AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2
Sehr geehrteAntragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre unten stehende Anfrage vom 16. Januar 2021. Diese wurde vom Staatsministerium an das Ministerium für Soziales und Integration weitergeleitet.
Für Ihre Anfrage ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) nicht eröffnet.
Zweck des LIFG ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten. Amtlichen Informationen sind alle bei einer informationspflichtigen Stelle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Demgegenüber fallen nicht aufgezeichnete Ideen, Gedanken, Pläne oder das schlichte Wissen nicht darunter. Hier fehlt es an einer Verkörperung der Information und damit an einer "Aufzeichnung" im Sinne des LIFG.
Ihre Anfrage zielt unter anderem auf die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Mitteilung einer Stellungnahme zu von Ihnen aufgezeigten Sachverhalten. Diese Fragen können nicht durch die Gewährung eines Zugangs zu Aufzeichnungen beantwortet werden. Vielmehr geht es um die Mitteilung eines nicht aufgezeichneten Wissensstands bzw. Meinungsbilds bestimmter Personen. Einen Anspruch auf Zugang zu einem solchen Wissensstand beinhaltet das LIFG jedoch nicht. Ebenso sind Rechtsauskünfte nicht tauglicher Gegenstand eines Informationsanspruchs nach dem LIFG.
Viele Grüße