Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

- Um unzulässige Schwärzungen bereinigter Beschluss BK8-05-019 vom 06.06.2006 wg Ge­neh­mi­gung von Netzent­gel­ten gem. § 23a En­WG der Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH

Jene Fassung, die mir auf meinen Anrtag vom 13.6.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17073) übermittelt wurde, enthält weiterhin offenkundig unzulässige Schwärzungen (https://fragdenstaat.de/files/foi/524...).

Ich erbitte ausdrücklich einen beschwerdefähigen Bescheid innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2016
  • Frist
    30. August 2016
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Um unzulässige…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH) [#17402]
Datum
28. Juli 2016 13:51
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Um unzulässige Schwärzungen bereinigter Beschluss BK8-05-019 vom 06.06.2006 wg Ge­neh­mi­gung von Netzent­gel­ten gem. § 23a En­WG der Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH Jene Fassung, die mir auf meinen Anrtag vom 13.6.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17073) übermittelt wurde, enthält weiterhin offenkundig unzulässige Schwärzungen (https://fragdenstaat.de/files/foi/524...). Ich erbitte ausdrücklich einen beschwerdefähigen Bescheid innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihren Antrag über das Portal fragdenstaat.de, dessen Eingang ich…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH) [#17402]
Datum
2. August 2016 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihren Antrag über das Portal fragdenstaat.de, dessen Eingang ich hiermit bestätige, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Durchführung dieses Verfahrens Gebühren anfallen (siehe dazu auch meine E-Mail vom 20.07.2016). Die Höhe der Gebühren hängt vom Aufwand ab und kann nicht vorab beziffert werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die Einleitung eines gebührenpflichtigen Verfahrens wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Antrag auf Herausgabe von Informationen Sehr geehrt[...], anbei übersende ich Ihnen eine Abschrift meines Schreib…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen
Datum
5. September 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt[...], anbei übersende ich Ihnen eine Abschrift meines Schreibens an die 50Hertz im Verfahren BK8-16/019 vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schr…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402]
Datum
6. September 2016 18:44
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5.9.2016, mit dem Sie mir Ihr Schreiben an 50Hertz Transmission GmbH („50Hertz“) zur Kenntnis gegeben haben. Ich habe dazu folgende Anmerkungen: 1. In Ihrem Schreiben an 50Hertz benennen Sie mich namentlich als Antragsteller, obwohl es sich bei meinem Namen um ein personenbezogenes Datum handelt, ich einer Offenlegung nicht zugestimmt habe und eine Offenlegung gegenüber einem Dritten auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Handelt es sich um ein Versehen? Ich bitte um Stellungnahme. 2. Ihr Anschreiben an 50Hertz ist geeignet, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, mein Antrag hätte die Vorlage eines ungeschwärzten Bescheids zum Gegenstand. Sie schreiben an 50Hertz insoweit: „Eine Übermittlung einer UNGESCHWÄRZTEN FASSUNG des begehrten Dokuments an den Antragsteller könnte gegebenenfalls Ihre Belange Berühren, da die darin enthaltenen Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sein könnten“ (Hervorhebung von mir hinzugefügt). Mein Antrag richtet sich jedoch NICHT auf eine UNGESCHWÄRZTE Fassung des Beschlusses vom 6.6.2006, sondern (lediglich) auf eine Fassung des Beschlusses gemäß § 74 EnWG. Die mir mit Schreiben vom 18.7.2016 übermittelte Fassung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gesetzeskonforme Fassung, da sie allem Anschein nach nicht um unzulässige Schwärzungen (= Schwärzungen, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen) bereinigt ist. Sollte die mir am 18.7.2016 zur Verfügung Fassung tatsächlich unzulässige Schwärzungen enthalten, ist der mit der behördlichen Klärung dieser Fragen einhergehende Aufwand jedoch kein Aufwand, der gemäß § 10 Abs. 1 IFG „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ nach IFG darstellt. Vielmehr handelt es sich um öffentliche Leistungen, die zu erbringen die Behörde bereits gemäß § 74 EnWG verpflichtet war und verpflichtet ist. Es obliegt mithin bereits nach § 74 EnWG der Behörde, eine Fassung des Beschlusses herbeizuführen, die keine unzulässigen Schwärzungen aufweist. Da diese gesetzliche Pflicht nach § 74 EnWG im Falle der antragsgegenständlichen Entscheidung bereits seit 10 Jahren besteht, wird ein Antragsteller nach IFG darauf vertrauen, jedenfalls aber erwarten dürfen, dass die Behörde ihr Versäumnis unverzüglich nachholt und von Amts wegen eine den Anforderungen des § 74 EnWG (und mittelbar des Artikel 37 (16) der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) genügende Fassung der Entscheidung erstellt. 