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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlass an Polizeibehörden vom 13. März

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium des Innern NRW, 40190 Düsseldorf 13. März 2020 Seite 1 von 2 -Elektronische Post¬ Aktenzeichen alle Polizeibehörden (bei Antwort bitte angeben) in Nordrhein-Westfalen 432 - 57.02.01 per E-Post Telefon 0211 871 Telefax 0211 871 nachrichtlich: Krisenstäbe der Bezirksregierungen, MAGS NRW Bim.nr .de Versammlungsrecht Übertragung von SARS-CoV2 Bezug: Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2020 und 13.03.2020 (noch nicht veröffentlicht), Az. IV B Im Hinblick auf den o.g. Erlasse weise ich für die Anmeldung von Versammlungen auf Folgendes hin: Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen größerer Zahlen von Menschen ge . §§ 16, 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten auch für Versammlungen. Zuständig für derartige Verbote sind die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden (§ 2 Absatz 1, § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-lfSG -, SGV.NRW. 2126). Für das Verbot einer Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes bedarf es daher keiner Entscheidung der Versammlungsbehörde. Bei Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Anmeldungen von Versammlungen ist die anmeldende Person auf die Fürstenwall 129 bestehenden Gesundheitsgefahren und die o.g. Erlasse hinzuweisen. 40217 Düsseldorf Soweit die Anmeldung daraufhin aufrechterhaiten wird, ist unverzüglich die nach dem IfSG erforderliche Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen und der Anmelder darüber zu unterrichten, dass dort über ein Verbot bzw. über beschränkende Maßnahmen aus Infektionsschutzgründen entschieden wird. Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@im.nrw.de www.im.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Im Falle eines Verbots der Versammlung durch die zuständige Behörde Rheinbahnlinien 732, 736, 835, ist diese auch für ggf. erforderliche Maßnahmen zu dessen Durchsetzung 836, U71, U72, U73, U83 zuständig. Die Möglichkeit von Vollzugshilfe nach § 47 PolG NRW bleibt Haltestelle: Kirchplatz
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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen dabei unbenommen. Die erforderlichen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Behörden abzustimmen. Nur wenn seitens der örtlichen Ordnungsbehörde kein Verbot der Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgt, ist das Anmeldeverfahren förtzuführen. Zum Zweck der Vorbereitung auf ggf. notwendige Maßnahmen im Falle eines Verbots bzw. zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens ist darauf hinzuwirken, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden nach dem IfSG der Kreispolizeibehörde mitgeteilt werden. Das LZPD veranlasst bis auf weiteres die Erhebung der getroffenen Maßnahmen bzgl. aller Versammlungen. Eine Übersicht bitte ich täglich, erstmalig am 17.03.2020, 07:00 Uhr zu übersenden. Im Auftrag
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