Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März

Eine Auflistung der Titel und Aktenzeichen aller Erlasse an die Polizeibehörden seit dem 1.3.2020 in elektronischer Form.

Bitte vermeiden Sie die Zusendung von Briefpost in Corona-Zeiten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März [#184782]
Datum
17. April 2020 09:34
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Titel und Aktenzeichen aller Erlasse an die Polizeibehörden seit dem 1.3.2020 in elektronischer Form. Bitte vermeiden Sie die Zusendung von Briefpost in Corona-Zeiten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich weise darauf hin, dass die IFG/UIG-Frist für meine Anfrage mit dem heutigen Tag …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März [#184782]
Datum
18. Mai 2020 15:01
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich weise darauf hin, dass die IFG/UIG-Frist für meine Anfrage mit dem heutigen Tag ausläuft. Ich weise weiter darauf hin, dass ich hier das UIG als vorrangige Regelung sehe. Da alle Erlasse letztlich auf eine Eindämmung des hauptsächlich als Aerosol vorhandenen SARS-CoV-2 Virus ausgelegt sind, handelt es sich um Umweltinformationen nach dem UIG. Siehe dazu auch VG Hannover 4 B 2369/20 "Die 4. Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2020 stattgegeben. Bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze. Der Begriff sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen. Erforderlich für eine Einstufung als Umweltinformation sei nicht, dass die Maßnahme den Schutz der Luft als solcher bezwecke; es reiche ein Bezug der Maßnahme zum Umweltbestandteil Luft, der hier gegeben sei, weil sich das Virus maßgeblich über die Luft verbreite. Es werde durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners sei es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Bereichen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhielten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern." https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/eilantrag-eines-journalisten-auf-auskunft-uber-die-corona-erlasse-des-niedersachsischen-justizministeriums-hat-erfolg-188285.html Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März“ vom 17.…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März [#184782]
Datum
19. Mai 2020 09:24
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März“ vom 17.04.2020 (#184782) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März“ vom 17.…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März [#184782]
Datum
20. Mai 2020 09:41
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März“ vom 17.04.2020 (#184782) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehr…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
26. Mai 2020 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 17. April 2020 wird unter dem Aktenzeichen 432-30.01 Antragsteller/in geführt. Dieser lag mir bisher nicht vor, sodass erst aufgrund Ihrer Erinnerung vom 19. Mai 2020 mit dessen Bearbeitung begonnen wurde. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages bitte ich um dessen Konkretisierung. Die beantragte Auflistung der Titel und Aktenzeichen aller Erlasse an die Polizeibehörden seit dem 1.3.2020 ist zu allgemein gehalten. Ihr Antrag ist nicht hinreichend bestimmt und lässt nicht erkennen, auf welche Information er gerichtet ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Anträgen, die einen umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand auslösen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) erhoben werden. Insofern ist eine möglichst konkrete Antragstellung im Hinblick auf den anfallen Verwaltungsaufwand und dessen Gebührenfolge empfehlenswert. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#1847…
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Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#184782]
Datum
26. Mai 2020 15:40
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in die Titel aller Erlasse seit 1.3.2020 mit dem Adressaten (ganz oder als Teil) "alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen" werden angefragt. Dass bei der bloßen Mitteilung der Titel der Erlasse der letzten 3 Monaten ein umfangreicher oder gar außergewöhnlicher Umfang gegeben ist, halte ich für unwahrscheinlich. Eine Schwärzung o.ä. wird beispielsweise nicht nötig sein. Am Ende wird eine - vermutlich - recht kurze Liste herauskommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#1847…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#184782]
Datum
18. Juni 2020 15:49
Status
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13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 IFG NRW muss ein Antrag auf Informationszugang hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Der von Ihnen gewählte, alleinige Bezug auf die Titel aller Erlasse seit 1.3.2020 mit dem Adressaten (ganz oder als Teil) "alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen" ist nicht bestimmt genug. Um Ihren Antrag auf Informationszugang bearbeiten zu können, benötige ich daher die Nennung konkreter Sachverhalte auf die sich Ihr Informationsbegehren bezieht. Aus diesem Grund gebe ich Ihnen erneut Gelegenheit, Ihren Antrag zu konkretisieren. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#…
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Von
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Betreff
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#184782]
Datum
19. Juni 2020 08:49
