Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei

Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in NRW, der den Umgang der Landespolizei NRW mit der Veröffentlichung von Nationalitäten Tatverdächtiger in polizeilichen Pressemitteilungen derzeit regelt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei [#231419]
Datum
19. Oktober 2021 20:51
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in NRW, der den Umgang der Landespolizei NRW mit der Veröffentlichung von Nationalitäten Tatverdächtiger in polizeilichen Pressemitteilungen derzeit regelt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 231419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231419/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 19.…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei [#231419]
Datum
21. Oktober 2021 16:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 19. Oktober 2021 begehrten Sie den Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in NRW, der den Umgang der Landespolizei NRW mit der Veröffentlichung von Nationalitäten Tatverdächtiger in polizeilichen Pressemitteilungen derzeit regelt. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandene amtliche Informationen. Der hierzu maßgebliche Runderlass ist mittels einfacher Suche im Internet zu recherchieren und somit öffentlich zugänglich (vgl. § 5 Absatz 4 IFG NRW). Die Fundstelle führe ich zu Ihrer Arbeitserleichterung nachfolgend auf: https://www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=19544&menu=0&sg=0&aufgehoben=N Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Aus Ihrer Antwort mit Verweis auf den "RdErl. d. Ministeriums für Inneres und …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erlass zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei [#231419]
Datum
21. Oktober 2021 16:22
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Aus Ihrer Antwort mit Verweis auf den "RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011" schließe ich, dass die von Innenminister Reul angestrebte grundsätzliche Nennung der Nationalität von Tatverdächtigen in polizeilichen Pressemitteilungen (https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/tatverdaechtige-herkunft-reul-101.html) bisher noch nicht gesetzlich verankert wurde. Gehe ich recht in dieser Annahme? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 231419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231419/