Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Werden bei Verstößen gegen das Kindeswohl Angaben zur Religionszugehörigkeit erfasst?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, was ist die Grundlage hierfür?
c. Wenn nur teilweise, was ist das Kriterium zur Erfassung der Religionszugehörigkeit?

2) Wie hoch sind die Fallzahlen bezüglich der körperlichen Züchtigung von Kindern bei Familien bzw. Elternteilen, welche der Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen angehören? Wie hoch sind die Gesamtzahlen und nach Religionszugehörigkeit? (Diese bitte nach Jahren aufgeschlüsselt.)

3) Gibt es Fälle, in denen sich die Kinder oder Jugendlichen selbst an Jugendhilfseinrichtungen wandten, wobei die Eltern oder ein Elternteil der Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen angehörten? (Bitte nach Jahren aufgeschlüsselt.)
a. Was waren hier die Gründe?

4) Gab es Hilfeersuchen durch Schulen oder anderer Kinder- und Jugendeinrichtungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl bei/durch Jehovas Zeugen? (Bitte nach Jahren aufgeschlüsselt und die entsprechenden Gründe angeben.)

5) Wie oft wurden die Jugendämter bzw. Familiengerichte von Ärzten oder Krankenhäusern bezüglich der Zustimmung einer Bluttransfusion bei Kindern oder Jugendlichen angerufen? (Bitte nach Jahren aufgeschlüsselt.)
a. In wie vielen Fällen wurde daraufhin das Recht auf Gabe einer Bluttransfusion erteilt?
b. Wenn kein Recht auf Gabe einer Bluttransfusion erteilt wurde, was waren hier die Gründe?
c. Kam es bedauerlicherweise zu Todesfällen? (Bitte die mit Anzahl nach Jahren)

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe und bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Jugendamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen [#191902]
Datum
1. Juli 2020 23:25
An
Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Werden bei Verstößen gegen das Kindeswohl Angaben zur Religionszugehörigkeit erfasst? a. Wenn nein, warum nicht? b. Wenn ja, was ist die Grundlage hierfür? c. Wenn nur teilweise, was ist das Kriterium zur Erfassung der Religionszugehörigkeit? 2) Wie hoch sind die Fallzahlen bezüglich der körperlichen Züchtigung von Kindern bei Familien bzw. Elternteilen, welche der Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen angehören? Wie hoch sind die Gesamtzahlen und nach Religionszugehörigkeit? (Diese bitte nach Jahren aufgeschlüsselt.) 3) Gibt es Fälle, in denen sich die Kinder oder Jugendlichen selbst an Jugendhilfseinrichtungen wandten, wobei die Eltern oder ein Elternteil der Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen angehörten? (Bitte nach Jahren aufgeschlüsselt.) a. Was waren hier die Gründe? 4) Gab es Hilfeersuchen durch Schulen oder anderer Kinder- und Jugendeinrichtungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl bei/durch Jehovas Zeugen? (Bitte nach Jahren aufgeschlüsselt und die entsprechenden Gründe angeben.) 5) Wie oft wurden die Jugendämter bzw. Familiengerichte von Ärzten oder Krankenhäusern bezüglich der Zustimmung einer Bluttransfusion bei Kindern oder Jugendlichen angerufen? (Bitte nach Jahren aufgeschlüsselt.) a. In wie vielen Fällen wurde daraufhin das Recht auf Gabe einer Bluttransfusion erteilt? b. Wenn kein Recht auf Gabe einer Bluttransfusion erteilt wurde, was waren hier die Gründe? c. Kam es bedauerlicherweise zu Todesfällen? (Bitte die mit Anzahl nach Jahren) Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe und bitte bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191902/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen“ …
An Jugendamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen [#191902]
Datum
30. August 2020 17:09
An
Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen“ vom 01.07.2020 (#191902) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 27 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191902/
Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Sehr geehrteAntragsteller/in nach umfassender Prüfung Ihrer Anfrage, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass aus da…
Von
Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.07.2020 - Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen [#191902]
Datum
3. September 2020 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nach umfassender Prüfung Ihrer Anfrage, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden darf. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in diese Begründung kann ich so nicht nachvollziehen, da sich meine IFG Anfrage, auf st…
An Jugendamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 01.07.2020 - Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen [#191902]
Datum
8. September 2020 21:00
An
Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in diese Begründung kann ich so nicht nachvollziehen, da sich meine IFG Anfrage, auf statistische Erkenntnisse bezieht. Meine Angfrage bezieht sich nicht auf personenbezgene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Meine Anfrage erhalte ich Aufrecht. Bei einer Ablehnung möchte ich Sie bitten, mir zu erleutern warum meine Anfrage abzulehen ist. Dazu zählt auch die Rechtsgrundlage zu benennen, welche eine Auskunft verbietet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191902/

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Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Sehr geehrteAntragsteller/in per Mail fragten Sie am 01.07.2020 erstmals und am 08.09.2020 wiederholt nach gen…
Von
Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Betreff
Antw: AW: Ihre Anfrage vom 01.07.2020 - Erkenntnisse zum Kindeswohl bei Jehovas Zeugen [#191902]
Datum
30. September 2020 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in per Mail fragten Sie am 01.07.2020 erstmals und am 08.09.2020 wiederholt nach genauen Daten zu einer bestimmten Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdungen und baten gleichzeitig um Akteneinsicht. Zunächst einmal sind personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Nr. 1 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) solche Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen. Die Religionszugehörigkeit gehört eindeutig zu personenbezogenen Daten in diesem Sinne und die Tatsache, dass in Deutschland geschätzt nur etwa 160.000 Zeugen Jehovas leben, zeigt, dass es sich um einen sehr kleinen Personenkreis handelt, der, wenn er auf noch kleinerem Gebiet betrachtet würde, klar identifizierbar wäre. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e der DSG-VO könnte die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten zulässig sein, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder sogar zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich wäre. Eine solche Aufgabe ist natürlich der Kinderschutz, jedoch ist die Erhebung der Religionszugehörigkeit für die Ausübung der Aufgabe nicht notwendig. Wenn es das Kindeswohl zu schützen gilt, ist dies in allen Fällen gleichermaßen ohne Berücksichtigung der Religion zu tun. Die Erhebung von Daten zur Religionszugehörigkeit könnte auch dann zulässig sein, wenn hierdurch eine rechtliche Verpflichtung erfüllt wird, sprich, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Das Sozialgesetzbuch, 8. Teil (SGB VIII) enthält in § 99 diejenigen Merkmale, die für die Kinder- und Jugendhilfestatistik erhoben werden. Diese Daten könnten, ohne in konkrete Einzelfallakten Einsicht zu nehmen, abgerufen und weitergeleitet werden. In der sehr umfangreichen Liste des § 99 SGB VIII findet sich keine Aussage über Religionszugehörigkeit.Da diese Daten also nicht statistisch erhoben werden, können wir Ihnen hierüber auch keine Auskünfte erteilen. Im Rahmen der Einzelfallarbeit werden natürlich vielfältige Daten erhoben, so genannte Sozialdaten. Für diese Daten gibt es im SGB VIII eigene Datenschutzvorschriften. So enthält § 62 Abs. 1 SGB VIII das Prinzip der Datensparsamkeit, nämlich, dass Sozialdaten nur insoweit erhoben werden dürfen, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Wie schon oben beschrieben, ist der Kinderschutz auch ohne die Kenntnis der Religionszugehörigkeit durchführbar, sodass hierzu grundsätzlich keine Daten erhoben werden. Darüber hinaus bestimmt § 65 SGB VIII, dass es in der persönlichen und erzieherischen Hilfe einen besonderen Vertrauensschutz gibt. Hierin ist genau festgelegt, an wen solche Daten, die im Rahmen der Jugendamtsarbeit erhoben werden, weitergegeben werden dürfen. Dieser Personenkreis ist eingegrenzt auf das Familiengericht, den/die zuständige/-n Sozialarbeiter/-in, Fachkräfte im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung sowie die in § 203 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch genannten Personen. Daraus ist erkennbar, dass solche Daten nicht für eine Übermittlung an Außenstehende geeignet sind. Darüber hinaus ist das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht nach § 6 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dahingehend eingeschränkt, dass eine Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht zulässig ist. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz überwiegt hierbei deutlich das Informationsinteresse, was schon daraus zu ersehen ist, dass keiner der in § 6 Abs. 2 IFG genannten Ausnahmefälle vorliegt. Wir können Ihnen aus diesen Gründen keine Einsicht in Fallakten gewähren. Ich hoffe, ich konnte nunmehr für Sie nachvollziehbar erklären, welche Datenschutzhindernisse bei Ihrer Anfrage bestehen. Mit freundlichen Grüßen