Entscheidungsdauer bei Annahmen von Verfassungsbeschwerden

Eine Mitteilung über die Anzahl der beim Bundesverfassungsgericht vom Anbeginn seiner Tätigkeit eingegangenen Verfassungsbeschwerden und die Anzahl der Beschwerden, bei denen während eines Bearbeitungszeitraums von 5 Jahren nach Eingang der jeweiligen Beschwerde keine Entscheidung durch das Gericht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung getroffen wurde.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
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Erwin Lindemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Mitteilung …
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
Erwin Lindemann
Betreff
Entscheidungsdauer bei Annahmen von Verfassungsbeschwerden [#9210]
Datum
9. April 2015 10:37
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Mitteilung über die Anzahl der beim Bundesverfassungsgericht vom Anbeginn seiner Tätigkeit eingegangenen Verfassungsbeschwerden und die Anzahl der Beschwerden, bei denen während eines Bearbeitungszeitraums von 5 Jahren nach Eingang der jeweiligen Beschwerde keine Entscheidung durch das Gericht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung getroffen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Erwin Lindemann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Erwin Lindemann
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 9. April 2015
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 9. April 2015
Datum
24. April 2015 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
MessagefromKM_284e.eml
289,7 KB
Erwin Lindemann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Erwin Lindemann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Entscheidungsdauer bei Annahmen von Verfassungsbeschwerden" [#9210]
Datum
20. Juni 2015 20:29
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9210 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Die Gründe habe ich in meinem heute zugefügten Kommentar dargelegt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Erwin Lindemann Anfragenr: 9210 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeic…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Entscheidungsdauer bei Annahmen von Verfassungsbeschwerden" [#9210]
Datum
23. Juni 2015 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-726/002 II#0067 Sehr geehrter Herr Lindemann, vielen Dank für Ihre Email vom 20. Juni 2015. Aus den mir vorliegenden Unterlagen entnehme ich, dass dem Bundesverfassungsgericht keine weitere als die Ihnen übermittelte Statistik zur Anzahl von Verfassungsbeschwerden vorliegt. Das IFG sieht gemäß § 1 Abs. 1 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist als Tatbestandsmerkmal zwar nicht explizit aufgeführt, es ist allerdings eine denklogische Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nr. 1 IFG). Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandmerkmal (vgl. Berger/Roth/Scheel, Kommentar zum IFG zu § 2 Rn. 24). Damit ist nur der Zugang zu konkret vorhandenen behördlichen Informationsbeständen möglich (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG zu § 2 Rn. 31). Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen von vorhandenen Informationen. Ein Verstoß gegen Vorschriften des IFG vermag ich daher nicht zu erkennen. Mit freundlichen Grüßen