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Erlass 432-57.03.18 vom 06.03.2020 des IM NRW

Erlass 432-57.03.18 vom 06.03.2020 des IM NRW wg. "Weitergabe eigensicherungsrelevanter Informationen bei der Zusammenarbeit mit Gerichtsvollziehern".

Ergebnis der Anfrage

Gerichtsvollzieher (NRW) können bei der Polizei vor ihren Hausbesuchen anfragen, ob der Schuldner polizeilich bekannt ist in polizeilichen Datenbanken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2022
  • Frist
    4. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass 432-57.03.18 vom 06.03.2020 des IM NRW [#248129]
Datum
2. Mai 2022 20:10
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erlass 432-57.03.18 vom 06.03.2020 des IM NRW wg. "Weitergabe eigensicherungsrelevanter Informationen bei der Zusammenarbeit mit Gerichtsvollziehern".
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248129/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit IFG- Antrag vom 06.03.2022 bitten Sie um den Erlass 432-57.03.18 vom…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag << Antragsteller:in >> Rene - Erlass 432-57.03.18 vom 06.03.2020 des IM NRW [#248129]
Datum
9. Mai 2022 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit IFG- Antrag vom 06.03.2022 bitten Sie um den Erlass 432-57.03.18 vom 06.03.2020 (Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei). Diesen Erlass übersende ich Ihnen in der Anlage. Die personenbezogenen Daten wie Namen und Telefondurchwahlen der beteiligten Amtsträger wurden in diesem Dokument geschwärzt, weil schutzwürdige Belange i. S. v. § 9 Abs. 3 letzter Halbsatz IFG NRW einer Offenbarung entgegenstehen. Schutzwürdige Belange liegen bei Amtsträgern vor, die aufgrund ihrer Funktion vermehrt umstrittene Entscheidungen zu treffen haben. Dies trifft vor allem auf solche Amtsträger zu, deren Entscheidung politische Dimensionen haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Amtsträger persönlich für eine Entscheidung angefeindet werden, die auf der Grundlage ihrer (Teil-)Entscheidung letztlich durch die Behörde gefällt wird. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

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