Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

S. g. D. u. H
Ich beziehe mich auf auf folgende Passage
" Bei der Verbrauchsgruppe von über 4°000 und bis zu 6 000 Kilowattstunden pro Jahr mit
ca. 5,2 Mio. Zählpunkten wurde ein Einsparpotenzial von 40 Euro errechnet, der Entwurf
sieht deshalb eine Preisobergrenze von 60 Euro vor. Bei einem Verbrauch von über 6 000
und bis zu 10 000 Kilowattstunden pro Jahr, also ab dem Bereich, in dem ein Einbau nicht
im Belieben des grundzuständigen Messstellenbetreibers steht, wäre nach der Analyse
mit mindestens 80 Euro Kostenersparnis pro Jahr zu rechnen, die Preisobergrenze liegt
deshalb bei 100 Euro. Hier handelt es sich um rund 2,4 Mio. betroffene Zählpunkte"

Meine Frage ist: Durch die Einführung des Smartmetering erhält auch der Netzbetreiber geldwerte Vorteile weil er seine Netze besser fahren kann. Ist dies auch in ihrem Entwurf enthalten, betreffend der Höchstgrenze was eine Messstelle kosten darf. Weiterhin haben auch die Energiedistributoren einen Vorteil, weil sie neue Tarife einführen können um damit neue Kunden zu bekommen oder bestimmte Serviceleistungen anbieten können. Auch das müsste in die Kostenobergrenze eine Smartmeteringmessstelle einberechnet werden. Frankreich, Italien, die Niederlande und England haben dies meines Wissens mit berücksichtigt.
mfg
<< Antragsteller:in >>

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. September 2015
  • Frist
    27. Oktober 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: S. g. D. u. H Ic…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende [#11416]
Datum
24. September 2015 15:44
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: S. g. D. u. H Ich beziehe mich auf auf folgende Passage " Bei der Verbrauchsgruppe von über 4°000 und bis zu 6 000 Kilowattstunden pro Jahr mit ca. 5,2 Mio. Zählpunkten wurde ein Einsparpotenzial von 40 Euro errechnet, der Entwurf sieht deshalb eine Preisobergrenze von 60 Euro vor. Bei einem Verbrauch von über 6 000 und bis zu 10 000 Kilowattstunden pro Jahr, also ab dem Bereich, in dem ein Einbau nicht im Belieben des grundzuständigen Messstellenbetreibers steht, wäre nach der Analyse mit mindestens 80 Euro Kostenersparnis pro Jahr zu rechnen, die Preisobergrenze liegt deshalb bei 100 Euro. Hier handelt es sich um rund 2,4 Mio. betroffene Zählpunkte" Meine Frage ist: Durch die Einführung des Smartmetering erhält auch der Netzbetreiber geldwerte Vorteile weil er seine Netze besser fahren kann. Ist dies auch in ihrem Entwurf enthalten, betreffend der Höchstgrenze was eine Messstelle kosten darf. Weiterhin haben auch die Energiedistributoren einen Vorteil, weil sie neue Tarife einführen können um damit neue Kunden zu bekommen oder bestimmte Serviceleistungen anbieten können. Auch das müsste in die Kostenobergrenze eine Smartmeteringmessstelle einberechnet werden. Frankreich, Italien, die Niederlande und England haben dies meines Wissens mit berücksichtigt. mfg Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, anbei die Antwort zur Ihrer Anfrage vom 24. September 2015. Mit f…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende [#11416]
Datum
26. Oktober 2015 15:15
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
664,5 KB
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, anbei die Antwort zur Ihrer Anfrage vom 24. September 2015. Mit freundlichen Grüßen