3. In Anbetracht der (bislang) unerfüllten gesetzlichen Pflichten fordere ich Sie auf, das Vorliegen etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Amts wegen zu prüfen und nicht – wie Sie schreiben – „im Rahmen des IFG-Verfahrens“. Sofern Sie an einer auf § 8 IFG gegründete Drittbeteiligung festhalten, fordere ich Sie hilfsweise und unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BGebG auf, mir zu bestätigen, dass aufgrund dieser Drittbeteiligung keine Gebühren nach IFG erhoben werden. Adressatin der Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG ist die Bundesnetzagentur, der es mithin obliegt, die Entscheidung in gesetzeskonformer Weise zu veröffentlichen. Mein vorliegender Antrag ist alleine wegen des behördlichen Versäumnisses einer gesetzeskonformen Veröffentlichung erforderlich geworden. 4. Ihr Schreiben vom 5.9.2016 an 50Hertz, das Sie mir als Abschrift zur Verfügung gestellt haben, weist die Übersendung eine „Antrags-Email 28.6.2016“ aus. Damit ist vermutlich mein Antrag vom 28.7.2016 gemeint (https://fragdenstaat.de/anfrage/entschwarzte-erste-netzentgeltgenehmigung-der-bnetza-nach-einfuhrung-der-regulierung-beschluss-vom-662006-vattenfall-group-transmission-gmbh/#nachricht-52724)? Ich bitte um Klarstellung. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402] Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit erinnere ich…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402]
Datum
27. September 2016 17:56
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit erinnere ich an mein Schreiben vom 5.9.2016. und die ausstehende Antwort Ihrerseits auf meine Fragen (Ziff. 1 und 4 des Schreibens). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
AW: AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402] Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-M…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402]
Datum
30. September 2016 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 05.09.2016. - Zu Ihrer Frage unter Ziff. 1: Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie - auch in Bezug auf die parallel laufenden IFG-Verfahren - auf einer Schwärzung Ihres Namens / Ihrer personenbezogenen Daten bestehen. - Zu Ihrer Frage unter Ziff. 4: Gemeint war tatsächlich Ihre E-Mail vom 28.07. Bei der Bezugnahme auf den 28.06. handelte es sich um einen Tippfehler. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402] Sehr geehrt<< Anrede >> am 6.9.2016 wies…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402]
Datum
5. Oktober 2016 12:07
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> am 6.9.2016 wies ich darauf hin, dass Sie mich in Ihrem Schreiben vom 5.9.2016 an 50Hertz namentlich als Antragsteller benennen, obwohl es sich (1) bei meinem Namen um ein personenbezogenes Datum handelt, (2) ich einer Offenlegung nicht zugestimmt habe und (3) eine Offenlegung gegenüber einem Dritten auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Ich fragte Sie, ob es sich um eine Versehen handelte und bat um Stellungnahme. Am 27.9.2016 erinnerte ich an die insoweit ausstehende Stellungnahme. Da ich bis heute keine Antwort erhalten habe, werde ich die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 12 IFG) anrufen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf § 12 IFG bitte ich um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH)“ [#17402]
Datum
5. Oktober 2016 12:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf § 12 IFG bitte ich um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17402 Ich bin der Meinung, dass (1) die Behörde ohne gesetzliche Grundlage und unter Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz am 5.9.2016 meinen Namen einem Dritten (dem Netzbetreiber 50Hertz) mitgeteilt hat sowie (2) zu Unrecht eine - mögicherweise Gebührentatbestände auslösende - Drittbeteiligung nach § 8 IFG eingeleitet hat, obwohl die meinerseits begehrte amtliche Information bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt (§ 74 EnWG). Ich verweise hierzu auf mein Schreiben vom 6.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17402#nachricht-53945). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei BNetzA Die Bundesbeauf…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei BNetzA
Datum
7. Oktober 2016 07:50
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit AZ: 15-728/003 II#0097 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 5. Oktober 2016 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, die Bundesnetzagentur anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald diese vorliegt, wird sich der/die Bearbeiter/in wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
BK8-16/IFG-019 Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme der 50Hertz vom 04.10.201…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
BK8-16/IFG-019
Datum
7. Oktober 2016 16:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme der 50Hertz vom 04.10.2016 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ich werde Sie in der kommenden Woche über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
