Entscheidungen bezüglich Anfertigung von Kopien von Standesamt-Sammelakten

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie mir bitte mitteilen, ob es Entscheidungen des OLG Hamm bezüglich der Anfertigung von Kopien, amtsprech: Ablichtungen, von Standesamt-Sammelakten gibt. Findhilfe: Es geht hauptsächlich um die Anwendung des § 61 PStG (1937 bzw. 1954) bzw. des §61 und § 62 des PStG (2009).

Ich bitte um die Mitteilung der Aktenzeichen und der Daten.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Juli 2015
  • Frist
    18. August 2015
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bit…
An Oberlandesgericht Hamm Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Entscheidungen bezüglich Anfertigung von Kopien von Standesamt-Sammelakten [#10637]
Datum
15. Juli 2015 10:22
An
Oberlandesgericht Hamm
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte mitteilen, ob es Entscheidungen des OLG Hamm bezüglich der Anfertigung von Kopien, amtsprech: Ablichtungen, von Standesamt-Sammelakten gibt. Findhilfe: Es geht hauptsächlich um die Anwendung des § 61 PStG (1937 bzw. 1954) bzw. des §61 und § 62 des PStG (2009). Ich bitte um die Mitteilung der Aktenzeichen und der Daten. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Oberlandesgericht Hamm
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, wei…
Von
Oberlandesgericht Hamm
Betreff
AW: Entscheidungen bezüglich Anfertigung von Kopien von Standesamt-Sammelakten [#10637]
Datum
15. Juli 2015 10:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Oberlandesgericht Hamm eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Oberlandesgericht Hamm
153 I - 15. 13 Ihr Schreiben vom 15.07.2015 betr. u.a. "Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW&quo…
Von
Oberlandesgericht Hamm
Betreff
153 I - 15. 13 Ihr Schreiben vom 15.07.2015 betr. u.a. "Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW"
Datum
22. Juli 2015 15:10
Status
Warte auf Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
AW: 153 I - 15. 13 Ihr Schreiben vom 15.07.2015 betr. u.a. "Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW…
An Oberlandesgericht Hamm Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: 153 I - 15. 13 Ihr Schreiben vom 15.07.2015 betr. u.a. "Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW" [#10637]
Datum
23. Juli 2015 09:16
An
Oberlandesgericht Hamm
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für den Hinweis und zur Weiterleitung an die zuständige Stelle. Grund für meine Anfrage ist das Fehlen einer Recherchemöglichkeit in nicht veröffentlichte Entscheidungen der Gerichte. Um aber entsprechende Entscheidungen vom Gericht in anonymisierter Form gegen Kostenerstattung zu erhalten, muss ich ja erstmal die Aktenzeichen und ggf. die dazugehörigen Daten kennen. Womöglich sind nicht-veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen nicht in der Form digital aufbereitet, die nötig wäre um eine kosten- und somit ressourcensparende Abfrage zu realisieren. Wenn also einer Ihrer Mitarbeiter tagelang in der Registratur Akten lesen müsste um die Auskunft beantworten zu können, dann würde ich das auch verstehen und von meiner Anfrage zurücktreten. Ich habe mich mit Ihrem Hinweis auseinandergesetzt und wollte folgendes ergänzen. In dem IFG-NRW Kommentar von "Praxis der Kommunalverwaltung" steht geschrieben: "[...]Der Gerichtspräsident übt z. B. auch Verwaltungstätigkeit aus, wenn er die Zulassung zur Gerichtsbibliothek regelt, veröffentlichungswürdige Entscheidungen versendet oder beamtenrechtliche Maßnahmen trifft ( Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, § 2 Rn. 118)." In Stelkens/Bonk/Sachs § 2 Rn. 122 steht des Weiteren geschrieben: "e) Gerichtsverwaltung [...] Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung." Als Nachweis für diese Aussage wird auf das BVerwG-Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96 verwiesen. Für mich als Nichtjuristen ist das offen gesagt noch nicht eindeutig ob damit auch eine Recherche in der Gerichtsdatenbank als Teil der Gerichtsverwaltung eingeschlossen ist aber tendenziell würde ich davon ausgehen. Offen gesagt, hat mir der BGH auf eine ähnliche Anfrage vor wenigen Tagen ähnlich wie Sie geantwortet, aber die Anfrage komplett abgelehnt. Naja mal sehen ob ich das BGH überzeugen kann ;). Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 10637 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Oberlandesgericht Hamm
1451 E - 16. 320 - Gerichtliche Entscheidungen Mit freundlichen Grüßen
Von
Oberlandesgericht Hamm
Betreff
1451 E - 16. 320 - Gerichtliche Entscheidungen
Datum
24. Juli 2015 11:58
Status
Anfrage abgeschlossen