Erlass bezüglich der Nichtanerkennung von russischen Pässen von Krim-Ukrainern

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- Erlass bezüglich der Nichtanerkennung von russischen Pässen von Krim-Ukrainern

Hintergrund:
Es gibt einen Erlass des Auswärtigen Amtes, der Auslandsvertretungen anweist russische Pässe von Krim-Ukrainern, welche völkerrechtswidrig von Russland per Sammeleinbürgerung eingebürgert wurden, nicht anzuerkennen. Dieser Erlass sollte vom 27.06.2014 sein.

Vielen herzlichen Dank

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    11. Oktober 2016
  • Frist
    12. November 2016
  • Ein:e Follower:in
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Erlass bezügli…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Erlass bezüglich der Nichtanerkennung von russischen Pässen von Krim-Ukrainern [#18053]
Datum
11. Oktober 2016 00:53
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Erlass bezüglich der Nichtanerkennung von russischen Pässen von Krim-Ukrainern Hintergrund: Es gibt einen Erlass des Auswärtigen Amtes, der Auslandsvertretungen anweist russische Pässe von Krim-Ukrainern, welche völkerrechtswidrig von Russland per Sammeleinbürgerung eingebürgert wurden, nicht anzuerkennen. Dieser Erlass sollte vom 27.06.2014 sein. Vielen herzlichen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Auswärtiges Amt
Ihre IFG-Anfrage vom11.10.2016, Vg. 202-2016 Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Inform…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom11.10.2016, Vg. 202-2016
Datum
11. Oktober 2016 11:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Aras Abbasi
AW: Ihre IFG-Anfrage vom11.10.2016, Vg. 202-2016 [#18053] Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe diese Woch…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom11.10.2016, Vg. 202-2016 [#18053]
Datum
30. Oktober 2016 02:09
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe diese Woche den Erlass vom BMI erhalten. Mir wurde zudem mitgeteilt, dass es keinen eigenen Erlass vom Auswärtigen Amt bezüglich der Nichtanerkennung von russischen Pässen von Krim-Ukrainern gibt. Ich ziehe darum meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 18053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>