Entsorgung von Hausabwässern

Standort: Landw. Hofstelle mit Altenteilerhaus im AUSSENBEREICH, Anschluss an öffentliches Abwasser netz NICHT möglich.
Dürfen die Haushaltabwässer dieser Hofstelle, nach Behandlung in einer dreikammer-Kleinkläranlage mit der Rindergülleausgebracht werden?
Würde das Auswirkungen auf Kulapzahlungen oder andere Fördrungen haben?
Für rasche Rückmeldung wäre ich dankbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2019
  • Frist
    19. April 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Standort: Land…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Entsorgung von Hausabwässern [#62527]
Datum
20. März 2019 09:19
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Standort: Landw. Hofstelle mit Altenteilerhaus im AUSSENBEREICH, Anschluss an öffentliches Abwasser netz NICHT möglich. Dürfen die Haushaltabwässer dieser Hofstelle, nach Behandlung in einer dreikammer-Kleinkläranlage mit der Rindergülleausgebracht werden? Würde das Auswirkungen auf Kulapzahlungen oder andere Fördrungen haben? Für rasche Rückmeldung wäre ich dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Entsorgung von Hausabwässern": "…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
Entsorgung von Hausabwässern [#62527]
Datum
9. April 2019 16:44
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Entsorgung von Hausabwässern": "Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Standort: Landw. Hofstelle mit Altenteilerhaus im AUSSENBEREICH, Anschluss an öffentliches Abwasser netz NICHT möglich. Dürfen die Haushaltabwässer dieser Hofstelle, nach Behandlung in einer dreikammer-Kleinkläranlage mit der Rindergülleausgebracht werden? Würde das Auswirkungen auf Kulapzahlungen oder andere Fördrungen haben? Für rasche Rückmeldung wäre ich dankbar. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entsorgung von Hausabwässern“ vom 20.03.…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Entsorgung von Hausabwässern [#62527]
Datum
16. Mai 2019 22:57
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entsorgung von Hausabwässern“ vom 20.03.2019 (#62527) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Kann ich bitte in absehbarer Zeit noch eine Antwort erhalten? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 62527 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Entsorgung von Hausabwässer Sehr geehrter Herr Mayer, Sie wandten sich mit folgender Anfrage an die LfL: Antrag …
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
Entsorgung von Hausabwässer
Datum
21. Mai 2019 18:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, Sie wandten sich mit folgender Anfrage an die LfL: Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Standort: Landw. Hofstelle mit Altenteilerhaus im AUSSENBEREICH, Anschluss an öffentliches Abwasser netz NICHT möglich. Dürfen die Haushaltabwässer dieser Hofstelle, nach Behandlung in einer dreikammer-Kleinkläranlage mit der Rindergülleausgebracht werden? Würde das Auswirkungen auf Kulapzahlungen oder andere Fördrungen haben? Für rasche Rückmeldung wäre ich dankbar. Hierzu bekommen Sie von uns folgende Auskunft: Das in Kleinkläranlagen anfallende geklärte Abwasser (Überwasser) kann auf in KULAP einbezogenen, betriebszugehörigen Flächen ausgebracht werden. Darüber hinaus kann das anfallende Überwasser, auch in Mischung mit Gülle, auf betriebszugehörigen Acker- und Grünland ausgebracht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das landwirtschaftliche Anwesen vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Gemeindeverwaltung befreit wurde. Ergänzend hierzu noch eine weitere Information hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwertung des geklärten Abwassers (Überwassers): Ø Wird in landwirtschaftlichen Betrieben das Überwasser aus der Dreikammergrube zusammen mit Gülle aus der Tierhaltung in einer Güllegrube gesammelt und landwirtschaftlich verwertet, bleibt das Gemisch Gülle (mehr Gülle als Abwasser); hierfür sind die Vorgaben der Düngeverordnung (Höchstmengen usw.) zu beachten, aber keine Untersuchungen nach Klärschlammverordnung durchzuführen. Ø Wird mehr Überwasser in der Grube gesammelt, weil die Tierhaltung stark reduziert oder aufgegeben wurde, gilt das Überwasser als stark verdünnter Klärschlamm. Für dieses Überwasser gelten die Vorgaben nach § 6 Abs. 1 der neuen AbfKlärV vom 27. September 2017: "Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung. Der Klärschlammerzeuger hat die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 einmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchung hat der Klärschlammerzeuger abweichend von § 5 Absatz 4 unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen." Ein Inverkehrbringen bzw. eine Abgabe an Dritte ist nicht zulässig, weil das Überwasser kein zugelassener Ausgangsstoff nach Düngemittelverordnung ist. Wir hoffen, dass Ihre Fragen hiermit beantwortet sind. Bei Rückfragen können Sie sich jedoch gerne an mich wenden. Entschuldigen Sie bitte die späte Rückantwort. Mit freundlichen Grüßen