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Entwurf der Notfalldosisverordung

den Entwurf der Notfalldosisverordung. Diese sollte es für nukleare bzw. radiologische Zwischenfälle geben und nur im Einsatzfall in Kraft treten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Oktober 2021
  • Frist
    27. November 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Entwurf der N…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entwurf der Notfalldosisverordung [#231618]
Datum
24. Oktober 2021 10:55
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Entwurf der Notfalldosisverordung. Diese sollte es für nukleare bzw. radiologische Zwischenfälle geben und nur im Einsatzfall in Kraft treten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231618/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwurf der Notfalldosisverordung“ vom 24.10.2…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entwurf der Notfalldosisverordung [#231618]
Datum
31. Dezember 2021 15:08
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwurf der Notfalldosisverordung“ vom 24.10.2021 (#231618) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231618/

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
BMUV AZ.: 0723/001-2022.002 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mails vom 24.10.2021 bzw. vom 31.12.…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Entwurf der Notfalldosisverordung [#231618] (Ticket: DP02-17873)
Datum
4. Januar 2022 16:18
Status
Anfrage abgeschlossen
BMUV AZ.: 0723/001-2022.002 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mails vom 24.10.2021 bzw. vom 31.12.2021, in denen Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Beantwortung. In Ihrer Anfrage vom 24.10.2021 bitten Sie um die Übersendung des „Entwurfs der Notfalldosisverordnung“. Ich gehe davon aus, dass Sie sich damit auf die Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung – NDWV) beziehen. Die Notfall-Dosiswerte-Verordnung ist als Teil einer Artikelverordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts erlassen worden und am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Die in der Verordnung festgelegten Dosiswerte dienen den zuständigen Behörden bei einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit früher Schutzmaßnahmen (Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung). Die Notfall-Dosiswerte-Verordnung ist auf folgender Webseite abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/nd... Der Referentenentwurf der Artikelverordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 30.5.2018 (siehe dort Artikel 2: Notfall-Dosiswerte-Verordnung) ist ebenfalls veröffentlicht: https://www.bmu.de/gesetz/referentene... Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG lautet: „(2) …Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen….“ Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen