Entwertung von landw. Nutzflächendie Biotopte sind/werden
Investitionswillige Landwirte, die den Banken als Kreditsicherheit Nutzflächen anbieten, die kürzlich in die Biotopkartierung aufgenommen wurden, oder künftig nach den neuen "Sumsigesetz" solche sein sollen, erleben die unangenehme Überraschung, dass die Banken deren Kreditwert mit NULL bemessen!
Das geht weit über die 10 %ige Sozialpflichtigkeit der nach GG Art. 14 garantierten Eigentumsgarantie hinaus = de fakto eine "kalte Enteignung!"
Müsste bei einem so enteignungsgleich wirksamen Eingriff der Unterschutzstellung nicht der Art. 42 BNatschG greifen, wonach in solchen Fällen vollständiger Entwertung (!) der Staat gleichwertige Ersatzflächen ohne Bewirtschaftungseinschränkung bereitstellen, die Flächen erwerben oder zum ursprünglichen Verkehrswert entschädigen?
Können, dadurch existenzbedrohte, betroffene Landwirte auf derartige Ansprüche gegen den Freistaat klagen? Würde dann nicht der Doppelhaushalt des StMUV implodieren?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. Mai 2019
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21. Juni 2019
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