Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen zum Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit
Den Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen zum Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit vom 25.03.2022, wie berichtet unter https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/erlass-des-innenministeriums-an-die-niedersachsischen-polizeidirektionen-zum-verwenden-oder-verbreiten-des-z-symbols-in-der-offentlichkeit-210089.html, vorzugsweise digital (PDF).
Ergebnis der Anfrage
"Bei den von Ihnen erwünschten Auskünften handelt es sich weder um Umweltinformationen noch um Informationen nach dem Verbraucherschutzgesetz. Aus dem NUIG oder dem VIG kann daher kein entsprechender Auskunftsanspruch abgeleitet werden. In Niedersachsen existiert zurzeit auch kein landeseigenes Informationsfreiheitsgesetz, aus dem sich allgemeine Zugangsrechte zu behördlichen Informationen ergeben könnten. Damit können nur Personen, die persönlich betroffen sind und z. B. als Verfahrensbeteiligte ein spezifisches Interesse an Informationen geltend machen, um ihre rechtlichen Interessen zu verteidigen, Auskünfte nach den entsprechenden Vorschriften erhalten."
Anfrage abgelehnt
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Datum26. März 2022
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30. April 2022
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