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mal im Ernst: Was soll das? Über wie viele Erlasse reden wir hier eigentlich? So viele können es ja in 1,5 Monaten nicht gewesen sein. Ich habe doch ausreichend genau bestimmt, dass alle Erlasse mit diesem Adressaten gemeint sind. Ich muss Ihnen da keinen Sachverhalt nennen - wo nehmen Sie dieses Verständnis des IFG NRW her? Ich _muss_ bestimmte Informationen anfragen, die Ihnen vorliegen. Und das ist konkret: Ich möchte die Titel ALLER in diesem Zeitraum an "alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen" adressierten und erlassenen Erlasse erhalten. Das ist die Information, die ich erhalten möchte. Ich muss nicht nur Erlasse zu einer bestimmten Thematik anfragen. Ich bitte um zeitnahe Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
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Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Erlasse an Polizeibehörden seit 1. März“ [#184782] [#184782]
Datum
30. Juni 2020 13:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184782/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sich die Behörde darauf beruft, dass meine Anfrage "die Titel aller Erlasse seit 1.3.2020 mit dem Adressaten (ganz oder als Teil) "alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen"" zu unbestimmt ist. Mir ist unklar wie ich die Anfrage genauer konkretisieren soll. Gewünscht ist lediglich eine Liste der Titel aller Erlasse, die seit dem 1.3.2020 an die Polizeibehörden in NRW gingen. Die Behörde verlangt die Einschränkung auf ein bestimmtes Themengebiet des Erlass. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184782.pdf - 2020-05-26_1-image001.png - 2020-06-18_1-image001.png Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#184782]
Datum
3. Juli 2020 16:33
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Verständnis dafür, dass Ihre Anfrage hier nach wie vor nicht beantwortet werden kann, weil sie zu unbestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW). Gegenstand des Informationsanspruchs des IFG NRW und auch der Bestimmtheitsanforderung des § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW sind "amtliche Informationen". Ihre Frage richtet sich so wie sie bisher gestellt ist, nicht auf inhaltlich konkrete amtliche Informationen, sondern auf Metadaten. Ein Antrag, mit dem erst ein Überblick auf das bei der Behörde vorhandene Wissen erlangt werden soll, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des IFG NRW insoweit nicht (vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, § 5 IFG NRW Erl. 2.3 in: Praxis der Kommunalverwaltung, 2014; Stollmann NWVBl. 2002, 216 (218)). Ich darf darauf hinweisen, dass Anfragen zu entsprechend konkretisierten Sachverhalten - auch soweit sie Erlasse des Hauses betreffen - von hier durchaus beantwortet werden, so erst kürzlich in den folgenden Fällen: https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-an-polizeibehorden-vom-13-marz/ https://fragdenstaat.de/anfrage/corona-versammlungs-erlass/ https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-zur-erlauterung-der-corona-schutzverordnung/ https://fragdenstaat.de/anfrage/erlasse-dienstanweisungen-zur-coronaschvo/ Ich bedauere, dass eine Beantwortung Ihrer Anfrage daher derzeit nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#…
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Betreff
AW: WG: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#184782]
Datum
3. Juli 2020 17:01
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Titel der Erlasse sind selbst amtliche Informationen. Wie sie darauf kommen, dass diese bloß "Metadaten" sind erschließt sich nicht. Mich interessiert kein bestimmtes Sachgebiet sondern alle Erlasse. Ihrer Logik folgend wäre also eine Anfrage "Alle Titel von Erlassen zur CoronaSchVO" hinreichend bestimmt. Durch das bloße Weglassen der Einschränkung "zur CoronaSchVO" hingegen handelt es sich plötzlich nicht mehr um einen hinreichend bestimmten Antrag. Mehr noch: Sie sprechen davon, dass die Information dadurch nicht mehr "amtlich" sei. Die Einschränkung auf ein von Ihnen definiertes Themengebiet ist Unsinn. Das konkrete Themengebiet sind die Erlasse selbst. Der Antrag ist hinreichend bestimmt, weil die Informationen klar ermittelbar und abgrenzbar sind. Die Polizei hat im Anfragezeitraum eine bestimmte Zahl von Erlassen erlassen, die allesamt einen Titel und den Adressaten "Alle Polizeibehörden" haben. Es gibt hier keine Unschärfe darin, wie die angefragte Information beschaffen sein muss, damit sie unter meine Anfrage fällt. Das ist klar bestimmt. Allein dies ist mit "Bestimmtheit" im Sinne des Gesetzes gemeint. Genauso wie auch alle Twitter-Accounts der Polizeibehörde anfragbar wären - ohne zwingende Einschränkung auf den Zweck des Accounts. Vielleicht sehen Sie es nun auch selber, aber die Anforderungen zur Bestimmtheit, die sie stellen, sind völlig überzogen. Dazu auch einschlägige Urteile: "Bei der Frage nach der Bestimmtheit des Antrags ist jedoch zu Grunde zu legen, dass keine überzogenen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht gestellt werden dürfen, da anderenfalls der Zweck des Gesetzes, dem Bürger einen umfassenden verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch ohne Bedingung einzuräumen, verfehlt würde. " - VG Minden, Urt. v. 26.01.2004 - 3 K 1162/02 "An die Bestimmtheit eines Antrags auf Gewährung von Informationszugang dürfen - dies gebietet schon der Gesetzeszweck - keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der öffentlichen Stelle Hinweis- und Mitwirkungspflichten obliegen; auch dies spricht dafür, die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags gemäß Abs. 1 Satz 3 nicht zu streng zu fassen." - so Franßen, IFG NRW, § 5 IFG NRW Rn. 577 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184782/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 17.4.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [gesc…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 17.4.2020
Datum
8. Juli 2020 10:28
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.4.2020 zu allen an die Polizeibehörden adressierten Erlassen seit März 2020 Aktenzeichen: [geschwärzt] ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang (https://fragdenstaat.de/anfrage/erlasse-an-polizeibehorden-seit-1-marz/) gestellt zu haben. Mit Email vom 26.5./ 3.7. haben Sie den Antragsteller um Konkretisierung des Antrags gebeten: Dieser sei zu allgemein gehalten, nicht hinreichend bestimmt und lasse nicht erkennen, auf welche Information er gerichtet sei. Seine Frage richte sich nicht auf inhaltlich konkrete amtliche Informationen, sondern auf Metadaten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW muss der Antrag "hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist". Dabei dürfen an die Bestimmtheit des Antrags keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, vgl. Schoch, IFG2, § 7 Rn. 23; Franßen/Seidel, IFG NRW, § 5 Rn. 577 m.w.N. Aus dem Antrag [geschwärzt] ergibt sich nach meinem Verständnis unmissverständlich, welche konkreten Informationen er beantragt, nämlich alle an die Polizeibehörden in NRW adressierten Erlasse Ihres Hauses seit dem 1.3.2020. Selbst für den hier meines Erachtens nicht zutreffenden Fall, dass der Antragsteller sich zunächst einen Überblick zu den bei der öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen verschaffen möchte, wäre ein solcher Antrag nicht unzulässig, vgl. Schoch IFG2, § 7 Rn. 26 m.w.N. Nach eigener Aussage geht es dem Antragsteller gerade nicht darum, einen Überblick zu gewinnen, sondern sein Antrag ist zeitlich und thematisch klar gefasst. Schließlich dürfte es sich unabhängig von der Definition "Metadaten" bei den an die Polizeibehörden adressierten Erlassen auch um eine klassische Information i.S.d. § 3 IFG NRW handeln: Der jeweilige Erlass dürfte vermutlich sowohl in Schriftform vorliegen als auch als elektronische Datei. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.4.2020 [#184782] Aktenzeichen: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], ich dank…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.4.2020 [#184782]
Datum
8. Juli 2020 10:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], ich danke für Ihre Bitte um Stellungnahme. Erlauben Sie mir eine kleine Ergänzung für Ihr Verständnis: Ich habe die "Titel und Aktenzeichen aller Erlasse" - nicht die kompletten Erlasse selbst angefragt. Scheinbar stört das die Behörde - was ich nicht nachvollziehen kann. Für die Behörde sollte meine Anfrage viel weniger Prüfaufwand bedeuten, als hätte ich die Erlasse selbst angefragt. Mit Metadaten meint das Ministerium scheinbar die "Titel und Aktenzeichen". Das sind aber (Teil)informationen des gesamten Erlass, die sicherlich vom IFG umfasst werden. Eine Pflicht nur ganzheitliche Informationen und keine Teilinformationen von Akten anzufragen ist für mich nicht ersichtlich. Auch die reine Addition dieser Informationen für die Anfrage ist ja entsprechend durch das IFG gedeckt. Ob ein Antrag der "Ausforschung" von Informationen dient, kann dahinstehen, solange er bestimmt genug ist. So auch Franßen, Seidel, IFG NRW § 5 Rn. 581: "Ferner ging es dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu Abs. 1 (vgl. Rn. 557) ersichtlich nur darum, der Behörde durch ein Mindestmaß an Bestimmtheit der Bezeichnung der begehrten Informationen die Antragsbearbeitung überhaupt zu ermöglichen. Angesichts des vom Gesetzgeber postulierten „freien Zugangs zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen“ (vgl. § 1) erscheint es verfehlt, in Ansehung solcher „Voranfragen“ von Ausforschungsanträgen zu sprechen; auch von Rechtsmissbräuchlichkeit kann in solchen Fällen keine Rede sein (vgl. zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Anträgen § 4 Rn. 403 ff.)." Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 184782 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Antrag auf Informationszugang vom 17.4.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Antrag auf Informationszugang vom 17.4.2020
Datum
18. August 2020 16:27
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.4.2020 zu allen an die Polizeibehörden adressierten Erlassen seit März 2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5933/20 Mein Auskunftsersuchen vom 8.7.2020 Erinnerung ________________________________ Sehr [geschwärzt], leider habe ich zu meinem oben benannten Schreiben bislang noch keine Antwort erhalten. Ich erinnere daher an die Erledigung. Dieses Erinnerungsschreiben möchte ich zum Anlass nehmen, auf einen Fehler in meinem Auskunftsersuchen hinzuweisen: Darin hatte ich versehentlich geschrieben, dass Herr [geschwärzt] Zugang zu allen an die Polizeibehörden in NRW adressierten Erlassen Ihres Hauses seit dem 1.3.2020 beantragt hat. Tatsächlich lautete der Antrag auf Zusendung einer Auflistung lediglich aller "Titel und Aktenzeichen der Erlasse". Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]