2009-02-16-o-21-abs-3-nr-4-dienstbeschodigungsausgleich.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT TEL An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 16.02.2009 414-42531; 414-42530 BE (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG); hier: Dienstbeschädigungsausgleich nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG) Ihr Schreiben vom 15.09.2008, Az. IV A 6 Mit o.g. Schreiben haben Sie um Stellungnahme gebeten, ob der nach § 2 Absatz 2 DbAG gezahlte Dienstbeschädigungsausgleich als Einkommen im Sinne des BAföG anzurechnen ist. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Ich teile Ihre Auffassung, dass der nach § 2 Absatz 2 DbAG gezahlte Dienstbeschädigungsausgleich nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich um eine steuerfreie Leistung, die auch nicht in der EinkommensV erfasst ist. Im Auftrag Schwarzer TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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