Ergebnisse der neu eingerichteten Videoüberwachung

Daten und Ergebnisse zu der seit 03.12.2018 im Betrieb befindlichen verhaltensbasierten Videoüberwachung am Hauptbahnhof und am "Alten Messplatz".

Insbesondere:
1. Investitionskosten
2. Betriebskosten
3. Anzahl der Fälle, in denen der "Algorithmus" auffälliges Verhalten erkannte
3.1. Davon Anteil an Meldungen, die kein Eingreifen nach sich zogen.
3.2. Davon Anteil an Meldungen, bei denen Beamte vor Ort eingesetzt wurden.
3.2.1. Davon Anteil, die eine Straftat zeigten.
3.2.1.1. Davon Anteil, bei denen Täter ermittelt wurden.
3.2.2. Davon Anteil, die eine Ordnungswidrigkeit zeigten.
3.2.2.1. Davon Anteil, bei denen Täter ermittelt wurden.
3.2.3. Davon Anteil, die einen Unfall o.ä. zeigten.
3.2.3. Davon Anteil, bei denen erst vor Ort eine Falschmeldung der Software erkannt wurde.
4. Anzahl der Fälle (Straftaten, Unfälle, etc.) die in den Bereichen stattfanden, ohne dass der "Algorithmus" dies erkannte.
5. Genaue Standorte der einzelnen Kameras mit den jeweiligen Blickrichtungen und Abdeckungsbereichen.

Ergebnis der Anfrage

Zusammengefasst kann man sagen:

- Die Behörden wissen nicht was der Betrieb der Videoüberwachung kostet. Entsprechend kann man dann natürlich auch leider nicht überprüfen, ob man die Mittel besser anderswo einsetzen könnte.
- Der groß inszenierte Start der Videoüberwachung war völlige Augenwischerei, da das System immer noch nicht richtig läuft. Die fehlende Funktionsfähigkeit des Systems war schon von Anfang an bekannt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2019
  • Frist
    2. Februar 2019
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Daten und Erge…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnisse der neu eingerichteten Videoüberwachung [#35505]
Datum
3. Januar 2019 13:29
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Daten und Ergebnisse zu der seit 03.12.2018 im Betrieb befindlichen verhaltensbasierten Videoüberwachung am Hauptbahnhof und am "Alten Messplatz". Insbesondere: 1. Investitionskosten 2. Betriebskosten 3. Anzahl der Fälle, in denen der "Algorithmus" auffälliges Verhalten erkannte 3.1. Davon Anteil an Meldungen, die kein Eingreifen nach sich zogen. 3.2. Davon Anteil an Meldungen, bei denen Beamte vor Ort eingesetzt wurden. 3.2.1. Davon Anteil, die eine Straftat zeigten. 3.2.1.1. Davon Anteil, bei denen Täter ermittelt wurden. 3.2.2. Davon Anteil, die eine Ordnungswidrigkeit zeigten. 3.2.2.1. Davon Anteil, bei denen Täter ermittelt wurden. 3.2.3. Davon Anteil, die einen Unfall o.ä. zeigten. 3.2.3. Davon Anteil, bei denen erst vor Ort eine Falschmeldung der Software erkannt wurde. 4. Anzahl der Fälle (Straftaten, Unfälle, etc.) die in den Bereichen stattfanden, ohne dass der "Algorithmus" dies erkannte. 5. Genaue Standorte der einzelnen Kameras mit den jeweiligen Blickrichtungen und Abdeckungsbereichen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage beim Polizeipräsidium Mannheim. Freu…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
WG: Ergebnisse der neu eingerichteten Videoüberwachung [#35505]
Datum
7. Januar 2019 15:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage beim Polizeipräsidium Mannheim. Freundliche Grüße
Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 03.01.2019 haben Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsge…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
Ergebnisse der neu eingerichteten Videoüberwachung (#35505)
Datum
11. Januar 2019 10:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 03.01.2019 haben Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg auf Übersendung von Daten und Ergebnissen zu der seit 03.12.2018 im Betrieb befindlichen Videoüberwachung am Hauptbahnhof und am Alten Messplatz in Mannheim gestellt. Wir teilen Ihnen hierzu mit, dass nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz ein wirksamer Antrag nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller hinreichend identifizierbar ist und demzufolge der Antrag als Mindestinhalt den Namen des Antragstellers und eine zustellungsfähige Anschrift enthält. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir daher um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, die Adresse lautet: Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ergebnisse der neu eingerichteten Videoüberwachung (#35505) [#35505]
Datum
11. Januar 2019 10:52
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Adresse lautet: Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Polizeipräsidium Mannheim
Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg. Hier: "Daten und Ergebnisse zu der seit …
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg. Hier: "Daten und Ergebnisse zu der seit 03.12.2018 in Betrieb befindlichen verhaltensbasierten Videoüberwachung am Hauptbahnhof und am alten Messplatz"
Datum
22. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,1 MB
Sehr geehrtexxxxxxxxx, mit Ihrem Antrag vom 03.01.2019 begehren Sie Zugang zu, die "intelligente" Videoüberwachung betreffende Informationen, im Hinblick auf 1. Investitionskosten 2. Betriebskosten 3. Anzahl der Fälle, in denen der "Algorithmus" auffälliges Verhalten erkannte sowie weitere statistische Detailinformationen zu diesen Fällen 4. Anzahl der Fälle, die in den Bereichen stattfanden, ohne dass der "Algorithmus" dies erkannte 5. Genaue Standorte der einzelnen Kameras mit den jeweiligen Blickrichtungen und Abdeckungsbereichen Bei Ihrem Antrag berufenen Sie sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW) und verweisen auf § 1 Abs. 2. des LIFG BW als Anspruchsnorm für einen Zugang zu amtlichen Informationen. Hierzu erteile ich Ihnen die nachfolgende Auskunft: zu 1: Seit dem 16.11.2018 wurde die "konventionelle" Videoüberwachung am Alten Messplatz gestartet. Hiernach erfolgte der Start der "intelligenten" Videoüberwachung am 03.12.2018 am Bahnhofsvorplatz. Im Rahmen der Pressekonferenz des 03.12.2018 konnte die Entwicklung dargestellt und erläutert werden. Die Investition des Landes bzw. der Polizei Baden-Württemberg in das Projekt beläuft sich auf insgesamt rund 700.000 Euro. zu 2: Wir können keine Angaben zu den Betriebskosten der "intelligenten" Videoüberwachung beim Polizeipräsidium Mannheim machen. Eine betriebswirtschaftliche Erfassung erfolgt nicht. zu 3: Derzeit werden keine Hinweise von Software generiert bzw. Verhaltensweisen erkannt. Im Rahmen des Starts der "intelligenten" Videoüberwachung am 03.12.2018 konnten wichtige Voraussetzungen der (Weiter-)Entwicklung der Softwarebasis des Fraunhofer IOSB dargestellt werden. Notwendige Voraussetzung war zunächst die Anbindung der Softwarebasis an das beim Polizeipräsidium Mannheim bestehende Videosystem. Dies konnte erfolgreich umgesetzt werden, sodass die weiteren Entwicklungsschritte zur Erkennung von Verhaltensweisen umgesetzt werden können. Wir möchten darauf hinweisen, dass die zum Einsatz kommende Softwarebasis noch keine finale Anwendungsreife hat. Ein Einsatz im öffentlichen Raum konnte wegen der fehlenden Rechtsgrundlage bislang nicht erfolgen. Die unterschiedlich ausgeprägten Entwicklungsstände der einzelnen Algorithmen wurde also bislang nur in nicht-öffentlichen Bereichen entwickelt und getestet. Mit der Anwendung im öffentlichen Raum wird völliges Neuland betreten. Über die weiteren Fortschritte des Projekts werden wir in öffentlichen Medien berichten und würden uns über Ihr Interesse freuen. zu 4: Die in der Frage dargestellte Fehlerquote zur Ernennung können wir - mit Verweis auf Frage 3 - nicht beantworten; Hinweise durch Software werden noch nicht generiert. zu 5: Die erhalten in der beigefügten Anlage 1 eine skizzierte Übersicht der videoüberwachten Bereiche. Weitergehende Informationen sind nicht möglich. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG BW besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Die Öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürgerinnen und Bürger. Daher besteht kein Anspruch auf Informationszugang in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen. Bei einer Zurverfügungstellung der von Ihnen gewünschten Detailinformationen zu den genauen Standorten der einzelnen Kameras, zu den jeweiligen Ausrichtungen und zu den Aufnahmebereichen der auf dem Hauptbahnhof und dem Alten Messplatz installierten Kameras ist nicht auszuschließen, dass sensible Informationen über polizeitaktische Vorgehensweisen gewonnen werden könne. Auch lassen sich bei Überlassen der begehrten Informationen Rückschlüsse auf Art und Intensität der Einsichtnahme der videoüberwachten Bereiche ziehen, was zu einer Berechenbarkeit der Videokameras und Videoaufzeichnungen für potenzielle Straftäter führen und letztendlich die Funktionsfähigkeit der präventiven Maßnahme "Videoüberwachung" gefährden kann. Ihr Antrag auf Informationszugang ist daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG BW abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Polizeipräsidium Mannheim erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Polizeipräsidium Mannheim, Behördliche Datenschutzbeauftragte, L 6, 1, 68161 Mannheim einzulegen. Schließlich weise ich darauf hin, dass Sie nach § 12 Abs. 2 LIFG BW auch an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information wenden können. gez. XXXXXXXXXX XXXXXXXXX