Entzug von Merkzeichen Bayernweit

Es wird immer Deutlicher, das vermehrt Merkzeichen in den Schwerbehinderten Ausweisen entzogen werden.
Zudem wurde mir auf Vertraulichen Wege dies bestätigt.

Es geht um die Kosten der Wertmarken.

Warum wird in einem Sozialstaat so etwas gemacht ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
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Dominik Hamann
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es wird i…
An Zentrum Bayern Familie und Soziales Details
Von
Dominik Hamann
Betreff
Entzug von Merkzeichen Bayernweit [#185857]
Datum
2. Mai 2020 17:27
An
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es wird immer Deutlicher, das vermehrt Merkzeichen in den Schwerbehinderten Ausweisen entzogen werden. Zudem wurde mir auf Vertraulichen Wege dies bestätigt. Es geht um die Kosten der Wertmarken. Warum wird in einem Sozialstaat so etwas gemacht ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Dominik Hamann Anfragenr: 185857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185857
Mit freundlichen Grüßen Dominik Hamann

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Zentrum Bayern Familie und Soziales
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Hamann, unter Verweis auf § 48 Abs. 1 SGB X und die Versorgungsmedizinischen Grun…
Von
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
4. Mai 2020 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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14,8 KB


Sehr geehrter Herr Hamann, unter Verweis auf § 48 Abs. 1 SGB X und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze darf ich Ihnen mitteilen, dass Merkzeichen entzogen werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür weggefallen sind. § 48 SGB X Abs. 1 lautet wie folgt: "Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben". Die versorgungsmedizinischen Grundsätze regeln, dass der Wegfall der gesundheitlichen Voraussetzungen für ein Merkzeichen eine wesentliche Änderung darstellt (Teil A Nr. 7 der VMG). Art. 39 BayDSG ist hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift ermöglicht Auskunft über den Inhalt von Dateien oder Akten. Die gewünschte Information befindet sich aber nicht in Dateien oder Akten. Auch die anderen von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen