2009-10-27-o-21-studienhilfe-sachsen-schreiben-bmf-anlage.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bundesministerium der Finanzen ß Freiheit Einheit Demokratie POSTANSCHRIFT Bundesmlrialerium der Finanzen. 11016 Berin Vorab per E-Mail hausanschrift Wilhelmstraße 97,10117 Berlin BEARBEITET VON Bundesministerium für Bildung und Forschung z. Hd. Frai 110555 Berlin Elke.Albrecht@bmbf-bund.de BETREFF REFERAT/PROJEICT TEL FAX E-MAIL DATUM Referat IV C 3 +49 (0) 30 18 682-3517 (oder 682-D) +49 (0) 30 18 682-3251 ReferatlVC3@bmf.bund,de 10. September 2009 Ausbildungsbeihilfen als Einkommen; Förderung von Nachwuchskräften der Bundeswehr und von Medizinstudenten durch Kassenärztliche Vereinigung BEZUG GZ DOK Ihre Anfrage vom 21. August 2009 - GZ: 413-42452EStG - IV C 3 - S 2342/0 2009/0603808 (bei Antwort bitio GZ und DOK angetan) Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Die Steuerfreiheit von Ausbildungsbeihilfen und Stipendien, die aus öffentlichen Kassen ge­ währt werden, ist sowohl nach § 3 Nummer 11 EStG als auch nach § 3 Nummer 44 EStG ins­ besondere davon abhängig, dass der Empfänger im Zusammenhang mit der Beihilfe oder dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (vgl. § 3 Nummer 11 Satz 3 EStG und § 3 Nummer 44 Satz 3 Buchstabe b). Aufgrund dessen führen Stipendien oder Beihilfen aus öffentlichen Kassen, die an die Erfüllung einer konkreten Gegenleistung geknüpft werden, z. B. die spätere Eingehung eines bestimmten Dienstverhältnisses oder die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit, zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Empfänger. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die Förderung des Studiums von Nachwuchs­ kräften der Bundeswehr nach der übersandten Studienfördemngs-Richtlinie nicht nach § 3 Nummer 11 oder Nummer 44 EStG steuerfrei, weil darin unter 2.1 .c festgelegt ist. dass das Stipendium nur erhalten kann, wer sich zu einem mindestens acht Jahre währenden Beamten-, VAW/.bunücsnnanzmlnlsleflum.clo
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seüe2 Wehrdienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet. Dadurch ist das Stipendium an eine konkrete Gegenleistung geknüpft. Das Gleiche gilt für die Studienbeihilfe nach dem Förderprogramm der Kassenärztlichen Ver­ einigung Sachsens, da sich der Empfänger der Studienbeihilfe nach § 3 Absatz 2 und 4 ver­ pflichten muss, immittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums eine fach­ ärztliche Weiterbildung zu absolvieren und im Anschluss daran als Hausarzt/Hausärztin an der vertragsärztlichen Versorgung in einem bestimmten Planungsbereich teilzunehmen. Auch dadurch wird dem Empfänger der Studienbeihilfe eine Gegenleistung in Form der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit abverlangt. Im Auftrag
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