Erkenntnisse zu Personenansammlunen
In der Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beziehen Sie sich § 10 b der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung begründend auf einen "Erkenntnisstand des Verordnungsgebers", nach dem in den in § 10 b aufgeführten Örtlichkeiten in den jeweils beschriebenen Zeiträumen "das Abstandsgebot regelhaft nicht oder nur unzureichend eingehalten werden kann".
Bitte übermitteln Sie mir die Dokumentation dieser Erkenntnisse.
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Datum27. November 2020
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29. Dezember 2020
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