Erhebung von Gebühren und Auslagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Zoll
Auskunft darüber, ob es zutrifft, dass der Zoll als Bundesbehörde für die Akteneinsicht nach dem IFG nach Vorgabe durch das Bundesministerium für Finanzen Auslagen erhebt in Höhe von "45 € für den gehobenen Dienst pro Arbeitsstunde" sowie Kopierkosten von 0,10 € (DIN A4-Kopie) bis 7,50 € (DIN A3-Farbkopie) ?
Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Auslagenerhebung und inwiefern ist dabei das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 berücksichtigt, wonach es zu einer Auslagenerhebung bei Anfragen nach dem IFG an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt ?
Wie wird der Stundenaufwand "für den gehobenen Dienst" ermittelt (insbesondere der in Abwesenheit des Fragestellers) und für welche Fälle und mit welchem Stundensatz gibt es eine Möglichkeit, lediglich den "mittleren Dienst" in Anspruch zu nehmen ?
Gibt es entsprechenden Schriftverkehr, mit denen das Hauptzollamt Bremen über das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslagenerhebung informiert worden ist (interne Information, Handlungsempfehlung, Dienstanweisungen etc) ?
Falls ja bitte ich um Übersendung einer Kopie.
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. September 2017
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27. Oktober 2017
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