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Erlasse betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Alle Erlasse, Rundschreiben und ähnliche Dokumente an nachgeordnete Behörden betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften oder mit Bezug zur StVO und/oder VwV-StVO seit der StVO-Novelle vom 20.04.2020.

Außerdem bitte ich um Klarstellung folgenden Sachverhalts:
Seit der Novelle der VwV-StVO vom 08.11.2021 sind zwischen Radfahrstreifen und Parkstreifen sowie zwischen Schutzstreifen und Seitenstreifen Sicherheitsräume explizit vorgeschrieben. Welche Folgen ergeben sich aus dieser Regelung für Bestandsmarkierungen ohne Sicherheitsräume? Sind solche Bestandsmarkierungen nun rechtswidrig? Besteht ein Bestandsschutz? Sind Straßenverkehrsbehörden angehalten, entsprechend der VwV-StVO nachzubessern?

Das Hessische Verkehrsministerium hat dazu wie folgt Stellung bezogen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/erlasse-des-hmwevw-betreffend-straenverkehrsrechtlicher-vorschriften-2/679703/anhang/2021-12-27VI3-nderungderVwVzurStVO-SchutzstreifenRadverkehr_geschwaerzt.pdf

Schließen Sie sich diesen grundsätzlichen Ausführungen für NRW an? Bitte lassen Sie mir auch bezüglich dieser Thematik möglicherweise stattgefundene Kommunikation im Rahmen dieses IFG-Antrags zukommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlasse betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [#251040]
Datum
9. Juni 2022 15:37
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Erlasse, Rundschreiben und ähnliche Dokumente an nachgeordnete Behörden betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften oder mit Bezug zur StVO und/oder VwV-StVO seit der StVO-Novelle vom 20.04.2020. Außerdem bitte ich um Klarstellung folgenden Sachverhalts: Seit der Novelle der VwV-StVO vom 08.11.2021 sind zwischen Radfahrstreifen und Parkstreifen sowie zwischen Schutzstreifen und Seitenstreifen Sicherheitsräume explizit vorgeschrieben. Welche Folgen ergeben sich aus dieser Regelung für Bestandsmarkierungen ohne Sicherheitsräume? Sind solche Bestandsmarkierungen nun rechtswidrig? Besteht ein Bestandsschutz? Sind Straßenverkehrsbehörden angehalten, entsprechend der VwV-StVO nachzubessern? Das Hessische Verkehrsministerium hat dazu wie folgt Stellung bezogen: https://fragdenstaat.de/anfrage/erlasse-des-hmwevw-betreffend-straenverkehrsrechtlicher-vorschriften-2/679703/anhang/2021-12-27VI3-nderungderVwVzurStVO-SchutzstreifenRadverkehr_geschwaerzt.pdf Schließen Sie sich diesen grundsätzlichen Ausführungen für NRW an? Bitte lassen Sie mir auch bezüglich dieser Thematik möglicherweise stattgefundene Kommunikation im Rahmen dieses IFG-Antrags zukommen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251040/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022 Erlasse an den n…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022
Datum
13. Juni 2022 13:40
Status
Warte auf Antwort
Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022 Rechtsauffassung zu VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 Ihre Eingabe bei "FragDenStaat" vom 09.06.2022 Sehr << Antragsteller:in >> im Zusammenhang mit Ihrer Eingabe bei "FragDenStaat" vom 09.06.2022 erhalten Sie hiermit die gewünschten Erlasse mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO, die das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM) nach dem 20.04.2020 an die nachgeordneten Behörden versandt hat (siehe Anlage). Die Niederschriften zur Verkehrsingenieurbesprechung (VIB) werden allen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden des Landes auf dem Dienstweg zugeleitet und besitzen Erlasscharakter. Des Weiteren bitten Sie um Angabe, wie mit der am 16.11.2021 in Kraft getretenen Neufassung der VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 umzugehen ist, insbesondere im Bestand. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass sich das VM der Stellungnahme des Landes Hessen grundsätzlich anschließt. Mit den beiden o. g. Verwaltungsvorschriften wird geregelt, dass Radfahrstreifen bzw. Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn sich rechts von ihnen ein Parkstreifen bzw. ein Seitenstreifen befindet; es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Aus den Formulierungen "in der Regel" und "nicht in Betracht" kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass Ausnahmen generell unzulässig wären. Vielmehr wird durch den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit eröffnet, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Vorgaben der VwV-StVO zulassen zu können. Dies wird durch die anschließende Darstellung des maßgeblichen Ausnahmefalls (Schaffung eines zusätzlichen Sicherheitsraums) bekräftigt. Insofern ist die Entscheidung über die Anordnung von Schutz- oder Radfahrstreifen neben Parkstreifen in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt, die eine solche Anordnung stets als Einzelfallentscheidung und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten trifft. Dabei schreibt die neue Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsbehörde vor, im Rahmen des Abwägungsprozesses zunächst davon auszugehen, dass die Anordnung eines Schutz-oder Radfahrstreifens unzulässig ist, wenn sich rechts davon ein Seiten- bzw. Parkstreifen befindet. Dies soll den Regelfall darstellen. Gleichwohl kann die Straßenverkehrsbehörde nach eingehender Abwägung sämtlicher Sicherheitsaspekte und aller Belange der Verkehrsteilnehmenden im Rahmen ihrer sorgfältigen und zu dokumentierenden Ermessenentscheidung Schutz- oder Radfahrstreifen im Ausnahmefall auch ohne Sicherheitsraum anordnen, z. B. wenn kein erhöhtes Risiko von Dooring-Unfällen besteht oder der Nutzen der Radverkehrsanlage die kalkulierbaren Gefahren überwiegt. Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen zur Anordnung und insbesondere der Zulässigkeit von Ausnahmefällen besteht keine Verpflichtung für die Straßenverkehrsbehörden, vorhandene Schutz- und Radfahrstreifen ohne Sicherheitsraum in jedem Fall zu entfernen. Ebenso wenig existiert ein genereller Bestandsschutz für solche Radverkehrsanlagen. Wenngleich die neue Reglung gemäß VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 auch auf den Bestand anzuwenden ist, so entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörden auch hier im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten, ob die Anordnung bestehen bleiben kann oder eine Demarkierung erfolgen muss. Diese Rechtsauffassung wurde gemeinsam mit den Bezirksregierungen und dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Rahmen der letzten VIB am 08./09.06.2022 erörtert, die entsprechende Niederschrift ist noch zu erstellen. Ich hoffe, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022 [#251040] Se…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022 [#251040]
Datum
15. Juni 2022 00:58
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für die blitzschnelle fundierte Rückmeldung bedanke ich mich bei Ihnen recht herzlich! Sie schreiben, die zuständige Straßenverkehrsbehörden entscheiden im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über den Umgang mit Radverkehrsanlagen mit fehlenden Sicherheitsräumen im Bestand. Daran schließt sich die Fragestellung an, wann und unter welchen Umständen eine solche Prüfung für Bestandsmarkierungen stattfindet: 1. Ist bezüglich des Sicherheitsraumes VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 29 einschlägig, nach dem Straßenverkehrsbehörden gehalten sind, "bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen"? Sind Straßenverkehrsbehörden demnach u.a. angehalten, auf Antrag eine Überprüfung einer Radverkehrsanlage mit fehlendem Sicherheitsraum vorzunehmen? Gehe ich recht in der Annahme, dass eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme eine Überprüfung bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen im Einklang mit aktuellen Regelwerken zur Folge haben sollte? Ist die Neuregelung des Sicherheitsraums durch die VwV-StVO allein eine "sich bietende Gelegenheit", um die Radverkehrsanlagen einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen? 2. Ist der in Rede stehende Sicherheitsraum ein Aspekt, der bei einer regelmäßig stattfindenden Verkehrsschau (vgl. VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 3 Rn. 56-59) behandelt werden sollte? Könnten Sie mir die angekündigte Niederschrift der VIB vom 08./09.06.2022 nach Erstellung im Rahmen dieses Antrags nachträglich zukommen lassen? Alternativ könnte ich sie erneut separat anfragen, wofür ein Hinweis auf den ungefähren Fertigstellungszeitpunkt hilfreich wäre. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251040/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022 [#251040] Se…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022 [#251040]
Datum
15. Juni 2022 00:58
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für die blitzschnelle fundierte Rückmeldung bedanke ich mich bei Ihnen recht herzlich! Sie schreiben, die zuständige Straßenverkehrsbehörden entscheiden im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über den Umgang mit Radverkehrsanlagen mit fehlenden Sicherheitsräumen im Bestand. Daran schließt sich die Fragestellung an, wann und unter welchen Umständen eine solche Prüfung für Bestandsmarkierungen stattfindet: 1. Ist bezüglich des Sicherheitsraumes VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 29 einschlägig, nach dem Straßenverkehrsbehörden gehalten sind, "bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen"? Sind Straßenverkehrsbehörden demnach u.a. angehalten, auf Antrag eine Überprüfung einer Radverkehrsanlage mit fehlendem Sicherheitsraum vorzunehmen? Gehe ich recht in der Annahme, dass eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme eine Überprüfung bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen im Einklang mit aktuellen Regelwerken zur Folge haben sollte? Ist die Neuregelung des Sicherheitsraums durch die VwV-StVO allein eine "sich bietende Gelegenheit", um die Radverkehrsanlagen einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen? 2. Ist der in Rede stehende Sicherheitsraum ein Aspekt, der bei einer regelmäßig stattfindenden Verkehrsschau (vgl. VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 3 Rn. 56-59) behandelt werden sollte? Könnten Sie mir die angekündigte Niederschrift der VIB vom 08./09.06.2022 nach Erstellung im Rahmen dieses Antrags nachträglich zukommen lassen? Alternativ könnte ich sie erneut separat anfragen, wofür ein Hinweis auf den ungefähren Fertigstellungszeitpunkt hilfreich wäre. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251040/
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 Sehr [geschwär…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12
Datum
20. Juni 2022 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,2 KB


VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 Sehr [geschwärzt], zu Ihrer E-Mail vom 15.06.2022, mit der Sie weitere Fragen zur VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 übersenden, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Grundsätzlich organisieren die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ihre Arbeit auf Grundlage der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen selbst, dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehen. Die Überprüfung einer Radverkehrsanlage bezüglich des Sicherheitsraums kann dabei durch mehrere Impulse angeregt werden; dies kann z. B. eine turnusmäßig durchzuführende Verkehrsschau oder eine Bürgereingabe sein. Aber auch die von Ihnen angesprochene Verwaltungsvorschrift VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 29, nach der die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei gehalten sind, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen, ist hier einschlägig. Solche Gelegenheiten können z. B. eine Ortsbesichtigung oder eine straßenbauliche Umbau- oder Sanierungsmaßnahme sein. Insofern sollte der in Rede stehende Sicherheitsraum Gegenstand einer Verkehrsschau sein; eine diesbezügliche Überprüfung kann auch durch eine Bürgereingabe angeregt werden. Sollten Sie die Überprüfung eines bestimmten Radfahr- oder Schutzstreifens anregen wollen, empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu wenden. Das hiesige Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM) ist nach der vom Bundesgesetzgeber zur Stärkung der kommunalen Zuständigkeiten vorgenommenen Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr ermächtigt, den nachgeordneten Kommunen, kreisfreien Städten oder Kreisen auf direktem Wege einzelfallbezogene Weisungen zur Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zu erteilen. Weisungen dieser Art können nur noch nach sorgfältiger Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen von der unmittelbar zuständigen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden. Die unmittelbar zuständige Fachaufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Kommunen der jeweilige Kreis, bei Kreisen und kreisfreien Städten die jeweilige Bezirksregierung (Dezernate 25). Im Zusammenhang mit der VIB I/2022 am 08./09.06.2022 möchte ich Ihnen mitteilen, dass im Rahmen der Besprechung einvernehmlich entschieden wurde, keine Niederschrift zu dem in Rede stehenden TOP anzufertigen. Die Bezirksregierungen und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hatten mitgeteilt, dass ihnen eine mündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage ausreicht. Gestatten Sie mir bitte abschließend die Anmerkung, dass Ihre ursprüngliche Anfrage mein Referat auch dann erreicht hätte, wenn Sie diese an poststelle@vm.nrw.de<mailto:poststelle@vm.nrw.de> adressiert hätten. Etwas verwundert bin ich, dass Sie auch Ihre explizite Nachfrage über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ abgesetzt haben, obwohl Ihnen meine E-Mail-Adresse durch meine Antwort bekannt war. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], "[geschwärzt]"? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] "[geschwärzt]", [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 [#251040] Sehr [geschwärzt], herzlichen Dank für Ihre erneut…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 [#251040]
Datum
21. Juni 2022 21:34
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], herzlichen Dank für Ihre erneut schnelle Rückmeldung, die meine Anfrage damit abschließend beantwortet. Auch Ihre ergänzenden Hinweise sind mit Sicherheit hilfreich für mich. Über Ihre abschließende Anmerkung bin ich etwas verwundert: Meine ursprüngliche Anfrage wurde an die E-Mail-Adresse poststelle@vm.nrw.de versendet - genau wie Sie es vorschlagen. Welchen Vorteil es hätte, meine inhaltliche Nachfrage über einen neuen Kommunikationskanal zu stellen statt die inhaltliche Ergänzung einheitlich über fragdenstaat.de abzuwickeln, erschließt sich mir nicht. Mich wiederum hat jedoch irritiert, dass mich Ihre Rückmeldungen mit Ihrem Namen über die E-Mail-Adresse des Herrn [geschwärzt] erreicht haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 251040 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 [#251040] Guten Morgen [geschwärzt], da ich das in der Sign…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 [#251040]
Datum
22. Juni 2022 06:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,2 KB


Guten Morgen [geschwärzt], da ich das in der Signatur genannte Referat leite, entscheiden wir im Referat von Fall zu Fall, ob aus dem Referat heraus eine Antwort erfolgt oder in meinem Namen. Gerade bei Anfragen über "FragdenStaat" - aufgrund der einschlägigen und häufig nicht positiven Erfahrungen, die wir hier machen mussten - antworten wir in der Regel in meinem Namen. Ich spreche auch für mein Referat, wenn ich Ihnen mitteile, dass ich eine konventionelle E-Mai-Konversation als angenehmer und deutlich respektvoller gegenüber dem Adressaten in der Verwaltung empfinde, zumal Sie nunmehr über meine Kontaktdaten verfügen. Letztendlich obliegt es aber Ihrer Entscheidung, welcher Weg des Austausches beschritten wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]