Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 am OVG Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu oder veröffentlichen Folgendes oder nennen mir die frei zugänglichen Fundstellen zu:

Allen Entscheidungen (sowohl Hauptsache- als auch Eilverfahren) zum AFBG seit 01.08.2016. Die Entscheidungen bitte ich zu anonymisieren.

Rein vorsorglich weise ich Sie auf den Beschluss des BGH vom 5.4.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 (mit Bezug auf weitere höchstrichterliche Entscheidungen) hin.

Die Veröffentlichung von Entscheidungen ist demnach Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte. Zit. BGH aaO: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen [..]. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110)".

Dies beschränkt sich dem BGH nach gleichwohl nicht nur auf Entscheidungen, die nach Ansicht des Gerichts veröffentlichungswürdig sind, da entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen.

Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2020
  • Frist
    10. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu oder veröffentlichen Folgendes oder nennen mir die…
An Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 am OVG Rheinland-Pfalz [#188448]
Datum
8. Juni 2020 16:36
An
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu oder veröffentlichen Folgendes oder nennen mir die frei zugänglichen Fundstellen zu: Allen Entscheidungen (sowohl Hauptsache- als auch Eilverfahren) zum AFBG seit 01.08.2016. Die Entscheidungen bitte ich zu anonymisieren. Rein vorsorglich weise ich Sie auf den Beschluss des BGH vom 5.4.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 (mit Bezug auf weitere höchstrichterliche Entscheidungen) hin. Die Veröffentlichung von Entscheidungen ist demnach Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte. Zit. BGH aaO: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen [..]. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110)". Dies beschränkt sich dem BGH nach gleichwohl nicht nur auf Entscheidungen, die nach Ansicht des Gerichts veröffentlichungswürdig sind, da entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188448 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Ihre E-Mail-Anfrage vom 8. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 8. Juni 2020 teile ich Ih…
Von
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre E-Mail-Anfrage vom 8. Juni 2020
Datum
17. Juni 2020 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 8. Juni 2020 teile ich Ihnen mit, dass beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz seit dem 1. August 2016 ein Urteil zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG – ergangen ist (Urteil vom 22. September 2016, Aktenzeichen 6 A 10081/16.OVG). Sofern Sie um Zusendung der Entscheidung bitten, weise ich Sie darauf hin, dass für den Entscheidungsversand eine Gebühr in Höhe von 15,-- € anfallen wird. Bitte teilen Sie mir – unter Angabe Ihrer postalischen Anschrift – mit, wenn Sie dies wünschen. Alternativ mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die o.g. Entscheidung auch in der juristischen Datenbank juris abrufbar ist. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 8. Juni 2020 [#188448] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Die…
An Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 8. Juni 2020 [#188448]
Datum
17. Juni 2020 10:32
An
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Die Anfrage hat sich erledigt, da die einzige Entscheidung auch in der Entscheidungsdatenbank Rheinland-Pfalz kostenfrei und für Jedermann zugänglich abrufbar ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188448/