Erkenntnisse zum Verhalten der Anbieter von erwärmtem Alkohol im Sommer

Anfrage an: Polizei Hamburg

In der Begründung zu einer Allgemeinverfügung vom 7. Dezember (vgl. https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/14719192/2020-12-07-verbot-des-verkaufs-erwaermter-alkoholhaltiger-getraenke/ in der dort am 8. Dezember abrufbaren Version) schreibt das Bezirksamt Altona:

"Seitens der Polizei Hamburg konnte im Sommer 2020 auch nicht festgestellt werden, dass die verantwortlichen Gastronom*innen bzw. Betreiber*innen von Verkaufsstellen erwärmter alkoholhaltiger Getränke auf eine Einhaltung der HmbSARS‑CoV‑2‑EindämmungsVO einen spürbaren Einfluss ausüben konnten."

Bitte übermitteln Sie mir die entsprechende Mitteilung der Polizei über die Feststellungen bei den Verkaufsstellen erwärmter (sic) alkoholhaltiger Getränke im Sommer an das BA Altona. Personen- oder unternehmensbezogene Daten dürfen Sie großzügig schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erkenntnisse zum Verhalten der Anbieter von erwärmtem Alkohol im Sommer [#205604]
Datum
12. Dezember 2020 22:04
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
In der Begründung zu einer Allgemeinverfügung vom 7. Dezember (vgl. https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/14719192/2020-12-07-verbot-des-verkaufs-erwaermter-alkoholhaltiger-getraenke/ in der dort am 8. Dezember abrufbaren Version) schreibt das Bezirksamt Altona: "Seitens der Polizei Hamburg konnte im Sommer 2020 auch nicht festgestellt werden, dass die verantwortlichen Gastronom*innen bzw. Betreiber*innen von Verkaufsstellen erwärmter alkoholhaltiger Getränke auf eine Einhaltung der HmbSARS‑CoV‑2‑EindämmungsVO einen spürbaren Einfluss ausüben konnten." Bitte übermitteln Sie mir die entsprechende Mitteilung der Polizei über die Feststellungen bei den Verkaufsstellen erwärmter (sic) alkoholhaltiger Getränke im Sommer an das BA Altona. Personen- oder unternehmensbezogene Daten dürfen Sie großzügig schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205604/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Hamburg
Verhalten der Anbieter von erwärmtem Alkohol im Sommer Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen …
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Verhalten der Anbieter von erwärmtem Alkohol im Sommer
Datum
18. Dezember 2020 11:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz mit der Nummer #205604 ist hier eingegangen und wird aktuell bearbeitet. Wir werden auf Ihren Antrag zurückkommen und bitten Sie bis dahin um etwas Geduld. Falls für die Beantwortung Gebühren entstehen sollten, werden wir Ihnen hierüber vor Beantwortung einen Hinweis geben. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Hamburg
Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Tr…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand"
Datum
18. Dezember 2020 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz mit der Nummer #206525 ist hier eingegangen und wird aktuell bearbeitet. Wir werden auf Ihren Antrag zurückkommen und bitten Sie bis dahin um etwas Geduld. Falls für die Beantwortung Gebühren entstehen sollten, werden wir Ihnen hierüber vor Beantwortung einen Hinweis geben. Vorab ein Information zu Ihrer Kenntnisnahme. In der Parlamentsdatenbank der Hamburger Bürgerschaft finden Sie die Drucksachen 22/1906 und 22/2245, die thematisch zu Ihrer Anfrage passen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Ant…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604]
Datum
18. Dezember 2020 20:58
