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Erhebung von Gebühren und Auslagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Zoll

Auskunft darüber, ob es zutrifft, dass der Zoll als Bundesbehörde für die Akteneinsicht nach dem IFG nach Vorgabe durch das Bundesministerium für Finanzen Auslagen erhebt in Höhe von "45 € für den gehobenen Dienst pro Arbeitsstunde" sowie Kopierkosten von 0,10 € (DIN A4-Kopie) bis 7,50 € (DIN A3-Farbkopie) ?

Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Auslagenerhebung und inwiefern ist dabei das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 berücksichtigt, wonach es zu einer Auslagenerhebung bei Anfragen nach dem IFG an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt ?

Wie wird der Stundenaufwand "für den gehobenen Dienst" ermittelt (insbesondere der in Abwesenheit des Fragestellers) und für welche Fälle und mit welchem Stundensatz gibt es eine Möglichkeit, lediglich den "mittleren Dienst" in Anspruch zu nehmen ?

Gibt es entsprechenden Schriftverkehr, mit denen das Hauptzollamt Bremen über das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslagenerhebung informiert worden ist (interne Information, Handlungsempfehlung, Dienstanweisungen etc) ?
Falls ja bitte ich um Übersendung einer Kopie.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. September 2017
  • Frist
    27. Oktober 2017
  • Ein:e Follower:in
Michael Goldhahn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskunft darüber…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Michael Goldhahn
Betreff
Erhebung von Gebühren und Auslagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Zoll [#24669]
Datum
22. September 2017 11:34
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft darüber, ob es zutrifft, dass der Zoll als Bundesbehörde für die Akteneinsicht nach dem IFG nach Vorgabe durch das Bundesministerium für Finanzen Auslagen erhebt in Höhe von "45 € für den gehobenen Dienst pro Arbeitsstunde" sowie Kopierkosten von 0,10 € (DIN A4-Kopie) bis 7,50 € (DIN A3-Farbkopie) ? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Auslagenerhebung und inwiefern ist dabei das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 berücksichtigt, wonach es zu einer Auslagenerhebung bei Anfragen nach dem IFG an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt ? Wie wird der Stundenaufwand "für den gehobenen Dienst" ermittelt (insbesondere der in Abwesenheit des Fragestellers) und für welche Fälle und mit welchem Stundensatz gibt es eine Möglichkeit, lediglich den "mittleren Dienst" in Anspruch zu nehmen ? Gibt es entsprechenden Schriftverkehr, mit denen das Hauptzollamt Bremen über das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslagenerhebung informiert worden ist (interne Information, Handlungsempfehlung, Dienstanweisungen etc) ? Falls ja bitte ich um Übersendung einer Kopie.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Michael Goldhahn <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Goldhahn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Goldhahn
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 25. September 2017 Anliegendes Schreiben nebst Anlage…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 25. September 2017
Datum
18. Oktober 2017 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html> allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.
Michael Goldhahn
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 25. September 2017 [#24669] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Michael Goldhahn
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 25. September 2017 [#24669]
Datum
21. Oktober 2017 00:00
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, schon mal positiv, dass Sie aufgrund des Urteils des BVerwG keine Auslagen für Kopien erheben. Schlecht, dass Sie diese Information jedoch nicht an nachgeordnete Behörden weitergeben. Bleibt die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Sie Auslagen für die Mitarbeiter-Arbeitszeit erheben. ... Mit freundlichen Grüßen Michael Goldhahn Anfragenr: 24669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Goldhahn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Nachfrage zu V B 5 - O 1319/17/10371 V B 5 - O 1319/17/10371 Sehr geehrter Herr Goldhahn, zu Ihrer Nachfrage in …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Nachfrage zu V B 5 - O 1319/17/10371
Datum
26. Oktober 2017 09:05
Status
Warte auf Antwort
V B 5 - O 1319/17/10371 Sehr geehrter Herr Goldhahn, zu Ihrer Nachfrage in Ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2017 möchte ich Ihnen noch folgende Erläuterung geben: Die Arbeitszeiten der Beschäftigten werden als Teil des Verwaltungsaufwandes in der Gebührenermittlung nach der Informationsgebührenverordnung erfasst (Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Sie gehören nicht zu den in Teil B aufgelisteten Auslagentatbeständen. Mit freundlichen Grüßen

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Michael Goldhahn
AW: Nachfrage zu V B 5 - O 1319/17/10371 [#24669] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfra…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Michael Goldhahn
Betreff
AW: Nachfrage zu V B 5 - O 1319/17/10371 [#24669]
Datum
4. November 2017 13:53
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erhebung von Gebühren und Auslagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Zoll“ vom 22.09.2017 (#24669) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Anfrage laut Ihrer MItteilung weitergeleitet, es erfolgt von der empfangenden Stelle jedoch offensichtlich keine Bearbeitung. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Michael Goldhahn Anfragenr: 24669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Goldhahn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.