Erlass bzw. Stellungnahme zum Thema: Kopieren des Personalausweises erlaubt

Den Erlass, Rechtsverordnung oder Stellungnahme zu der Thematik Kopieren des Personalausweises / Anfertigen von digitalen Abbildern.

Auf der Webseite https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/ heißt es: "Aktuell wurde uns eine Stellungnahme des BMI zu eben dieser Frage weitergeleitet, nach der: „kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot mehr besteht.“

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. März 2016
  • Frist
    12. April 2016
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Erlass, Rech…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Erlass bzw. Stellungnahme zum Thema: Kopieren des Personalausweises erlaubt [#15965]
Datum
11. März 2016 10:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Erlass, Rechtsverordnung oder Stellungnahme zu der Thematik Kopieren des Personalausweises / Anfertigen von digitalen Abbildern. Auf der Webseite https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/ heißt es: "Aktuell wurde uns eine Stellungnahme des BMI zu eben dieser Frage weitergeleitet, nach der: „kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot mehr besteht.“
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Antwort
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
21. März 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
995,1 KB