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. In Bezug auf meine Anfrage 205604 hat mir das Bezirksamt zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der explizite Bezug zu "erwärmten" Alkoholika, zu denen die Polizei im Sommer Feststellung gemacht hat, durch einen redaktionellen Fehler in die Allgemeinverfügung geriet. Ich gehe daher davon aus, dass auch bei Ihnen keine Erkenntnisse zu sommerlichen Glühweinverkäufern vorliegen und ziehe diese Anfrage zurück. In Bezug auf meine Anfrage 206525 danke ich für Ihre Rückmeldung. Die von Ihnen genannten Drucksachen sind mir bekannt. Der Senat stellt darin dar, die Polizei "stelle fest", dass der Mindestabstand an den angegebenen Örtlichkeiten zu den angegebenen Zeiten "regelmäßig" nicht eingehalten werden könne, was offensichtlich für die in Drs. 22/1906 weiteren 30 Örtlichkeiten nach Feststellungen der Polizei nicht zutrifft. Der Senat beantwortet gleichwohl nicht, a) in welchen zeitlichen Abständen geprüft wird b) wann zuletzt geprüft wurde c) nach welchem Verfahren geprüft wird. Bitte übersenden Sie mir entsprechende Dienstanweisungen oder Tätigkeitsberichte, gegebenenfalls eingeschränkt auf das MNS-Pflichtgebiet Schulterblatt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205604/
Polizei Hamburg
Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604] Sehr Antragsteller/in im Anhang erhalten Sie das A…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604]
Datum
11. Januar 2021 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in im Anhang erhalten Sie das Antwortscheiben bezüglich Ihrer Anfrage nach dem HmbTG vom 15.12.2020. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mit…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604]
Datum
11. Januar 2021 18:46
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung. Dass Sie aus "grundsätzlichen Erwägungen" heraus keine Auskunft erteilen möchten, ist kein hinreichender Grund, mir den Zugang zu den angeforderten Informationen zu verwehren. Sie müssten insoweit begründen, warum auch auf die von mir angeforderten Informationen einer der explizit im HmbTG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Hier ist nicht erkennbar, welcher Ausschlussgrund überhaupt vorliegen sollte. Ich werde zur Klärung den HmbBfDI einschalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205604/
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand"" [#205604] [#205604] Sehr Antra…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand"" [#205604] [#205604]
Datum
11. Januar 2021 18:55
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/205604/ und hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-kontrolle-mindestabstand/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Polizei überprüft nach Aussage der Sozialbehörde regelmäßig die sog. MNS-Pflichtgebiete darauf, ob dort der "Mindestabstand" von 1,5 m eingehalten werden kann. Ich bat die Polizei am 15. Dezember um Übersendung von Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, a) in welchen zeitlichen Abständen geprüft wird b) wann zuletzt geprüft wurde c) nach welchem Verfahren geprüft wird. Die Polizei lehnte meinen Antrag heute ab mit der Begründung, zu solcherart Aufzeichnungen "aus grundsätzlichen Erwägungen heraus generell keine Auskunft" zu erteilen, da sich daraus "Arbeitsweise und Einsatztaktik der Polizei ablesen" lasse. Auch eine Schwärzung sensibler Bereiche komme "nicht in Betracht". Aus meiner Sicht besteht Anspruch auf Zugang zu den fraglichen Tätigkeitsberichten. Ein Ausschlussgrund nach HmbTG ist erkennbar und wird von der Polizei auch nicht angeführt. "Grundsätzliche Erwägungen" der Polizei sind kein Ausschlussgrund i.S.d. HmbTG. Der Schutz von "Arbeitsweise und Einsatztaktik" der Polizei kann sicherlich in speziellen Fällen Ausschlussgründe darstellen. Es ist gleichwohl nicht erkennbar, aus welchen Gründen geheim bleiben sollte, wie die Polizei Abstände zwischen Passanten misst, in welchen Intervallen sie das tut und wann sie es zuletzt tat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Bitte beachten Sie, dass die Polizei den Schriftverkehr mit einer zweiten Anfrage vermischt hat. Sie finden die ursprüngliche Anfrage unter https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-kontrolle-mindestabstand/. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 205604.pdf - 2021-01-11_1-Antwortschreiben.pdf Anfragenr: 205604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205604/
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
AW: [EXTERN]-AW: Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604] Sehr Antragsteller/in zu Ihrem ob…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Dienstanweisung "Kontrolle Mindestabstand" [#205604]
Datum
10. Februar 2021 18:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem oben genannten Auskunftsersuchen übersende ich Ihnen folgende Informationen: Die Mitarbeitenden der BIS/Polizei und der Bezirksämter überprüfen regelmäßig die Einhaltung der HmbSARS-CoV-2EindämmungsVO. Hierbei überprüfen die Mitarbeitenden der Polizei auch die Einhaltung des § 10b Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen HmbSARS-CoV-2EindämmungsVO und ob der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Es werden die Verstöße gegen nach § 10b Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen HmbSARS-CoV-2EindämmungsVO erhoben und Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt und ggf. mündliche Verwarnungen ausgesprochen. Zudem bedarf es keiner weiteren Erhebungen, dass der 1,5 Meter Mindestabstand nicht eingehalten wird. Die Auswertung der Verstöße und mündlichen Verwarnungen in den nach § 10b Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen HmbSARS-CoV-2EindämmungsVO sende ich Ihnen anbei. Im Übrigen verweise ich auf Ihre Anfrage #200714 bei https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zu-einhaltung-des-mindestabstands/ und auf die Bearbeitung der BAGSFI. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit (I3/106/2021) Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 8.…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit (I3/106/2021)
Datum
18. Mai 2021 14:53
Status
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 8.3.2021. Sie hatten Bezug genommen auf die Senatsdrucksachen 22/1906 und 22/2245, die eine generelle Maskenpflicht an bestimmten Orten zu bestimmten Uhrzeiten begründet. Der Senat teilt mit, der Anordnung einer generellen Maskenpflicht liege eine Feststellung der Polizei zugrunde, dass an diesen Orten zu bestimmten Zeiten der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden könne. Sie haben von der Polizei Hamburg Übersendung von Dienstanweisungen und Tätigkeitsberichten beantragt, ggf. beschränkt auf das Gebiet Schulterblatt, aus denen hervorgeht, in welchen zeitlichen Abständen dieser Umstand geprüft wird, wann zuletzt geprüft wurde und nach welchem Verfahren geprüft wird. Die Polizei hat dies mit Schreiben vom 11.1.2021 abgelehnt mit der Begründung, Dienstanweisungen lägen nicht vor. Tätigkeitsberichte seien nicht herauszugeben, weil daraus Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einsatztaktik der Polizei möglich seien. Ich habe hierzu die Polizei um genauere Erläuterung gebeten. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass sich den Einsatzberichten konkret die Zahl verfügbarer Einsatzkräfte, deren Struktur, Einsatzzeiten (z. B. Regelmäßigkeiten, Zeiten starker oder geringer Präsenz), örtliche Priorisierungen sowie ggf. Grenzen polizeilichen Handelns (z. B. geringe Erfolge trotz starken Kräfteansatzes) entnehmen lassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Berichten offengelegt und dadurch analysierbar gemacht würde. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG sind Informationen von der Informationspflicht ausgenommen, die die innere Sicherheit gefährden. Nach der Gesetzesbegründung soll die innere Sicherheit auch dann gefährdet sein, wenn die Aufgabenwahrnehmung der Polizei gefährdet wäre. Nach der obigen Erläuterung erscheint mir nachvollziehbar, dass durch eine Offenlegung der von Ihnen gewünschten Informationen Polizeieinsätze und -kontrollen berechenbarer werden können und es möglich wird, sie zum umgehen oder zu sabotieren. Aus meiner Sicht spricht daher vieles dafür, dass die Polizei Hamburg die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes korrekt angewendet hat. Ich habe daher Zweifel, dass sich die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Berichte auf dem Rechtsweg durchsetzen ließe. Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern leider nicht weiterhelfen kann. Mit freundlichen Grüßen