Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Deutscher Bundestag Drucksache 19/23944)
Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen bzw. stellen mir die amtlichen Dokumente für die Entscheidungsgrundlage nach Informationsfreiheitsgesetz zu, gern per Mail.
1. Bedeutet das, dass Demonstrationen eine bestimmte Höchstanzahl als Teilnehmern unter-liegen? Sprich, wenn zu viele Leute einer Meinung sind und diese durch Demonstrationen ausdrücken möchten wird dies verboten?
„Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Auf-stellfläche oder die schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Min-destabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können.“
2. Im Hinblick auf den neuen § 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ bitte ich Sie um Übermittlung der klinischen Validierungsunter-lagen, dass die PCR-Tests ein sicherer Nachweis über eine vorliegende Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstellen. Das bedeutet, dass ein positiver PCR-Test au-tomatisch und verlässlich einer Erkrankung an CoVid-19 zu folge haben muss, wenn da-ran Einschränkungen des öffentlichen Lebens geknüpft werden. Auch bitte ich Sie mir mit-zuteilen, ob zusätzliche Parameter, wie der CT-Wert des jeweiligen Tests von der Bundes-regierung verbindlich festgelegt werden und wie hoch diese sind.
3. Auf welcher Grundlage erfolgt die Beurteilung der Effektivität der eingesetzten Maßnah-men zu Pandemiebekämpfung, wenn doch die bisherigen Verläufe der Infektionszahlen unabhängig in Steigung und Verlauf von den beschlossenen Maßnahmen erfolgten. So sind die Zahlen in Bayern besonders hoch, obwohl die Maßnahmen dort als streng ange-sehen werden können?
4. Wie erfolgt die bei Grundrechtseinschränkungen notwendige Güterabwägung zwischen den hier beschlossenen Maßnahmen und den daraus resultierenden Schäden an sozialen und wirtschaftlichen Folgen? Werden auch die gesundheitlichen Schäden berücksichtigt, welche durch die psychologischen Folgen der Maßnahmen entstehen, oder durch abge-sagte Operationen und zunehmenden häuslichen Gewalt (insbesondere bei Kindern in so-zial schwachen Familien)?
5. Ist mit der folgenden Formulierung im § 36 (8) ff. eine Impfpflicht impliziert?
(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ver-pflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder ge-genüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen,
b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Ab-satz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. November 2020
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11. Dezember 2020
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