Erfahrungsstufe Lehrer

Mit welcher Begründung wird die Erfahrungsstufe für Gymnasiallehrer mit der Stufe 5 festgesetzt, während Lehrer anderer Schulformen mit der Erfahrungsstufe 4 beginnen, obwohl das Studium, sowie das Referendariat zeitlich einheitlich sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
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Katharina Wagner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Katharina Wagner
Betreff
Erfahrungsstufe Lehrer [#195895]
Datum
24. August 2020 20:56
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit welcher Begründung wird die Erfahrungsstufe für Gymnasiallehrer mit der Stufe 5 festgesetzt, während Lehrer anderer Schulformen mit der Erfahrungsstufe 4 beginnen, obwohl das Studium, sowie das Referendariat zeitlich einheitlich sind?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Katharina Wagner Anfragenr: 195895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195895/
Mit freundlichen Grüßen Katharina Wagner
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
24. August 2020 20:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Wagner, Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber vom Schulministerium an mich weitergeleitet. D…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erfahrungsstufe Lehrer [#195895]
Datum
25. August 2020 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wagner, Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber vom Schulministerium an mich weitergeleitet. Die Begründung findet sich in § 29 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Danach wird mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Absatz 1 anerkannt werden. Maßgebliche Besoldungsgruppe für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis ist für Gymnasiallehrer die Besoldungsgruppe A 13, für andere Lehrer A 12. In A 13 ist die erste mit einem Wert belegte Erfahrungsstufe nach der Anlage 6 (Grundgehaltssätze) zum Landesbesoldungsgesetz die Stufe 5, in A 12 ist es die Stufe 4. Mit freundlichen Grüßen
Katharina Wagner
Sehr geehrte<< Anrede >> wie die Einstufung erfolgt ist mir bewusst. Ich würde gerne wissen wie es zu …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Katharina Wagner
Betreff
AW: Erfahrungsstufe Lehrer [#195895]
Datum
7. Januar 2021 05:36
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie die Einstufung erfolgt ist mir bewusst. Ich würde gerne wissen wie es zu dieser Stufenfestsetzung kommt? Schließlich haben die Lehrer egal ob A12 oder A13 besoldet die gleiche Studienzeit. Diese wird höhst wahrscheinlich zur Berechnung der eingangs Erfahrungsstufe berücksichtigt? Mit freundlichen Grüßen Katharina Wagner Anfragenr: 195895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195895/

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
B 2010 - 30 - IV C 4 Sehr geehrte Frau Wagner, zu Ihrer weiteren Nachfrage teile ich Folgendes mit: Mit dem …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Erfahrungsstufe Lehrer [#195895]
Datum
8. Januar 2021 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen
B 2010 - 30 - IV C 4 Sehr geehrte Frau Wagner, zu Ihrer weiteren Nachfrage teile ich Folgendes mit: Mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 hat der Gesetzgeber das seinerzeit als Landesrecht fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2006 in Landesrecht übergeleitet und die in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsordnungen A und R im Zuge der Umstellung des Dienstalters- bzw. Lebensaltersstufensystems auf das Erfahrungsstufensystem wie folgt modifiziert: In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wurden die Werte der Stufe 3 in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und die Werte der Stufe 4 in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 gestrichen. In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R wurde in der Besoldungsgruppe R 1 der Wert der Stufe 1 gestrichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/1625) entsprechen die Einstiegsstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen durch diese Maßnahme der Dienstalters- bzw. Lebensaltersstufe, die Bewerberinnen und Bewerber nach der seinerzeitigen Systematik bei dem heute typischen Eintrittsalter in der jeweiligen Besoldungsgruppe im Durchschnitt bei der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge erreicht haben. Dabei waren auch andere Beamtengruppen wie z.B. Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte in den Blick zu nehmen. Die Modifizierung der Grundgehaltstabellen stellt laut Gesetzesbegründung im Zusammenwirken mit den Regelungen zum Beginn des Stufenaufstiegs und zur Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten sicher, dass für Bewerberinnen und Bewerber mit dem typischen Eintrittsalter und für solche mit Vordienstzeiten und förderlichen Zeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Vergleich zur Dienstalters- bzw. Lebensaltersstufensystematik Verschlechterungen weitestgehend ausgeschlossen sind. Für diejenigen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger, die die Voraussetzungen für den Staatsdienst ohne Verzögerungen erwerben und sich früh für ihn entscheiden, ergeben sich im Vergleich zu der früheren Systematik sogar Verbesserungen bei der Höhe des Einstiegsgrundgehalts. Mit freundlichen Grüßen