Erhaltungsverordnung Frohnau

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Aufgrund der Frohnauer Erhaltungsverordnung ist jeder Abriss genehmigungspflichtig. Für den Zeitraum 2015 bis 2019 bitte ich um Informationen hinsichtlich der Zahl der genehmigten und ungenehmigten Abrisse in Frohnau pro Jahr sowie die Zahl der verhängten Bußgelder pro Jahr für ungenehmigte Abrisse und die Höhe der Bußgelder pro ungenehmigten Abriss.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Bezirksamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erhaltungsverordnung Frohnau [#182348]
Datum
10. März 2020 18:24
An
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund der Frohnauer Erhaltungsverordnung ist jeder Abriss genehmigungspflichtig. Für den Zeitraum 2015 bis 2019 bitte ich um Informationen hinsichtlich der Zahl der genehmigten und ungenehmigten Abrisse in Frohnau pro Jahr sowie die Zahl der verhängten Bußgelder pro Jahr für ungenehmigte Abrisse und die Höhe der Bußgelder pro ungenehmigten Abriss. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182348 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182348 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
FW: IFG Frohnau Sehr geehrteAntragsteller/in Sie begehren Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Berliner Info…
Von
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Betreff
FW: IFG Frohnau
Datum
19. März 2020 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie begehren Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Eine Akteneinsicht ist, da das Rathaus zur Zeit für den Publikumsverkehr geschlossen ist, derzeit leider nicht möglich. Dennoch möchte ich Ihnen zu dem von Ihnen erfragten Sachverhalt einige Informationen zukommen lassen: Die Bescheide die aufgrund der Erhaltungsverordnung erteilt wurden, werden Grundstücksbezogen abgelegt. Eine zentrale Erfassung erfolgt nicht. Aus diesem Grunde müsste eine Aktenrecherche durchgeführt werden die einen technischen Sachbearbeiter voraussichtlich mindestens einen Tag binden würde. Hierfür würden Ihnen nach gegenwärtiger Einschätzung Kosten in Höhe von ca. 561.12 € (8 Std. x 70.14€/ Stunde ) entstehen. Seit 2018 ist die Zweckentfremdungsverbotsverordnung in Kraft getreten. Danach ist jeder Abriss genauso wie nach der Erhaltungsverordnung genehmigungspflichtig. Diese Abrisse werden zentral im elektronischen Baugenehmigungsverfahren erfasst. Für 2018 werden 2 Abrisse, für 2019 werden 7 Abrisse geführt. Diese Abrisse sind gekoppelt an eine Neubebauung des Grundstückes. Dem Bezirksamt ist ein Fall eines ungenehmigten Abrisses bekannt. Auf eine Bußgeldzahlung wurde jedoch verzichtet, da die Kriterien für eine Genehmigung erfüllt waren und diese Genehmigung nachträglich erteilt wurde. Ich hoffe, dass ich Ihnen einige Antworten zu Ihren Fragen geben konnte. Wollen Sie weitergehende Akteneinsicht, bitte ich eine nochmalige Anfrage zu stellen. Eine Bearbeitung kann jedoch erst nach Aufnahme eines Normalbetriebes im Rathaus erfolgen. Mit freundlichem Gruß