Entscheidungsgründe BAFIN Wiedereröffnung SEB Immoinvest

Die Akte der BAFIN, aus der die Gründe für die Entscheidung hervorgehen, einen Wiedereröffnungsversuch des SEB Immoinvest zu genehmigen, und zwar zu einem Kurs, der knapp 40% über dem Börsenkurs lag, so dass zwingend eine Aussicht auf Erfolg der Wiedereröffnung von vorn herein gar nicht erst bestehen konnte, da im fiktiven Fall einer erfolgreichen Wiedereröffnung Anteile mit einem ca. 40% Aufschlag auf ihren eigentlichen Wert zurückgenommen worden wären, den die verbliebenen Anleger absehbar mit einer Benachteiligung durch anteilige Abwertung ihrer Anteile hätten bezahlen müssen.

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  • Datum
    4. Mai 2012
  • Frist
    5. Juni 2012
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Entscheidungsgründe BAFIN Wiedereröffnung SEB Immoinvest
Datum
4. Mai 2012 00:45
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Die Akte der BAFIN, aus der die Gründe für die Entscheidung hervorgehen, einen Wiedereröffnungsversuch des SEB Immoinvest zu genehmigen, und zwar zu einem Kurs, der knapp 40% über dem Börsenkurs lag, so dass zwingend eine Aussicht auf Erfolg der Wiedereröffnung von vorn herein gar nicht erst bestehen konnte, da im fiktiven Fall einer erfolgreichen Wiedereröffnung Anteile mit einem ca. 40% Aufschlag auf ihren eigentlichen Wert zurückgenommen worden wären, den die verbliebenen Anleger absehbar mit einer Benachteiligung durch anteilige Abwertung ihrer Anteile hätten bezahlen müssen.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
1. Juni 2012
Status
Information nicht vorhanden
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