Entzug von G20-Akkreditierung

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit bitte ich um Zusendung der folgenden Informationen zu den Entziehungen verschiedener Akkreditierungen im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg.

1. Wie viele Akkreditierungen wurden im Nachhinein entzogen? Soweit unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte möglich bitte unter Angabe der betroffenen Zeitung / der betroffenen Medien.

2. Wie lange vor der tatsächlichen Entziehung war die Entscheidung gefasst? Warum wurden die betroffenen Journalisten nicht vorab informiert?

3. Inwiefern war der Entzug der Akkreditierungen ihrer Ansicht nach ein Einschnitt in die Pressefreiheit? Aus diesem Anlass bitte ich zudem um eine allgemeine Liste von Gründen, nach denen ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit verhältnismäßig ist.

4. Als ein möglicher Grund werden Sicherheitsbedenken angegeben. Bitte erläutern sie, inwiefern das Ausüben einer unabhängigen journalistischen Tätigkeit ein Sicherheitsbedenken darstellt.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juli 2017
  • Frist
    8. August 2017
  • 3 Follower:innen
Thomas Blaumayr
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit bitte ich um Zusendung der folgenden Informa…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Thomas Blaumayr
Betreff
Entzug von G20-Akkreditierung [#23839]
Datum
7. Juli 2017 19:42
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit bitte ich um Zusendung der folgenden Informationen zu den Entziehungen verschiedener Akkreditierungen im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg. 1. Wie viele Akkreditierungen wurden im Nachhinein entzogen? Soweit unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte möglich bitte unter Angabe der betroffenen Zeitung / der betroffenen Medien. 2. Wie lange vor der tatsächlichen Entziehung war die Entscheidung gefasst? Warum wurden die betroffenen Journalisten nicht vorab informiert? 3. Inwiefern war der Entzug der Akkreditierungen ihrer Ansicht nach ein Einschnitt in die Pressefreiheit? Aus diesem Anlass bitte ich zudem um eine allgemeine Liste von Gründen, nach denen ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit verhältnismäßig ist. 4. Als ein möglicher Grund werden Sicherheitsbedenken angegeben. Bitte erläutern sie, inwiefern das Ausüben einer unabhängigen journalistischen Tätigkeit ein Sicherheitsbedenken darstellt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Blaumayr <<E-Mail-Adresse>>
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Blaumayr, Ihr Antrag ist im Bundeskriminalamt eingegangen. Für die weitere Bearbeitung Ih…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
[IFG] Entzug von G20-Akkreditierung [#23839] - V 2017-0016585316
Datum
14. Juli 2017 19:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Blaumayr, Ihr Antrag ist im Bundeskriminalamt eingegangen. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wird um Mitteilung Ihrer Postanschrift gebeten. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann – zumindest sofern eine Kostenfestsetzung erfolgt, s. u. – nur an Ihre Postanschrift erfolgen. Die Form der Auskünfte steht darüber hinaus im Ermessen der Behörde, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: · Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. · Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. mögliche Gebühren · Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. · Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. · Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. · Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben • EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes • EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes • EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. · Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. · Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Bis zum Eingang Ihrer Rückmeldung wird der Antrag zurückgestellt. Mit freundlichen Grüßen
Thomas Blaumayr
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit sende ich Ihnen meine Postanschrift zu. Mit freundlichen Grüßen Thomas B…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Thomas Blaumayr
Betreff
AW: [IFG] Entzug von G20-Akkreditierung [#23839] - V 2017-0016585316 [#23839]
Datum
18. Juli 2017 12:56
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit sende ich Ihnen meine Postanschrift zu. Mit freundlichen Grüßen Thomas Blaumayr Anfragenr: 23839 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Thomas Blaumayr << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: Entzug von G20-Akkreditierung
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: Entzug von G20-Akkreditierung
Datum
10. August 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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geschwärzt
8,3 MB