2009-07-20-o-15-br3ckenkurse-zwischen-bama.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6-8 10117 Berlin POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG ANLAGE Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 20.7.2009 414-42530 BE (Bitte stets angeben) Brückenkurse und Vorsemester beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium Ihr Schreiben vom 11.5.2009 Az. IV A 5 Schreiben der Berliner Senatsverwaltung vom 11.5.2009 Az, IV A 5 Sehr geehrter Herr Opel, in Ihrem o.g. Schreiben schildern Sie die Problematik der Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium/zur Masterarbeit, wenn das Masterstudium nicht Bestandteil eines Konsekutivmodells ist. Die Hochschulen fordern in diesen Fällen offensichtlich häufig zusätzlich zu dem Bachelor- Abschluss propädeutische Vorsemester bzw. während des Masterstudiums zu absolvierende Brückenkurse. Zwei Modelle haben Sie beschrieben: 1. Während des Masterstudiums werden Brückensemester absolviert, die die Dauer des Studiums verlängern. Sie sind zwar nicht Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium, müssen aber bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachgewiesen werden. 2. Als Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudium werden propädeutische Vorsemester gefordert, während derer der Studierende zwar an der Hochschule, nicht aber im Masterstudium eingeschrieben ist. zu 1. Für Studierende in Brückensemestern gilt eine längere Ausbildungsdauer als für Studierende, die nur aufgrund ihres Bachelor-Abschlusses zur Masterprüfung zugelassen werden. Soweit dies – wie offensichtlich in den von Ihnen geschilderten Fällen – als abstrakt-generelle Regelung für Bachelor- Absolventen aus 6-semestrigen Studiengängen außerhalb des Konsekutivmodells in der Master- Studienordnung vorgesehen ist, liegt hierin eine gesonderte Festlegung der Regelstudienzeit für solche Studierende, die einer zugleich vorgesehenen Zusatzqualifikation bedürfen. zu 2. Für Studierende in propädeutischen Vorsemestern kann nichts anderes gelten, soweit diese in der Studienordnung für den Masterstudiengang für bestimmte Bachelor-Absolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorgeschrieben sind. Sollten diese Auszubildenden sich während der vorgeschriebenen Vorsemester formal noch nicht im eigentlich angestrebten Masterstudiengang immatrikulieren können, sind sie jedoch jedenfalls im Hinblick auf die spätere Immatrikulation in einem bestimmten Masterstudiengang an der Hochschule eingeschrieben. Ebenso wie die TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Auszubildenden in Brückenkursen werden für sie trotz bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums bestimmte, im Masterstudiengang vorausgesetzte zusätzliche Ausbildungsleistungen verlangt. Lediglich die organisatorische Zuordnung zum Masterstudium wird ihnen verwehrt. Da diese von den Hochschulen zufällig gewählt werden, kann dies nicht zu Lasten der Studierenden gehen. Auch in den Fällen der Propädeutik-Semester ist daher eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges um die in der Masterstudienordnung selbst vorgeschriebene Vorsemesterzahl anzunehmen. Förderungsrechtlich sind diese Zeiten nämlich dem Masterstudium selbst zuzuordnen (ähnlich wie es auch für Pflichtpraktika nach Tz.2.4.2 BAföGVwV nicht darauf ankommt, ob diese vor, während oder nach dem eigentlichen Studium absolviert werden). Diese Handhabung von propädeutischen Vorsemestern setzt aber in jedem Fall eine entsprechende Verankerung in der (Master-)Ausbildungsordnung voraus. Es genügt nicht, wenn ein Bachelor- Absolvent mit seinem Bachelor überhaupt nicht für einen Master-Studiengang zugelassen werden kann, sondern hierfür einen Bachelor-Abschluss in einer anderen Fachrichtung benötigt, für den ihm (durch Einzelentscheidung) einzelne Semester aus seinem früheren Bachelorstudium angerechnet werden. Hier wären die noch nachzuholenden Bachelor-Semester als Zweitausbildung und nicht als propädeutische Semester für das später noch geplante Masterstudium zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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