2009-02-12-o-21-steueraufteilung-anlage-zum-erlass-vom-12-02-09.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
für Wissenschaft und Kunst Hessisches Ministerium . HESS EN EDrst50%.4.,08 _ a) wu Winter ‚C, Hessisches Ministerlum für Wissenschaft und Kunst Aktenzeichen 352/20.040 (0004) -Il 4.6 Fostfach 3260 : 65022 Wiesbaden 2, Traum Shaaszs 2.3.0. . Bundesministerium für Bearbeiter/in \ Frau Schreiner Bildung und Forschung iA Durehneh 0611 92.9979 53170 Bonn Bundesministerium für E-Mail Julia.Schreiner@HMWK.Hessen.de Bildung ung Forschung Ihr Zeichen . : Ihre Nachricht Eing.; 26, Sep, 2008 Datum 24. September 2008 Annemarie Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Steueraufteilung gemäß Verwaltungsvorschrift Tz 21.1.12 BAföG Im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises Ausbildungsförderung der hessischen Stu- dentenwerke vom 28. Februar 2008 in Darmstadt erreichte uns eine Anfrage zur Steu- eraufteilung gemäß der Verwaltungsvorschrift Tz 21.1.12 BAföG. Nach Tz 21.1.12 sind die Steuern in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des $ 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 des einen Ehegatten zu dem des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird. Beträge nach 8 21 Abs. 4 sind nicht zu berücksichtigen. Dazu wurde folgender Sachverhalt vorgetragen: Die Eltern des Auszubildenden werden steuerlich zusammen veranlagt. Bei dem Vater wurde eine Berechnung nach 8 24 Abs. 1 BAföG (Kalenderjahr 2002), bei der Mutter eine Berechnung nach 8 24 Abs. 3 BAföG (Kalenderjahr 2004 und 2005) durchgeführt. Der Vater hat in allen Kalenderjahren eine Altersrente erhalten. Zur Ermittlung des Steueranteils im Rahmen der endgültigen Berechnung des Ein- kommens der Mutter nach 8 24 Abs. 3 BAföG müssten aufgrund des Wortlautes der Verwaltungsvorschrift (Verweis auf 8 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG) auch die Rentenunterla- gen der Jahre 2004 und 2005 des Vaters angefordert werden. Die Berechnungen sind äußerst umfangreich, da eine vollständige Rentenberechnung auch für den Elternteil (hier: Vater), für den kein Vorbehalt nach $ 24 Abs. 3 BAföG besteht, durchgeführt werden muss. Dies gilt insbesondere nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 zum 1. Januar 2005. Der in der Verwaltungspraxis notwendige Arbeitsauf- wand steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Auswirkungen auf die Höhe des Förderungsbetrages. Für den Fall, dass ein Elternteil mit einem Ehegatten zusammen veranlagt wird, der zum Auszubildenden nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung steht, stellt Rothe/Blanke, “BAföG, 5. Aufl., 8 21 Rn. 13.3, fest: „Die Steuern sind dann anteilig entsprechend dem jeweiligen Anteil der Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte (nicht an der Sum- me der positiven Einkünfte) zu errechnen. Hat der Elternteil z.B. Einkünfte von 30.000,- € und der Ehegatte solche von 20.000,- €, entfallen fiktiv 60 v. H. der Steuern auf den Elternteil. Hat der Elternteil dagegen z.B. Einkünfte von 30.000,- €, während sein Ehe- 65185 Wiesbaden - Rheinstr. 23 - 25 E-Mail; poststelle@hmwk.hessen.de Telefon: 06 11- 32-0 Homepage: htip:/www.hmwk.hessen.de Telefax! 06 11-32 3550
. gatte positive Einkünfte von 20.000,- € und negative Einkünfte von 10.000,- € erzielt hat, entfallen fiktiv 75 v. H. der Steuern auf den Elternteil.“ Diese Auslegung macht vor dem Hintergrund, dass von dem nicht in Eltern-Kind- Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten keine eigenständige Einkom- menserklärung verlangt werden kann, Sinn. Insoweit werden allein die Einkünfte, die sich dem Steuerbescheid entnehmen lassen, herangezogen. Es wird angefragt, ob dieses „vereinfachte Verfahren" auch auf den oben genannten Sachverhalt übertragbar ist (zusammen veranlagte Elternteile, wobei bei einem Eltern- teil eine Berechnung nach $ 24 Abs. 3 BAföG durchgeführt wird), mit der Folge, dass im Fall von Renteneinkünften, nur der steuerlich erfasste Teil Berücksichtigung findet. Im A g Möller