2009-07-20-o-15-br3ckenkurse-zwischen-bama_anlage.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6-8 10117 Berlin-Mitte U 2 Spittelmarkt wa M 48, 248, 347 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 8 Beuthstr. 6-B @ D-10117 Berlin www.berlin.de/sen/bwf per E-Mail Bundesministerium für Bildung Geschäftszeichen IV A 5 und Forschung Bearbeitung Dr. Stephan Opel 414 Zimmer 3073 Telefon 030 9026 6915 Zentrale m intern 030 9026 7 m 926 Fax +49 30 9026 6899 eMail stephan.opel @senbwf.berlin.de Datum 11.05.2009 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Brückenkurse und Vorsemester beim Übergang vom Bachelorstudium zum Masterstudium Sehr geehrte Frau Dorschner-Wittlich, aus gegebenem Anlass muss ich ein altbekanntes Thema erneut aufrufen. Gemäß A 1.3 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß $ 9 Abs. 2 HRG für die Akkredi- tierung von Bachelor- und Masterstudiengängen werden für den Masterabschluss unter Einbezie- hung des vorangegangenen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS- Punkte benötigt. Sogenannte konsekutive' Bachelor- und Masterstudiengänge folgen deshalb gemäß A 4.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben i.d.R. dem zeitlichen Rahmenmodell 3 + 2 oder 4 + 1 (einschl, 7 Semester + 3 Semester). Erfolgt der Übergang vom Bachelorstudium zum Masterstudium nicht im Rahmen des Konseku- tivmodells einer Hochschule, kann es dazu kommen, dass vom Auszubildenden vor Aufnahme des Masterstudiums oder vor Zulassung zur Masterarbeit zusätzliche Leistungen verlangt werden. * Die Technische Universität Berlin bietet einen dreisemestrigen Masterstudiengang Informa- tik an, der für den Aufbau auf den siebensemestrigen Bachelorstudiengang konzipiert ist. Absolventen aus verwandten Bachelorstudiengängen mit nur sechs Semestern und Absol- venten mit nicht gleichwertigen Hochschulabschlüssen müssen zusätzliche Studienleistun- gen nachweisen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Dafür bietet die Technische ' Der Begriff konsekutiv wird im Folgenden nur i,5.d. Ländergemeinsamen Strukturvorgaben verwendet
Universität Berlin sogenannte propädeutische Vorsemester an. Während des Vorsemesters sind die Studierenden nicht im Masterstudiengang immatrikuliert. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und die Hochschule für Technik und Wirt- schaft Berlin bieten in der vergleichbaren Situation sogenannte Brückenkurse an, deren Umfang von der Zahl fehlender Leistungspunkte abhängt, in der Regel aber ein Semester umfasst. Die Brückenkurse bzw. die ergänzenden Module werden während des Masterstu- diums durchgeführt und müssen vor der Zulassung zur Masterarbeit nachgewiesen wer- den. Die Regelstudienzeit ist von den Brückenkursen nicht berührt. Auf diese Weise kommt es bisher neben den unproblematischen Konstruktionen & + 4 und 7 + 3 zu Studienver- läufen 6 + (3+1) und 6 + (4+1), Über die beiden Varianten wurde in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden. * . 0 Da die Studierenden während der propädeutischen Vorsemester nicht in einem Studien- gang immatrikuliert sind, wird Förderung nicht geleistet. Im Falle der Brückensemester, die während des regulären Masterstudiums absolviert wer- den, beginnt die Förderung mit der Aufnahme des Masterstudiums. Förderung wird nach $ 15 Abs. 2 BAföG bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Diese entspricht gemäß $ 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit nach $ 10 Abs. 2 HRG. Wird infolge zusätzlich zu absolvierender Module oder ganzer Brückensemester die Regels- tudienzeit und damit die Förderungshöchstdauer überschritten, kommt nur noch Förde- rung im Rahmen der Hilfe zum Studienabschluss nach &$ 15 Abs. 3a BAföG und gemäß & 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG nur noch als verzinsliches Bankdarlehen nach $ 18c BAföG in Betracht. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach 8 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, die in Form von Normalförderung (Zuschuss und unverzinsliches Dar- lehen) erfolgen würde, hatten Sie mit Schreiben vom 23.03.2005 - 314-42530 BE ausge- schlossen. Vor dem Hintergrund der Einigung von Bund und Ländern vom 04./05.11.2008 im Falle von not- wendigen Sprachpropädeutiksemestern, die schon nach landesrechtlichen Regelungen zu einer „verlängerten Regelstudienzeit” führen oder bei denen die Sprachpropädeutik nicht auf die Regels- tudienzeit anzurechnen ist, die „verlängerte Regelstudienzeit“ oder im Falle der Nichtanrechnung die fingierte „verlängerte Regelstudienzeit auch im Rahmen von 15a Abs. 1 BAföG zu berücksich- tigen, bitte ich Sie zu prüfen, ob Brücken- oder propädeutische Vorsemester nicht in gleicher Wei- se behandelt werden können. Ich gehe davon aus, dass sich die Fragestellung nicht auf das Land Berlin beschränkt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Opel