Entwicklung der Verkehrsordnungwidrigkeitenanzeigen in den letzten Jahren

Anfrage an: Stadt Kassel

die Anzahl privater Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu Verstößen gegen die StVO in den Jahren 2017, 2018, 2019 und, soweit vorhanden, auch Zahlen für das laufende Jahr.

Falls private Anzeigen nicht separat geführt werden bitte ich um die Gesamtanzahl der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen und der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter*innen im zugehörigen Zeitraum.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • Ein:e Follower:in
Stephan Voeth
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anza…
An Stadt Kassel Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
Entwicklung der Verkehrsordnungwidrigkeitenanzeigen in den letzten Jahren [#192505]
Datum
12. Juli 2020 14:01
An
Stadt Kassel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl privater Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu Verstößen gegen die StVO in den Jahren 2017, 2018, 2019 und, soweit vorhanden, auch Zahlen für das laufende Jahr. Falls private Anzeigen nicht separat geführt werden bitte ich um die Gesamtanzahl der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen und der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter*innen im zugehörigen Zeitraum.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth Anfragenr: 192505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192505/ Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth

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Stadt Kassel
Guten Tag Herr Voeth, Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Die von Ihnen gewünschten Informa…
Von
Stadt Kassel
Betreff
AW: Entwicklung der Verkehrsordnungwidrigkeitenanzeigen in den letzten Jahren [#192505]
Datum
14. September 2020 10:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Voeth, Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Die von Ihnen gewünschten Informationen betreffen einen Bereich, der von der örtlichen Ordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit und somit als Aufgabe aus dem übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen wird. Örtliche Ordnungsbehörde ist in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister. Der Anspruch auf Informationszugang besteht bei solchen Aufgaben nicht, so dass Ihre Anfrage inhaltlich nicht beantwortet wird. Der Vierte Teil des Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und der darin begründete Anspruch auf Informationszugang gilt in Gemeinden nur, soweit die Anwendung des Vierten Teils HDSIG ausdrücklich durch eine kommunale Satzung bestimmt worden ist (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG). Die Stadt Kassel hat in ihrer Informationsfreiheitssatzung den Zugang auf Informationen auf den eigenen Wirkungskreis beschränkt. Der übertragene Wirkungsbereich ist ausgenommen. Freundliche Grüße