Erlass des Innenministeriums NRW v. 21.9.2006 bezüglich Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen aufgrund von rechtlichen Ausreisehindernisses

In Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008 steht geschrieben, dass
"bereits im Inland befindlichen Familienangehörigen [...] jedenfalls eine AE nach § 25 Abs. 5 wegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses (Art. 6 GG) zu erteilen" ist. Dazu wird u.a. auf den Erlass des Innenministeriums NRW v. 21.9.2006 verwiesen.

Bitte senden Sie mir den o.g. Erlass zu.

Vielen Dank
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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2014
  • Frist
    20. Januar 2015
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Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wün…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Erlass des Innenministeriums NRW v. 21.9.2006 bezüglich Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen aufgrund von rechtlichen Ausreisehindernisses [#8174]
Datum
17. Dezember 2014 17:54
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:
In Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008 steht geschrieben, dass "bereits im Inland befindlichen Familienangehörigen [...] jedenfalls eine AE nach § 25 Abs. 5 wegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses (Art. 6 GG) zu erteilen" ist. Dazu wird u.a. auf den Erlass des Innenministeriums NRW v. 21.9.2006 verwiesen. Bitte senden Sie mir den o.g. Erlass zu. Vielen Dank o<| : ) [Smiley mit weihnachtlicher Zipfelmütze]
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
16-39.01.09-10-162 Sehr geehrter Herr Abbasi, wie gewünscht, übersende ich Ihnen anhängend meinen Erlass vom 21.…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Erlass des Innenministeriums NRW v. 21.9.2006 bezüglich Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen aufgrund von rechtlichen Ausreisehindernisses [#8174]
Datum
19. Dezember 2014 09:12
Status
16-39.01.09-10-162 Sehr geehrter Herr Abbasi, wie gewünscht, übersende ich Ihnen anhängend meinen Erlass vom 21.09.2006 sowie den Bezugserlass vom 17.05.2006. Ich weise jedoch darauf hin, dass beide Erlasse durch Zeitablauf bzw. durch die Herausgabe der bundesweit bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nicht mehr gültig sind. Es ist jedoch richtig, dass sich im konkreten Einzelfall ein rechtliches Abschiebungshindernis / Ausreisehindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben kann. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
16-39.01.09-10-162 Sehr geehrter Herr Abbasi, wie gewünscht, übersende ich Ihnen anhängend meinen Erlass vom 21.…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Erlass des Innenministeriums NRW v. 21.9.2006 bezüglich Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen aufgrund von rechtlichen Ausreisehindernisses [#8174]
Datum
19. Dezember 2014 09:12
Status
Anfrage abgeschlossen
16-39.01.09-10-162 Sehr geehrter Herr Abbasi, wie gewünscht, übersende ich Ihnen anhängend meinen Erlass vom 21.09.2006 sowie den Bezugserlass vom 17.05.2006. Ich weise jedoch darauf hin, dass beide Erlasse durch Zeitablauf bzw. durch die Herausgabe der bundesweit bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nicht mehr gültig sind. Es ist jedoch richtig, dass sich im konkreten Einzelfall ein rechtliches Abschiebungshindernis / Ausreisehindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben kann. Mit freundlichen Grüßen