AW: BK8-16/IFG-019 Sehr geehrtAntragsteller/in zum Sachstand des Verfahrens BK8-16/IFG-019 kann ich Ihnen folgend…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: BK8-16/IFG-019
Datum
14. Oktober 2016 12:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zum Sachstand des Verfahrens BK8-16/IFG-019 kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Nach Eingang der Stellungnahme des Netzbetreibers, die ich Ihnen bereits weitergeleitet habe, ist die Beschlusskammer nunmehr in die Prüfung der vom Netzbetreiber vorgenommenen Schwärzungen des Beschlusses eingetreten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az. 15-728/003 II#0097 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Sachstandsmitteilung via fragdens…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Az. 15-728/003 II#0097
Datum
5. Dezember 2016
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Sachstandsmitteilung via fragdenstaat.de. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir vorab (a) Ihr Schreiben an die BNetzA per E-Mail übermitteln und (b) das Datum der Stellungnahme der BNetzA mitteilen würden. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr heutiges Telefonat mit Frau Kaiser Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr heutiges Telefonat mit Frau Kaiser
Datum
5. Dezember 2016 15:08
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
45,4 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-728/003 II#0097 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
WG: Az. 15-728/003 II#0097 Sehr geehrtAntragsteller/in Anfang Oktober (5.10.) habe ich von § 12 IFG Gebrauch gema…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
WG: Az. 15-728/003 II#0097
Datum
13. Dezember 2016
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Anfang Oktober (5.10.) habe ich von § 12 IFG Gebrauch gemacht und die Bitte an Ihr Haus gerichtet, in einer IFG-Angelegenheit zu vermitteln (Aktenzeichen s.o.). Auf meine Nachfrage zum Sachstand erfuhr ich heute Vormittag von Herrn Fassbender, dass die Stellungnahme der Behörde (BNetzA) seit Mitte November vorliegt und die Angelegenheit wohl entweder auf dem Weg zu Ihnen ist oder Ihnen bereits vorliegt. Ob es Ihnen möglich wäre, noch in dieser Woche die Sache zu entscheiden, also mir Ihre Einschätzung zukommen zu lassen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar dafür. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Az. 15-728/003 II#0097 Sehr geehrtAntragsteller/in vor einem Vierteljahr (!) habe ich mich gemäß § 12 IFG an …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
AW: Az. 15-728/003 II#0097
Datum
10. Januar 2017
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vor einem Vierteljahr (!) habe ich mich gemäß § 12 IFG an die BfDI gewendet (https://fragdenstaat.de/a/17402/#nachricht-54793). Bis heute habe ich keine Antwort erhalten, obwohl laut Auskunft Ihres Hauses (Herr Fassbender) am 13.12.2016 die Stellungnahme der Bundesnetzagentur bereits Mitte November (s.u.) an Sie übermittelt worden ist. Bitte teilen Sie mir kurzfristig zumindest mit, wann ich mit Ihrer Antwort auf meine Eingabe vom 5.10.2016 rechnen kann. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
43382_2016 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-728/003 II#0097 Sehr ge…
geschwärzt
109,4 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-728/003 II#0097 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Antrag auf Herausgabe von Informationen Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme d…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen
Datum
1. März 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme der 50Hertz Transmission GmbH vom 14.02.2017 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.03.2017. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402] Sehr geehrt<< Anrede >> am 14.3.2017 hat der Eur…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Informationen [#17402]
Datum
11. April 2017 14:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> am 14.3.2017 hat der Europäische Gerichtshof als Großer Senat in der Sache C-162/15 P (Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=188851&doclang=DE) geurteilt, dass Unternehmensangaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (Randziffer 64 des Urteils). Für das vorliegende Verfahren folgt hieraus, dass ausgeschlossen werden kann, dass die antragsgegenständliche Genehmigungsentscheidung, die vor mehr als 10 Jahren (!) ergangen ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Auf die Vertraulichkeit der bislang geschwärzten Informationen könnte sich die 50Hertz Transmission GmbH nur noch dann berufen, wenn ihr der Nachweis gelänge, dass diese Informationen trotz ihres Alters noch wesentlicher Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Stellung sind, weil ihre Veröffentlichung für sie schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte. Derartige Nachteile können aber schon deswegen nicht eintreten, weil die Beigeladene als Betreiberin eines Stromübertragungsnetzes ein Monopol betreibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>