2009-02-11-o-21-abs-1-satz-1_leibrenten.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT TEL An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsför- derung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 06.02.2009 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) BMBF-Erlass vom 05.12.2008, Az. 414-42531 Im Nachgang zum Erlass vom 05.12.2008, Az. 414-42531, sind Verständnisfragen im Hinblick auf die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag an mich he- rangetragen worden. 1. Zum einen geht es dabei um die Frage nach der Anwendbarkeit des § 19 Absatz 2 Satz 12 EStG in den Fällen, in denen die Leibrente nur für einige Monate im Jahr bezogen wurde. § 19 Absatz 2 Satz 12 EStG sieht vor, dass sich für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalender- jahr um je ein Zwölftel ermäßigen. Hierzu wird klarstellend auf Folgendes hingewiesen: Bei der Ermittlung des Versorgungsfreibetrages wird der Umstand, dass nicht in allen Monaten des Kalenderjahres eine Leibrente bezogen wurde, im BAföG bereits über die in diesen Fällen entspre- chend geringere Bruttojahresrente als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag berück- sichtigt. Insofern besteht für eine (weitere) Kürzung des prozentual ermittelten Versorgungsfreibetra- ges kein Bedarf. Zu beachten ist die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 12 EStG jedoch in Bezug auf den Höchstbetrag zum Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, da es sich hierbei um Jah- resbeträge handelt. Der Höchstbetrag zum Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag ermäßigen sich folglich für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Leibrente bezogen wurde, um je ein Zwölftel. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 2. Eine weitere Frage bezieht sich auf die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages bei Unfallrenten. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Unfallrente vor der Ermittlung des Versorgungsfreibetrages um den Betrag zu mindern ist, der nach § 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG nicht als Einkommen gilt (vgl. Tz. 21.4.6a BAföGVwV). Im Auftrag Schwarzer
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