BMUV
AZ.: 0723/001-2022.002
Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mails vom 24.10.2021 bzw. vom 31.12.2021, in denen Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Beantwortung.
In Ihrer Anfrage vom 24.10.2021 bitten Sie um die Übersendung des „Entwurfs der Notfalldosisverordnung“. Ich gehe davon aus, dass Sie sich damit auf die Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung – NDWV) beziehen. Die Notfall-Dosiswerte-Verordnung ist als Teil einer Artikelverordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts erlassen worden und am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Die in der Verordnung festgelegten Dosiswerte dienen den zuständigen Behörden bei einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit früher Schutzmaßnahmen (Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung).
Die Notfall-Dosiswerte-Verordnung ist auf folgender Webseite abrufbar:
https://www.gesetze-im-internet.de/nd...
Der Referentenentwurf der Artikelverordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 30.5.2018 (siehe dort Artikel 2: Notfall-Dosiswerte-Verordnung) ist ebenfalls veröffentlicht:
https://www.bmu.de/gesetz/referentene...
Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG lautet:
„(2) …Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen….“
Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen