Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
S. g. D. u. H
Ich beziehe mich auf auf folgende Passage
" Bei der Verbrauchsgruppe von über 4°000 und bis zu 6 000 Kilowattstunden pro Jahr mit
ca. 5,2 Mio. Zählpunkten wurde ein Einsparpotenzial von 40 Euro errechnet, der Entwurf
sieht deshalb eine Preisobergrenze von 60 Euro vor. Bei einem Verbrauch von über 6 000
und bis zu 10 000 Kilowattstunden pro Jahr, also ab dem Bereich, in dem ein Einbau nicht
im Belieben des grundzuständigen Messstellenbetreibers steht, wäre nach der Analyse
mit mindestens 80 Euro Kostenersparnis pro Jahr zu rechnen, die Preisobergrenze liegt
deshalb bei 100 Euro. Hier handelt es sich um rund 2,4 Mio. betroffene Zählpunkte"
Meine Frage ist: Durch die Einführung des Smartmetering erhält auch der Netzbetreiber geldwerte Vorteile weil er seine Netze besser fahren kann. Ist dies auch in ihrem Entwurf enthalten, betreffend der Höchstgrenze was eine Messstelle kosten darf. Weiterhin haben auch die Energiedistributoren einen Vorteil, weil sie neue Tarife einführen können um damit neue Kunden zu bekommen oder bestimmte Serviceleistungen anbieten können. Auch das müsste in die Kostenobergrenze eine Smartmeteringmessstelle einberechnet werden. Frankreich, Italien, die Niederlande und England haben dies meines Wissens mit berücksichtigt.
mfg
<< Antragsteller:in >>
Anfrage abgelehnt
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Datum24. September 2015
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27. Oktober 2015
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