Erfordernis Sorgerechtserklärung bei FZF zum ungeborenem Kind

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- wieso wird bei der AV in Peru beim FZF der ausländischen Mutter zum ungeborenem deutschen Kind neben der Vaterschaftsanerkennung des deutschen Vaters eine Sorgerechtserklärung im Regelfall entgegen des Punktes 28.1.2.6 der AVWV gefordert? Bitte senden Sie mir die dazugehörige Verwaltungsanweisung, die die vorgebenen Richtlinien der AVWV außer Kraft setzen.

Zur Verdeutlichung:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1437865626/all

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2015
  • Frist
    8. September 2015
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Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - wieso wird bei…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Erfordernis Sorgerechtserklärung bei FZF zum ungeborenem Kind [#10994]
Datum
7. August 2015 20:35
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- wieso wird bei der AV in Peru beim FZF der ausländischen Mutter zum ungeborenem deutschen Kind neben der Vaterschaftsanerkennung des deutschen Vaters eine Sorgerechtserklärung im Regelfall entgegen des Punktes 28.1.2.6 der AVWV gefordert? Bitte senden Sie mir die dazugehörige Verwaltungsanweisung, die die vorgebenen Richtlinien der AVWV außer Kraft setzen. Zur Verdeutlichung: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1437865626/all
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Auswärtiges Amt
Ihre IFG-Anfrage , Vg. 210-2015 Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage , Vg. 210-2015
Datum
13. August 2015 11:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.08.2015, Vg. 210-2015 Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.08.2015, Vg. 210-2015
Datum
17. September 2015 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen