Ergebnisse der Quellcodeprüfung der Quellen-TKÜ-Software "RCIS"

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Die Ergebnisse der Quellcodeprüfung der BKA-eigenen Quellen-TKÜ-Software "RCIS" durch das BSI-zertifizierte Softwareprüflaber TÜV Informationstechnik GmbH.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Juli 2016
  • Frist
    30. August 2016
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ergebnisse d…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Ergebnisse der Quellcodeprüfung der Quellen-TKÜ-Software "RCIS" [#17389]
Datum
27. Juli 2016 12:26
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ergebnisse der Quellcodeprüfung der BKA-eigenen Quellen-TKÜ-Software "RCIS" durch das BSI-zertifizierte Softwareprüflaber TÜV Informationstechnik GmbH.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskriminalamt
AZ ZV34 - 2016-0016036737 Sehr geehrte mit Antrag vom 27.07.2016 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermitt…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
AZ ZV34 - 2016-0016036737
Datum
19. August 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte mit Antrag vom 27.07.2016 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung der "Ergebnisse der Quellcodeprüfung der BKA-eigenen Quellen-TKÜ-Software 'RCIS' durch das BSI-zertifizierte Softwareprüflabor TÜV Informationstechnik GmbH". Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 4, § 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). a) Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang zudem nicht, wenn die begehrten Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Der angeforderte Prüfbericht gilt als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-GEHEIM", da die enthaltenen Informationen als "geheim zu haltende Tatsachen" im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind. Die formelle Einstufung des Prüfberichts als „VS-GEHEIM" gebietet vorliegend nicht schon per se die Versagung der begehrten Information. Vielmehr ist auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen enthalten sind. Die Gründe für die Einstufung wurden anlässlich Ihres Antrages erneut geprüft; diese sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes. b) Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen […] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Es handelt sich bei der in Rede stehenden Software - unabhängig von Eigenentwicklung oder kommerziellem Produkt - um eine polizeiliche Einsatzmaßnahme zur verdeckten Informationsgewinnung, deren technische Funktionsweise aus einsatztaktischen und polizeifachlichen Gründen sensibel behandelt werden muss. Die Ergebnisse der angeforderten Quellcodeprüfung beinhalten technische Informationen über die Funktionsfähigkeit der Software in Detailtiefe. Es handelt sich hier um eine Vielzahl von Dokumenten, aus denen der derzeitige Funktionsumfang der Software sowie die Funktionsweise hervorgehen. Eine Veröffentlichung dieser Ergebnisse würde die Wirkungslosigkeit bzw. zumindest die eingeschränkte Wirkung zukünftiger Maßnahmen der Quellen-TKÜ bedeuten und die Erreichung des Einsatzzieles als solches gefährden bzw. gänzlich unmöglich machen. Im Internetauftritt des Bundeskriminalamtes (www.bka.de) finden Sie zudem im FAQ-Bereich die freigegebenen Informationen zur betreffenden Thematik. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11,65193 Wiesbaden, einzulegen. Im Auftrag