Ergebnisse der Sonderauswertungen der EVS 2013 und 2018

Auf der Seite des BMAS werden die statistischen Berechnungen offengelegt, die 2010 bei der Neuberechnung der Regelbedarfe in der Grundsicherung verwendet wurden. Leider ist dieses "statistische Material" mittlerweile sehr veraltet: Er basiert auf der EVS 2008.
Ich bitte Sie darum, die Ergebnisse der Sonderauswertungen der EVS 2013 und 2018 zu veröffentlichen, damit nachvollzogen werden kann, wie die Höhe der aktuellen Regelbedarfsstufen bestimmt wurde. Falls diese Information an anderer Stelle bereits zu finden ist, bitte um entsprechende Hinweise.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der Seite des B…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnisse der Sonderauswertungen der EVS 2013 und 2018 [#182523]
Datum
12. März 2020 23:56
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Seite des BMAS werden die statistischen Berechnungen offengelegt, die 2010 bei der Neuberechnung der Regelbedarfe in der Grundsicherung verwendet wurden. Leider ist dieses "statistische Material" mittlerweile sehr veraltet: Er basiert auf der EVS 2008. Ich bitte Sie darum, die Ergebnisse der Sonderauswertungen der EVS 2013 und 2018 zu veröffentlichen, damit nachvollzogen werden kann, wie die Höhe der aktuellen Regelbedarfsstufen bestimmt wurde. Falls diese Information an anderer Stelle bereits zu finden ist, bitte um entsprechende Hinweise.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182523
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in die Ergebnisse der Sonderauswertungen auf Basis der EVS 2013 finden Sie in der Bunde…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Ergebnisse der Sonderauswertungen der EVS 2013 und 2018 [#182523]
Datum
19. März 2020 15:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Ergebnisse der Sonderauswertungen auf Basis der EVS 2013 finden Sie in der Bundestagsdrucksache 18/9984 ab der Seite 109 ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809984.pdf ). Die Daten der EVS 2018 werden voraussichtlich im Frühjahr 2020 vollständig vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht sein. Nach Vorlage der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sieht die gesetzliche Regelung (§ 28 Abs. 1 SGB XII) eine Neuermittlung der Regelbedarfe vor. Mit freundlichen Grüßen