Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen zum Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit

Den Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen zum Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit vom 25.03.2022, wie berichtet unter https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/erlass-des-innenministeriums-an-die-niedersachsischen-polizeidirektionen-zum-verwenden-oder-verbreiten-des-z-symbols-in-der-offentlichkeit-210089.html, vorzugsweise digital (PDF).

Ergebnis der Anfrage

"Bei den von Ihnen erwünschten Auskünften handelt es sich weder um Umweltinformationen noch um Informationen nach dem Verbraucherschutzgesetz. Aus dem NUIG oder dem VIG kann daher kein entsprechender Auskunftsanspruch abgeleitet werden. In Niedersachsen existiert zurzeit auch kein landeseigenes Informationsfreiheitsgesetz, aus dem sich allgemeine Zugangsrechte zu behördlichen Informationen ergeben könnten. Damit können nur Personen, die persönlich betroffen sind und z. B. als Verfahrensbeteiligte ein spezifisches Interesse an Informationen geltend machen, um ihre rechtlichen Interessen zu verteidigen, Auskünfte nach den entsprechenden Vorschriften erhalten."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. März 2022
  • Frist
    30. April 2022
  • Ein:e Follower:in
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Erlass des Inne…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen zum Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit [#244659]
Datum
26. März 2022 08:25
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen zum Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit vom 25.03.2022, wie berichtet unter https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/erlass-des-innenministeriums-an-die-niedersachsischen-polizeidirektionen-zum-verwenden-oder-verbreiten-des-z-symbols-in-der-offentlichkeit-210089.html, vorzugsweise digital (PDF).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 244659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244659/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Ihre Bitte um Zusendung des "Z-Erlasses" Sehr geehrter Herr Beier, unsere Pressestelle hat Ihre nachste…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
Ihre Bitte um Zusendung des "Z-Erlasses"
Datum
4. April 2022 07:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, unsere Pressestelle hat Ihre nachstehende Anfrage mit der Bitte um Beantwortung an mich weitergeleitet. Leider kann ich Ihnen hier nicht weiterhelfen. Bei den von Ihnen erwünschten Auskünften handelt es sich weder um Umweltinformationen noch um Informationen nach dem Verbraucherschutzgesetz. Aus dem NUIG oder dem VIG kann daher kein entsprechender Auskunftsanspruch abgeleitet werden. In Niedersachsen existiert zurzeit auch kein landeseigenes Informationsfreiheitsgesetz, aus dem sich allgemeine Zugangsrechte zu behördlichen Informationen ergeben könnten. Damit können nur Personen, die persönlich betroffen sind und z. B. als Verfahrensbeteiligte ein spezifisches Interesse an Informationen geltend machen, um ihre rechtlichen Interessen zu verteidigen, Auskünfte nach den entsprechenden Vorschriften erhalten. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen