Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Alle Unterlagen, Forscungsergebnisse und Studien, die es rechtfertigen bereits zum heutigen Zeitpunkt den vollständigen Corona-Impfschutz im Oktober bereits heute nur durch eine Dreifachimpfung zu definieren. Vor dem Hintergrund der bereits heute nicht wirksamen Impfungen, auch geboosterte Menshcne erkranken mit den unterschiedlichsten Verlaufsformen an Corona, steht die Frage welche konkreten Erkenntnisse dem BMG vorliegen einen solchen Gesetzesentwurf wie in der BT-Drs. 20/952 vorzulegen.
Zitat"§ 22a
Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer
Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen
a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit verschiedenen von der
Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder
b) mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. "

Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich von Titerbestimmungen bei Genesenen zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfes vor (Auswertungen von IgG sagen: Sie sind entweder geimpft oder genesen" und wer zeichnet im RKI verantwortlich, dass entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt und /oder zeitnah ausgewertet werden ?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlagen, …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243447]
Datum
15. März 2022 21:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen, Forscungsergebnisse und Studien, die es rechtfertigen bereits zum heutigen Zeitpunkt den vollständigen Corona-Impfschutz im Oktober bereits heute nur durch eine Dreifachimpfung zu definieren. Vor dem Hintergrund der bereits heute nicht wirksamen Impfungen, auch geboosterte Menshcne erkranken mit den unterschiedlichsten Verlaufsformen an Corona, steht die Frage welche konkreten Erkenntnisse dem BMG vorliegen einen solchen Gesetzesentwurf wie in der BT-Drs. 20/952 vorzulegen. Zitat"§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 liegt vor, wenn 1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder b) mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind, 2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und 3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. " Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich von Titerbestimmungen bei Genesenen zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfes vor (Auswertungen von IgG sagen: Sie sind entweder geimpft oder genesen" und wer zeichnet im RKI verantwortlich, dass entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt und /oder zeitnah ausgewertet werden ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243447/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.03.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.03.2022
Datum
16. März 2022 16:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0183. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.03.2022 [Az.2.13.04/0004#0183] [#243447] Sehr Antragstell…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.03.2022 [Az.2.13.04/0004#0183] [#243447]
Datum
12. April 2022 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Wir bitten Sie regulatorischen Fragen, wie Verordnungs- oder Gesetzesentwürfe an denen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beteiligt ist, an dieses zu richten. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Allgemeine Informationen zu Ihrer Anfragen erhalten Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt/Anfragen/Anfragen_node.html). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Mit freundlichen Grüßen