Erhöhung der Energiekosten

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Warum werden bei den Erhöhung der Energiekosten stets nur die Hartz 4 Empfänger+Sozialhilfeempfänger berücksichtigt? Stets fallen die Rentner daraus. Ich finde das wirklich absurd.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden bei …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erhöhung der Energiekosten [#245711]
Datum
6. April 2022 19:17
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden bei den Erhöhung der Energiekosten stets nur die Hartz 4 Empfänger+Sozialhilfeempfänger berücksichtigt? Stets fallen die Rentner daraus. Ich finde das wirklich absurd.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245711/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
K-301 036/22/0001 Antwort aus dem Bundeskanzleramt Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 6. Ap…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
K-301 036/22/0001 Antwort aus dem Bundeskanzleramt
Datum
7. April 2022 21:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 6. April 2022. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass § 1 Abs. 1 IFG jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen eröffnet. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. In Ihrer Anfrage bitten Sie jedoch im Ergebnis um eine Wertung. Die Bewertung eines Vorgangs oder Sachverhaltes ist nach dem IFG jedoch nicht geschuldet. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt daher als Bürgereingabe. Ihre Sorge um die gestiegenen Kosten, insbesondere im Bereich Energie, ist nachvollziehbar. Sie wissen, dass die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger beschlossen hat. Sie wissen sicherlich auch, dass der Gesetzentwurf vom 23. März 2022 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 von 5,35 Prozent in den westlichen Bundesländern und 6,12 Prozent in den östlichen Bundesländern vorsieht. Diese deutliche Rentenanpassung wird dazu beitragen, die gegenwärtig gestiegenen Ausgaben abzufedern. Gern möchte ich Ihnen einen Überblick über die weiteren Maßnahmen geben: Die Regierungskoalition hat sich bereits im Koalitionsausschuss vom 23. Februar 2022 auf ein umfassendes Paket zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger geeinigt. Dazu zählen u. a. die Senkung der Stromkosten durch die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022, die Anhebung des Grundfreibetrages, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, der Fernpendler-Pauschale, der Heizkostenzuschuss sowie zahlreiche weitere Maßnahmen. Darüber hinaus hat die Regierungskoalition am 17. März 2022 eine Verdoppelung des Heizkostenzuschusses für Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG, Bundesausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld auf den Weg gebracht. Bei dem Bezug von Sozialhilfeleistungen werden die höheren notwendigen Heizkosten vom Sozialleistungsträger übernommen. Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Regierungskoalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Zudem werden Fernpendlerinnen und Fernpendler durch die auf das Jahr 2022 vorgezogene Erhöhung der Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) um 3 Cent auf 38 Cent pro Kilometer entlastet. Die Anpassung der Entfernungspauschale bewirkt auch eine Erhöhung der Mobilitätsprämie, die Geringverdienende entlastet. Am 24. März 2022 hat sich die Regierungskoalition zudem auf ein weiteres - breit angelegtes - Entlastungspaket verständigt. Das Paket enthält Hilfen für Familien, Bedürftige, Geringverdienende, Verbraucherinnen und Verbraucher, für Autofahrerinnen und Autofahrer und für Berufspendler. Erwerbstätige (einschließlich Selbstständige) erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Für jedes Kind gibt es ergänzend zum Kindergeld einen Einmalbonus von 100 Euro. Die bereits beschlossene Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 100 Euro wird um 100 Euro erweitert werden. Um den öffentlichen Personennahverkehr als umweltfreundliche Alternative attraktiver zu gestalten, wird für 90 Tage ein Ticket zum Preis von 9 Euro/Monat ermöglicht. Im Übrigen wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden, um Kraftstoff an der Tankstelle entsprechend günstiger zu machen. Zu den Details der Umsetzung bitte ich Sie, das noch ausstehende Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Die zu erwartende Senkung der Strompreise, die Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer, die Senkung der „Spritsteuer“ und das 9 Euro-Ticket führen auch bei den Rentnerinnen und Rentnern zu einer zusätzlichen finanziellen Entlastung. Rentnerinnen und Rentner, die ergänzende Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen oder Wohngeld erhalten, können auch die Einmalzahlungen und/oder den Heizkostenzuschuss erhalten. Das ist gerecht. Denn die Bürgerinnen und Bürger, die Sozialhilfeleistungen beziehen, können in der Regel nicht von der Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer profitieren. Auch wenn die Rentnerinnen und Rentner nicht von allen Maßnahmen der Entlastungspakete profitieren können, so ist doch in der Summe mit dem monatlichen Erhöhungsbetrag der Rente, mit der Anhebung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages, der Absenkung der „Spritsteuer“ und mit dem 9 Euro-Ticket eine finanzielle Entlastung deutlich festzustellen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen die derzeitigen Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger näherbringen und möchte darauf hinweisen, dass die genauen Details zur Umsetzung der Maßnahmen derzeit ausgearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen