2009-07-17-o-7-ia-auslondische-ehegatten-masterfrderung-nach-diplom-1772009.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6-8 10117 Berlin POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 572297- +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 17.7.2009 414-42507-§7 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgestz (BAföG) hier: Ausländische Ehegatten von Deutschen – Förderung von Masterstudiengängen Ihr Schreiben vom 18.5.2009, Az. IVA6 Sehr geehrter Herr Junge, vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Sie schildern die im Wesentlichen gleichgelagerten Fälle zweier ausländischer Ehegatten von Deutschen, die im Herkunftsland (Bosnien bzw. Russland) einen Diplomstudiengang berufsqualifizierend abgeschlossen haben und mit diesem Abschluss im Inland zu einem Masterstudium zugelassen worden sind. Im ersten Fall lag der Abschluss vor der Ausreise und Eheschließung, im anderen Fall wurde das Studium im Herkunftsland nach der Eheschließung noch beendet. Beide ausländischen Abschlüsse sind im Inland nicht gleichwertig bzw. nicht verwertbar. Damit ist eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es kommt für die Frage der Förderungsfähigkeit darauf an, ob die Auszubildenden zu einem früheren Zeitpunkt an der Ausreise aus ihrem Herkunftsland gehindert waren, mithin, ob ihnen statt des Auslandsstudiums ein Inlandsstudium möglich gewesen wäre, mit der Folge, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einer Förderung entgegenstünde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass rechtliche Restriktionen für eine Ausreise nicht mehr bestanden haben, ist in Anbetracht der insoweit sehr weit gehenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es den Auszubildenden vor Eheschließung nicht möglich gewesen wäre, im Inland zu studieren. Bezüglich der russischen Auszubildenden, die nach der Eheschließung ihr Studium im Herkunftsland noch zu Ende gebracht hat, stellt sich die Frage, ob sie mit Eheschließung ihr Studium im Herkunftsland hätte abbrechen und sofort hätte versuchen müssen, im Inland ein Studium aufzunehmen. Eine solche Forderung wäre weder zumutbar noch sinnvoll gewesen. Die Auszubildende hätte eine bereits weit fortgeschrittene Ausbildung ohne Abschluss lassen müssen. Im Zweifel hätte sie ohne Abschluss keine Zulassung zu einem Masterstudium erhalten und hätte eine vollständig neue und viel langwierigere und damit teurere Ausbildung beginnen müssen. Der Auszubildenden ist nicht entgegenzuhalten, dass sie zunächst ihre ausländische Ausbildung abgeschlossen hat. Da es sich um ein Masterstudium handelt, erfolgt die die Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG, der systematisch dem § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen ist. Zwar haben die Auszubildenden keinen Bachelor-, sondern einen Diplomstudiengang abgeschlossen. Sie sind dennoch von der Hochschule zum Masterstudium zugelassen worden, d.h., die Hochschule TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 hat den ausländischen Diplomabschluss einem Bachelorabschluss gleichgestellt. Es kann den Auszubildenden nicht entgegengehalten werden, dass sie in ihren Herkunftsländern keinen Bachelorstudiengang betrieben haben, da Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen dort nicht üblich sind. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG heranzuziehen, wonach inländische Studierende, die mit einem nicht abgeschlossenen inländischen Studium im Ausland einen Masterstudiengang betreiben, nach dieser Vorschrift gefördert werden. Auf diese Weise wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Hochschulausbildungen im Ausland inhaltlich und von der Struktur von inländischen abweichen. Sie werden gebeten zu veranlassen, dass die Auszubildenden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für ihr Masterstudium nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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