Ergebnisverwendung bei Kreditgenossenschaften: Informationsanfrage nach dem IFG, hilfsweise nach allen anderen Gesetzen

Stellungnahme der APAS, als Aufsicht über die Jahresabschlussprüfer, ob die Nichteinstellung in die GuV 28 (nach RechKredV, also der Wert 0 in GuV 28) von Kreditinsituten, welche folgend aufgeführte Satzung haben, korrekt ist bzw. unter welchen Umständen korrekt sein kann und unter welchen Umständen nicht korrekt ist. Hierbei geht es um die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfverbände.

Bei Kreditgenossenschaften ist in den Satzungen der Instiute meist folgendes enthalten:

"... § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreterversammlung.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). ..."

Meiner Meinung nach sind die Kreditinstitute mit dem zuvor aufgezeigten Satzungsinhalt dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss unter Einstellung der in § 38 und § 39 genannten Mindestrücklagen zu erstellen. Dies müsste über die GuV-Position "28. Einstellungen in die Ergebnisrücklagen" erfolgen.

De facto erfolgt eine Erhöhung der gesetzlichen und anderen Ergebnisrücklagen bei vielen Kreditgenossenschaften nicht aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres (also ersichtlich in GuV 28). Meiner Meinung nach liegt damit ein Verstoß gegen die Satzung sowie ein fehlerhafter Jahresabschluss und auch ein Verstoß gegen 25a KWG vor.

Ich bitte die APAS, als Aufsicht über die Jahresabschlussprüfer, um verbindliche Stellungnahme, ob das Vorgehen derjenigen Kreditinstitute, die nach Satzung, wie oben dargestellt, zu einer Bildung von Rücklagen verpflichtet sind, korrekt ist, wenn diese erst auf der General- oder Vertreterversammlung über die Ergebnisverwendung entscheiden, aber den Jahresabschluss ohne Einstellung in die Rücklagen in GuV 28 vornehmen. Da diese Fragestellung auf die Aufstellung des JA 2020 Auswirkungen hat bitte ich um eine möglichst schnelle Rückmeldung.

Vielen Dank und viele Grüße
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme der APAS, al…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnisverwendung bei Kreditgenossenschaften: Informationsanfrage nach dem IFG, hilfsweise nach allen anderen Gesetzen [#219426]
Datum
28. April 2021 18:48
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme der APAS, als Aufsicht über die Jahresabschlussprüfer, ob die Nichteinstellung in die GuV 28 (nach RechKredV, also der Wert 0 in GuV 28) von Kreditinsituten, welche folgend aufgeführte Satzung haben, korrekt ist bzw. unter welchen Umständen korrekt sein kann und unter welchen Umständen nicht korrekt ist. Hierbei geht es um die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfverbände. Bei Kreditgenossenschaften ist in den Satzungen der Instiute meist folgendes enthalten: "... § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreterversammlung. § 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). ..." Meiner Meinung nach sind die Kreditinstitute mit dem zuvor aufgezeigten Satzungsinhalt dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss unter Einstellung der in § 38 und § 39 genannten Mindestrücklagen zu erstellen. Dies müsste über die GuV-Position "28. Einstellungen in die Ergebnisrücklagen" erfolgen. De facto erfolgt eine Erhöhung der gesetzlichen und anderen Ergebnisrücklagen bei vielen Kreditgenossenschaften nicht aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres (also ersichtlich in GuV 28). Meiner Meinung nach liegt damit ein Verstoß gegen die Satzung sowie ein fehlerhafter Jahresabschluss und auch ein Verstoß gegen 25a KWG vor. Ich bitte die APAS, als Aufsicht über die Jahresabschlussprüfer, um verbindliche Stellungnahme, ob das Vorgehen derjenigen Kreditinstitute, die nach Satzung, wie oben dargestellt, zu einer Bildung von Rücklagen verpflichtet sind, korrekt ist, wenn diese erst auf der General- oder Vertreterversammlung über die Ergebnisverwendung entscheiden, aber den Jahresabschluss ohne Einstellung in die Rücklagen in GuV 28 vornehmen. Da diese Fragestellung auf die Aufstellung des JA 2020 Auswirkungen hat bitte ich um eine möglichst schnelle Rückmeldung. Vielen Dank und viele Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219426/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in im Anhan…
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. April 2021 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in im Anhang finden Sie unseren Bescheid zu Ihrem o.g. Antrag. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#219426] Sehr << Anr…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#219426]
Datum
30. April 2021 14:44
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> es geht um die Beaufsichtigung der Prüfverbände welche Unternehmen im öffentlichen Interesse prüfen. Es geht darum, ob diese ihre Prüfung korrekt vornehmen was wiederum eine Beurteilung von Rechnungslegungsfragen beinhaltet. Mag sein das die APAS keine kompetenten Mitarbeiter bzgl. Rechnungslegung hat, in den Auskunftsbereich der APAS fällt es dennoch und daher bitte ich um Auskunft, ob die Genossenschaftsverbände ihrer Aufgabe korrekt erfüllen, dies wäre nämlich bei einem wesentlich falsch ausgewiesenem Bilanzgewinn der geprüften Institute, denn darum geht es wenn man sich damit beschäftigt, nicht der Fall. Der Bilanzgewinn ist wesentlich für das wichtigste Organ, der Vertreter- oder Generalversammlung, ggf. wieder Begriffe die man in der APAS nicht kennt. Jedenfalls dient diese Kennziffer zur Orientierung bei Dividendenbeschlüsse etc. und ist diese Zahl falsch werden die Eigentümer, die Mitglieder, massiv getäuscht. Sollte die APAS sich nicht zuständig für die Aufsicht über die Prüfverbände sehen bitte ich um konkrete Ausführung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219426/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
WG: Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#219426] Sehr Antragstelle…
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
WG: Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#219426]
Datum
4. Mai 2021 07:32
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Sollten Sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB haben, bitten wir Sie, Ihre Bedenken unter Nennung des hiervon betroffenen Unternehmens, des handelnden Prüfungsverbandes sowie des in Rede stehenden Jahresabschlusses zu konkretisieren. Die Erforderlichkeit der Einleitung berufsrechtlicher Ermittlungen nach § § 66a Abs. 6 Satz 1 WPO würden wir sodann prüfen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#219426] Sehr <<…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ihr Antrag vom 28.04.2021 gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#219426]
Datum
5. Mai 2021 00:16
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Kreditinstitute sind grundsätzlich immer Unternehmen im öffentlichem Interesse des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB. Ich bin davon ausgegangen dies wäre der APAS bekannt. Ich bitte um Auskunft, warum dies (ihren Schreiben nach) der APAS offensichtlich nicht bekannt war. Der betroffene Sachverhalt betrifft ca. 50% der genossenschaftlichen Kreditinstitute, ich bin mir sicher die APAS wird somit ohne großen Zeitaufwand sowohl betroffene Institute wie auch Verbände (wovon alle betroffen sind) identifizieren können. Eine näherer Bennenung nach 66a WPO ist nicht notwendig und aus berufsrechtlichen Gründen gar unzulässig. Sollte die APAS mich nicht über einen Abschluss der Sachverhaltsklärung informieren gehe ich davon aus, dass die APAS den Sachverhalt als ordnungsgemäß ansieht. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219426/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>