Anlage3.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlass zur Erläuterung der Corona-Schutzverordnung

/ 6
PDF herunterladen
Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden: I. Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran- gehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 16 Absatz 2 und 3 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden: CoronaSchVO Verstoß § 2 Abs. 1 Keine Sicherstellung der erforderli- chen Maßnahmen im Sinne der Vor- schrift trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials Verstoß gegen das Besuchsverbot Besucherin/ Besucher Nichtbeachtung der Vorgaben zu Einrichtungsleitung Schutzmaßnahmen und Hygieneun- terweisung des § 2 Abs. 2 S. 2 Unzulässiger Betrieb einer in Satz 1 Person, die die genannten Einrichtung Entscheidung über Öffnung trifft § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 2 Abs. 4 § 2 Abs. 4 § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 oder 7 Betrieb ohne die in Satz 2 genann- ten Zugangsbeschränkungen oder ohne Umsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen Durchführung einer öffentlichen Ver- anstaltung Teilnahme an einer öffentlichen Ver- anstaltung Betrieb einer der genannten Einrich- tungen oder Begegnungsstätten Adressat des Bußgeld- bescheids Einrichtungsleitung Regelsatz 2.000 Euro 200 Euro 800 Euro 2.000 Euro Einrichtungsleitung 2.000 Euro Veranstalter 1.000 Euro Teilnehmende Per- 400 Euro son Person, die die 5.000 Euro Entscheidung über Öffnung trifft
1

-2- § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Betrieb einer der genannten Einrich- tungen oder Begegnungsstätten bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kon- trolle § 3 Abs. 2 S. 1 Durchführung von Sportveranstal- tungen oder Zusammenkünften § 3 Abs. 2 S. 1 Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften Unterlassen der erforderlichen Maß- nahmen im Sinne der Vorschrift Veranstaltung eines Wochenmark- tes mit einem unzulässigen Markt- stand Teilnahme an einem Wochenmarkt mit unzulässigem Marktstand Einlass ohne geeignete Schutzvor- kehrungen in einen Bau- oder Gar- tenbaumarkt §4 § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 3 S. 2 Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für Sperrung/Kon- trolle verantwort- lich ist Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. Teilnehmende Per- son Einrichtungsleitung Veranstalter, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. Inhaber, Inhaberin des Marktstandes Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. § 5 Abs. 3 S. 2 Einlass ohne geeignete Schutzvor- kehrungen in ein Floristikgeschäft Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. § 5 Abs. 4 S. 1 Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 o- der 3 fallenden Verkaufsstellen § 5 Abs. 4 S. 2 Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. § 5 Abs. 5 Verstoß gegen das Verkaufsverbot Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 2.500 Euro 1.000 Euro 250 Euro 1.000 Euro 2.500 Euro 500 Euro 2.500- 5.000 Euro je nach Geschäfts- größe 500-1.000 Euro je nach Ge- schäfts- größe 2.500 Euro 500-1.000 Euro je nach Ge- schäfts- größe 2.000 Euro
2

-3- § 5 Abs. 6 Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen, insbe- sondere Überschreitung der dort an- gegebenen Personenzahl § 5 Abs. 7 Verzehr von Lebensmitteln im Um- Kundin, Kunde kreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmit- tel erworben wurden Verstoß gegen das Verkaufsverbot Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Nichtumsetzung der vorgeschriebe- Betriebsinhaber, nen Maßnahmen bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. § 7 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 2 S. 2 § 7 Abs. 3 S. 1 § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 § 7 Abs. 3 S. 3 §8 §8 §8 Erbringung der dort genannten Dienst-/ Handwerksleistungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-1.000 Euro je nach Ge- schäfts- größe 200 Euro 2.000 Euro 500-1.000 Euro je nach Ge- schäfts- größe 2.000 Euro Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Leistungserbringung ohne geeig- Person, die die 1.000 Euro nete ärztliche Bestätigung Dienst- oder Hand- werksleistung er- bringt Leistungserbringung, die nicht zur Person, die die 1.000 Euro Versorgung dringend geboten ist Dienst- oder Hand- werksleistung er- bringt Leistungserbringung, ohne die allge- Person, die die 1.000 Euro meinen Hygiene- und Infektions- Dienst- oder Hand- schutzregeln zu beachten oder auf werksleistung er- eine möglichst kontaktarme Erbrin- bringt gung zu achten Durchführung eines Übernachtungs- Betriebsinhaber, 4.000 Euro angebots zu touristischen Zwecken bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Wahrnehmung eines Übernach- Touristin, Tourist 500 Euro tungsangebots zu touristischen Zwecken Durchführung einer Reisebusreise Betriebsinhaber, 4.000 Euro bei jur. Personen
3

-4- §8 Teilnahme an einer Reisebusreise § 9 Abs. 1 S. 1 Betrieb einer dort genannten gastro- nomischen Einrichtung § 9 Abs. 1 S. 2 Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen § 9 Abs. 2 S. 2 Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen beim Außer-Haus- Verkauf § 9 Abs. 2 S. 3 Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehö- renden Innen- oder Außenbereich § 9 Abs. 2 S. 3 Verzehr von Speisen oder Geträn- ken im Umkreis von 50 Metern um diejenige gastronomische Einrich- tung, in der die Speisen erworben wurden Zugangsgewährung zu einem Ein- kaufszentrum usw., in welchem sich keine zulässige Einrichtung befindet § 10 § 10 § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 2 Besuch eines Einkaufszentrums usw. zu einem anderen Zweck, als eine der zulässigen Einrichtungen aufzusuchen Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen Geschäftsführung o.ä. Teilnehmende Per- son Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. Kundin, Kunde Inhaber des Ein- kaufszentrums usw., bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o.ä. Besucherin, Be- such 500 Euro 4.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro 200 Euro 2.000 Euro 400 Euro Veranstalter bzw. 1.000 Euro Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. Teilnehmende Per- 400 Euro son Veranstalter, bei 1.000 Euro jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.
4

-5- § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3 Zusammenkünfte oder Ansammlun- gen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen Picknicken oder Grillen auf öffentli- chen Plätzen oder Anlagen Jede/r Beteiligte 200 Euro Jede/r Beteiligte 250 Euro II. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufge- führten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 16 Absatz 4 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgeset- zes). Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden. III. Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, können weitergehende Anord- nungen erlassen, wenn diese der CoronaSchVO nicht widersprechen (vgl. § 13 CoronaSchVO), insbesondere können sie generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen (vgl. § 12 Absatz 2 CoronaSchVO) und bestimmte Ver- haltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Ge- setzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes). Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stel- len ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 IfSG). Soweit generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte im Sinne von § 12 Absatz 2 CoronaSchVO oder generelle Untersagungen von bestimmten Verhaltens- weisen im öffentlichen Raum betroffen sind, sind Verstöße mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 250 Euro zu ahnden. Im Übrigen werden keine Regelsätze festgelegt.
5

-6- IV. Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abwei- chend kann in den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Absatz 1 Satz 1 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln. Zu beachten ist, dass die Missachtung einer solchen Anordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote des § 11 Absatz 1 oder des § 12 Absatz 1 CoronaSchVO zu- gleich eine Straftat darstellt (s. sogleich Ziffer V). Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf. V. Eine Straftat liegt nur in den Fällen des § 15 CoronaSchVO vor. Das ist der Fall, wenn bei einem Verstoß gegen die Ge- oder Verbote des § 11 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Straf- gesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staats- anwaltschaft). VI. Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristi- sche Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geld- buße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- widrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).
6