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Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22

Bitte um Kopie des obigen Erlasses bzw. um Info ob hier geregelt ist, wonach ein Oldtimerfahrzeug Lomax ein 2CV bleibt und in den Zulassungspapieren lediglich eine Karosserieveränderung auf Cabriolet eingetragen wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2018
  • Frist
    9. Februar 2018
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22 [#26008]
Datum
8. Januar 2018 14:07
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte um Kopie des obigen Erlasses bzw. um Info ob hier geregelt ist, wonach ein Oldtimerfahrzeug Lomax ein 2CV bleibt und in den Zulassungspapieren lediglich eine Karosserieveränderung auf Cabriolet eingetragen wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail bitten Sie um Übersendung eines Erlasses zum Aktenzeichen III B 2 …
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22 [#26008]
Datum
10. Januar 2018 12:15
Status
Warte auf Antwort
image002.jpg
6,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail bitten Sie um Übersendung eines Erlasses zum Aktenzeichen III B 2 - 21 - 10/22 [#26008]. Ein Erlass (insbesondere ohne Datumsangabe) konnte nicht ermittelt werden, zumal das genannte Aktenzeichen für die Reform des Zulassungsverfahrens (neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung) vergeben wurde und für den von Ihnen angesprochenen Sachverhalt nicht einschlägig sein dürfte. Falls Ihnen das Datum des Erlasses bekannt ist, könnten Sie dieses mitteilen. Falls Sie einen konkreten Sachverhalt klären wollen, weise ich darauf hin, dass hierfür die örtlichen Zulassungsbehörden zuständig sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst bedanke ich mich für Ihre schnelle Antwort. Auch wenn es sich unter d…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22 [#26008]
Datum
10. Januar 2018 16:37
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst bedanke ich mich für Ihre schnelle Antwort. Auch wenn es sich unter dem von mir genannten Aktenzeichen um keinen Erlass handelt, so besteht aber dennoch ein Schriftsatz welcher unter diesem Aktenzeichen angelegt wurde - Reform des Zulassungsverfahren - und genau hiervon hätte ich gerne eine Kopie. ( Email mit pdf-Anhang wäre denkbar) Auch die Nennung einer Quelle zur Einsicht wäre ok. Sollten Kosten entstehen, werde ich diese natürlich begleichen. Herzlichen Dank im vorraus. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in unter dem von Ihnen geführten Aktenzeichen werden Vorgänge abgelegt, die im Zuge der …
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22 [#26008]
Datum
11. Januar 2018 17:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in unter dem von Ihnen geführten Aktenzeichen werden Vorgänge abgelegt, die im Zuge der Reform des Zulassungsverfahrens entstanden sind. Wie Sie dem als Anlage beigefügten Erlass zu diesem Aktenzeichen entnehmen können, enthält dieser Hinweise zur Anwendung der zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> danke, wieder schnell geantwortet. Allerdings trägt der Schriftsatz den Sie mi…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: WG: Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22 [#26008]
Datum
14. Januar 2018 13:06
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> danke, wieder schnell geantwortet. Allerdings trägt der Schriftsatz den Sie mir übermittelt haben, nicht das von mir angeforderte Aktenzeichen. Der Schriftsatz ist gänzlich ohne Aktenzeichen. Das Schreiben weist als Aktenzeichen lediglich die Referatsnr. III B2 aus und ist somit als Aktenzeichen unvollständig. ( Immer 6-stellig, unterbrochen durch Bindestrich und endend mit Querstrich ) Ein von Ihnen gewünschtes Datum, wann der Erlass erstellt wurde, ist völlig irrelevant. Ihre Kollegen fordern bei " Antworten bzw. Rückfragen " zu einem Sachverhalt lediglich das Aktenzeichen und kein Erstellungsdatum. Nun darf ich noch darauf hinweisen, daß ich bereits am 11.09.2017 via email-Anfrage den Erlass angefordert habe. Seinerzeit haben Sie mir mitgeteilt, daß Sie mir den Erlass nicht zur Verfügung stellen können, da es sich um eine verwaltungsinterne Dienstanweisung handelt. Der Erlass ist also existent. Neuerlich habe ich mich über das Internetportal " fragdenstaat " unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz an Sie gewandt. Die einschlägigen Gesetze zur Begründung meines Ersuchens wurden mitgeteilt. Meine Einsicht ist weder für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland noch eines der Länder nachteilig. Ich hoffe keine erneute Fehlbitte zu leisten und bitte nochmals um Übersendung des Erlasses. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt ist ein anderer Erlass mit dem Aktenzeichen III B 2 – 21 – 10/22. Aus dem…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: AW: WG: Erlass - Aktenzeichen III B2 - 21 - 10/22 [#26008]
Datum
17. Januar 2018 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt ist ein anderer Erlass mit dem Aktenzeichen III B 2 – 21 – 10/22. Aus dem Inhalt dieses Erlasses können Sie entnehmen, dass er – wie auch der mit der letzten E-Mail übersandte Erlass – Hinweise zur Anwendung der zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) enthält und damit zum gleichen Aktenzeichen gehört. Die Aktenzeichen umfassen immer einen ganzen Themenkomplex und sind nicht einem Einzelvorgang zugeordnet. Da die seinerzeitigen Hinweise zur Anwendung der neuen FZV in der Zwischenzeit gängige Praxis geworden sind, bestand hier kein Hinderungsgrund für die Übersendung eines solchen Erlasses. Dem Recht auf Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind aber dort Grenzen gesetzt, wo behördliche Entscheidungsprozesse im Vordergrund stehen. Gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe a IFG NRW soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Bei nicht veröffentlichten Erlassen an die Zulassungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen handelt es sich um genau solche Informationen, die den zuständigen Behörden zur Willensbildung dienen. Im Übrigen möchte ich nochmals auf meine E-Mail vom 11.09.2017 hinweisen, wonach für Zulassungsfragen – auch die Einstufung und Zulassung von Oldtimern – die örtliche Zulassungsbehörde zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen