Entsiegelung öffentlicher Flächen

Welche Flächen der Stadt Bonn sollen entsiegelt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. September 2022
  • Frist
    14. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entsiegelung öffentlicher Flächen [#258787]
Datum
10. September 2022 18:00
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Flächen der Stadt Bonn sollen entsiegelt werden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258787 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258787/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Informationsanfrage vom 10.09.2022 (1145/22) Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Informationsanfrage vom 10.09.2022 (1145/22)
Datum
13. September 2022 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.09.2022, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach Umweltinformationsgesetz (UIG) NRW bzw. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW, mit der Sie Informationen dazu begehren, welche Flächen der Stadt Bonn entsiegelt werden sollen. Ich weise Sie darauf hin, dass der Informationsanspruch auf solche Informationen beschränkt ist, über die die Bundesstadt Bonn gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG verfügt bzw. die bei der Bundesstadt Bonn gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhandenen sind. Des Weiteren besteht der Anspruch nach UIG NRW bzw. IFG NRW nicht schrankenlos. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären ggfs. im Fall eines Informationszugangs zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Ich werde nun zu Ihrer Anfrage Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand (und Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akten) Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 UIG NRW bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 5 Abs. 2 bis 4 des UIG NRW i.V.m. dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) sowie der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. der zugehörigen Tarifstelle bzw. § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Informationsanfrage nach UIG NRW vom 10.09.2022 (1145/22) Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Informationsanfrage nach UIG NRW vom 10.09.2022 (1145/22)
Datum
11. Oktober 2022 12:35
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen im obigen Verfahren meinen Bescheid vom heutigen Tage. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen