2009-02-12-o-21-steueraufteilung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 12.02.2009 414-42531; 414-42530 BW (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Steueraufteilung in Fällen der Vorbehaltsauflösung, Tz. 21.1.12 BAföGVwV Ihr Schreiben vom 24.09.2008 -1- Zu Ihrer Frage, ob für die Steueraufteilung im Rahmen der Auflösung eines Vorbehalts, der sich nur auf das Einkommen eines Elternteils des Auszubildenden bezieht, zwingend auch eine entsprechende Einkommenserklärung des mit diesem Elternteil zusammen veranlagten anderen Elternteils anzufordern ist, nehme ich wie folgt Stellung: Auf die Anforderung einer gesonderten Einkommenserklärung kann verzichtet werden. Hat das Amt für Ausbildungsförderung die entsprechenden Feststellungen zur Höhe des Einkommens nicht bereits bei der Bearbeitung von Weiterförderungsanträgen getroffen, ist die Steueraufteilung auf der Grundlage des Steuerbescheides vorzunehmen. Zu beachten ist jedoch, dass auch im Rahmen der Steueraufteilung ein Verlustausgleich nicht zulässig ist. Der Kommentierung in Rothe/Blanke (§ 21 R. 13.3) ist insoweit nicht zu folgen. Im Auftrag Schwarzer TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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