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Entwertung von landw. Nutzflächendie Biotopte sind/werden

Investitionswillige Landwirte, die den Banken als Kreditsicherheit Nutzflächen anbieten, die kürzlich in die Biotopkartierung aufgenommen wurden, oder künftig nach den neuen "Sumsigesetz" solche sein sollen, erleben die unangenehme Überraschung, dass die Banken deren Kreditwert mit NULL bemessen!
Das geht weit über die 10 %ige Sozialpflichtigkeit der nach GG Art. 14 garantierten Eigentumsgarantie hinaus = de fakto eine "kalte Enteignung!"
Müsste bei einem so enteignungsgleich wirksamen Eingriff der Unterschutzstellung nicht der Art. 42 BNatschG greifen, wonach in solchen Fällen vollständiger Entwertung (!) der Staat gleichwertige Ersatzflächen ohne Bewirtschaftungseinschränkung bereitstellen, die Flächen erwerben oder zum ursprünglichen Verkehrswert entschädigen?
Können, dadurch existenzbedrohte, betroffene Landwirte auf derartige Ansprüche gegen den Freistaat klagen? Würde dann nicht der Doppelhaushalt des StMUV implodieren?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2019
  • Frist
    21. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Investiti…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Entwertung von landw. Nutzflächendie Biotopte sind/werden [#144587]
Datum
22. Mai 2019 12:07
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Investitionswillige Landwirte, die den Banken als Kreditsicherheit Nutzflächen anbieten, die kürzlich in die Biotopkartierung aufgenommen wurden, oder künftig nach den neuen "Sumsigesetz" solche sein sollen, erleben die unangenehme Überraschung, dass die Banken deren Kreditwert mit NULL bemessen! Das geht weit über die 10 %ige Sozialpflichtigkeit der nach GG Art. 14 garantierten Eigentumsgarantie hinaus = de fakto eine "kalte Enteignung!" Müsste bei einem so enteignungsgleich wirksamen Eingriff der Unterschutzstellung nicht der Art. 42 BNatschG greifen, wonach in solchen Fällen vollständiger Entwertung (!) der Staat gleichwertige Ersatzflächen ohne Bewirtschaftungseinschränkung bereitstellen, die Flächen erwerben oder zum ursprünglichen Verkehrswert entschädigen? Können, dadurch existenzbedrohte, betroffene Landwirte auf derartige Ansprüche gegen den Freistaat klagen? Würde dann nicht der Doppelhaushalt des StMUV implodieren?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwertung von landw. Nutzflächendie Bio…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Entwertung von landw. Nutzflächendie Biotopte sind/werden [#144587]
Datum
23. Juni 2019 19:49
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwertung von landw. Nutzflächendie Biotopte sind/werden“ vom 22.05.2019 (#144587) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Darf ich noch eine Antworterwarten, oder muss ich ihre Antwortfristüberschreitung als AUSKUNFTSVERWEIGERUG verstehen? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 144587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Entwertung von landw. Nutzflächen, die Biotope sind/werden Sehr geehrter Herr Mayer, zu Ihrer Nachricht vom 22.05…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
Entwertung von landw. Nutzflächen, die Biotope sind/werden
Datum
24. Juni 2019 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, zu Ihrer Nachricht vom 22.05.2019 können wir Ihnen folgendes mitteilen: Der bundes- und landesrechtliche Schutz bestimmter Biotope gem. § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG ist eine - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese ist grundsätzlich entschädigungslos. Die (deklaratorische) Aufnahme einer Fläche in die Biotopkartierung oder die Einführung neuer Biotoptypen stellt damit keine (entschädigungspflichtige) Enteignung dar. Art. 42 Abs. 1 BayNatSchG gewährt jedoch Eigentümern oder Nutzungsberechtigten einen Erschwernisausgleich bei der Bewirtschaftung gesetzlich geschützter Biotope, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG versagt wird. Mit freundlichen Grüßen,