Ergebnisverwendung bei Kreditgenossenschaften: Informationsanfrage nach dem IFG, hilfsweise nach allen anderen Gesetzen
Stellungnahme der APAS, als Aufsicht über die Jahresabschlussprüfer, ob die Nichteinstellung in die GuV 28 (nach RechKredV, also der Wert 0 in GuV 28) von Kreditinsituten, welche folgend aufgeführte Satzung haben, korrekt ist bzw. unter welchen Umständen korrekt sein kann und unter welchen Umständen nicht korrekt ist. Hierbei geht es um die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfverbände.
Bei Kreditgenossenschaften ist in den Satzungen der Instiute meist folgendes enthalten:
"... § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreterversammlung.
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). ..."
Meiner Meinung nach sind die Kreditinstitute mit dem zuvor aufgezeigten Satzungsinhalt dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss unter Einstellung der in § 38 und § 39 genannten Mindestrücklagen zu erstellen. Dies müsste über die GuV-Position "28. Einstellungen in die Ergebnisrücklagen" erfolgen.
De facto erfolgt eine Erhöhung der gesetzlichen und anderen Ergebnisrücklagen bei vielen Kreditgenossenschaften nicht aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres (also ersichtlich in GuV 28). Meiner Meinung nach liegt damit ein Verstoß gegen die Satzung sowie ein fehlerhafter Jahresabschluss und auch ein Verstoß gegen 25a KWG vor.
Ich bitte die APAS, als Aufsicht über die Jahresabschlussprüfer, um verbindliche Stellungnahme, ob das Vorgehen derjenigen Kreditinstitute, die nach Satzung, wie oben dargestellt, zu einer Bildung von Rücklagen verpflichtet sind, korrekt ist, wenn diese erst auf der General- oder Vertreterversammlung über die Ergebnisverwendung entscheiden, aber den Jahresabschluss ohne Einstellung in die Rücklagen in GuV 28 vornehmen. Da diese Fragestellung auf die Aufstellung des JA 2020 Auswirkungen hat bitte ich um eine möglichst schnelle Rückmeldung.
Vielen Dank und viele Grüße
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Anfrage erfolgreich
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Datum28. April 2021
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1. Juni 2021
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