2009-09-21-o-10-iii-hzb-durch-meisterpr3fung-erlass-th-21-9-2009-anlage.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bundesmmisterium für Bildung . und Forschung POSTANSCHRIFT Dunddsminisie.'iuin fürBilcfung und Forsctiung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - hausanschrift Heinemannstraße 2,53175 Bonn Postanschrift 53170 Bonn Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Postfach 3260 65022 Wiesbaden TEL +49(0)1888 57-32 92 FAX +49 (0)1888 57-8 32 92 BEAR3EUETVON Claudia Schwarzer e-mail Claudla.Schwarzer@bmbf.bund.de Homepage wvAv.bnbf.de oatum Bonn, 26.10.2005 GZ 31442530 HE nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsforderung Landesämter für Ausbildungsforderung Vollzug des Buudesausbildimgsfördcrungsgesetzcs (BAiöG) hier: Anwendung und Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr, la BAföG Bezug Ihr Schreiben vom 20.06.2005, Az: II 4,4 - 437/6.312 - 204 betreu ANLAGE -1- Zu Ihrer o.g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:. Ich stimme Ihrer Rechtsauffassung zu, § 10 Abs. 3 Salz 2 Nr. la BAföG bei einem Auszubildenden, der die Hochschulzugangsberechtigung durch eine Meisterprüfung erworben hat, entsprechend anzu- wenden. Für diesen Fall besteht eine Regelungslücke, da er nach dem Wortlaut weder von § 10.Abs. 3 Satz 2 Nr.l noch von Nr. la BAföG erlasst ist. Während'nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG die Alters­ grenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn der Auszubildende die Zugangsvorausselztmg für die zu fördernde Ausbildung an einer Ausbildungsstälte des 2. Bildungsweges, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erlangt hat, knüpft § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. la BAföG an die Einschreibung an einer Hochschule auf Grund einer beruflichen Qualifikation an und stellt da­ mit die sachnähere Vorschrift da. In der Tat ist es nicht gerechtfertigt, den Auszubildenden schlechter zu stellen, dem kraft Gesetzes auf Grund seiner beruflichen Qualifikation eine Zugangsberechtigung verliehen wird. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Schwarzer telefonzentrau; +49(0)1888 57-0 FAX-ZENTRALE +49(0)1888 57-8 3601 E-Mail-zentrale bmbf@bmbf.bund,de
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.Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Hessisches Ministerium fOr Wissenschaft und Kunst Postfach 3260 - 65022 Wiesbaden Bimdesmimsterhirn „flic.________________ HESSEN Akterccicücn II •*.•) - 457/6J12 Bearbäiler/m Ileir Möller Durchwahl 0611/32-3373 E-Mail flu-Zeichen Ihre Nachricht i.itineiler.fZhmwk.hes.sen.ile Datum 20. Juni 2005 Bildung und-ljoraiötfrtgesministerfum für—. Bildung und Forschung 53170 Bonn 2 3_ Juni 2CG5 An!.:. Az.: Durchführung des Bundesausbildungsf0rderungsgeset7.es (BAföG) Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durch die Meisterprüfung Bericht des Studenten Werkes Frankfurt am Main vom 23. Mai 2005 - 312-159694.0 Zu dem nacbfolgen dargelegten Sachverhalt erbitte ich ihre Entscheidungshilfe. •Mit § 10 Abs. 3 Ziffer la BAföG ist dem Auszubildenden, der ohne formelle Hochschulzu­ gangsberechtigung nur aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule einge­ schrieben worden ist, die Gewährung von Förderungsleistungen nach dem BAföG eröffnet, auch wenn er bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese Auszubildenden unterliegen auch nicht dem Unverzüglichiceitsgebot des Satzes. 3. Im Rahmen der Änderung, des Hessischen Hochschulgesetzes vom 29. November 2004 (GVB1.1 S'330) wurde die Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eingeführt, wonach die Meisterprüfung den Hochschulzugang ermöglicht. Der Nachweis berechtigt zum Studium an allen. Hochschulen. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2005. . Beim Amt des Studentenwerkes Frankfurt am Main liegt nun ein erster Antrag auf Förde- ' rungsleistungen nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor, wonach ein Meister zum Wintersemester 2005/2C06 an der Universität Frankfurt am Main den Smdienznng Sportwissenschaft (Magister) aufnehmen will. Der Antragsteller wurde am geboren, d.h. er wird bei Studienbeginn 35 Jaiire alt sein. Die Meisterprüfung legte er am vor der Handwerkskammer ab. Ausgehend davon, dass potentielle Studieninteressenten.mit abgeschlossener Meisterprüfung häufig das 30. Lebensjahr vollendet haben werden, wäre für diesen Persönenkreis eine, analo­ ge Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. la BAföG zweckmäßig, zumal vor der geänderten Hochschulzugangsberechtigung in Hessen diese Auszubildenden diesen Aus­ nahmetatbestand erfüllt hatten. 651B5 Wiesbaden - Rheinslr. 23 - 25 Telefon: 05 11 - 32 - 0 • Telefax 06 11 - 32 35 50 .E-Mail: postsiell8@hmwk.hessen.de Homepage: hHp:/Aww.hmwhhessen.da . 01. 07. 2005-12 Da für den Antragsteller die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG nicht Platz greift und auch die anderen Ausnahmetatbestände nicht anwendbar sind, ist eine Förderung auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen.
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2 Da m.E, mit dem 17. ÄndG gerade diesem Personenkreis die Aufnahme eines Studiums er­ möglicht werden sollte, wäre eine Einbeziehung in die- Regelung des § lü Abs. 3 Satz 2 Nr: la BAföG sinnvoll. Dies könnte vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Gesetzesänderung nur im Erlasswege geregelt werden. Ich bitte um Weisung, wie in diesem Fall (ward kein Einzelßill bleiben) zu verfahren ist. Im Auftrag
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