2010-02-05-o-12-i-nr-1-bafg-o-7-vi-sgb-ii-ausbildungsbezogener-anteil.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung Beuthstr. 6-8 10117 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG ANLAGE HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 5.2.2010 414-42530 BE (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Ausbildungskostenanteil als Bestandteil des Bedarfs – Urteil des BSG vom 17.3.2009 – B 14 AS 61/07 R Ihr Schreiben vom 24.8.2009, Az. IV A 6 o.g. Urteil Sehr geehrter Herr Junge, Sie weisen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R) hin, in dem entschieden wurde, in welchem Umfang Förderungsleistungen nach dem BAföG als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sind. Hintergrund ist, dass Auszubildende, die Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bekommen, gemäß § 7 Abs. 6 SGB II nicht vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sind. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1.a) SGB II sind zweckbestimmte Einnahmen jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der ausbildungsbezogene Anteil der Leistungen nach dem BAföG ist als zweckbestimmte Einnahme anzusehen. Das BSG hat festgestellt, dass es bei einem Bedarfssatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht ausreichend sei, den nicht erstattungsfähigen Ausbildungskostenanteil von 20 % auf der Grundlage dieses geringen Bedarfs zu ermitteln, da bei dem niedrigen Bedarfssatz nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden müsse. Wegen des Zusammenlebens des Auszubildenden mit den Eltern verminderten sich die Kosten insoweit durch die Gewährung von Naturalunterhalt erheblich. Dies gelte aber nicht für die Kosten der Ausbildung selbst. Eine nachvollziehbare Pauschalierung könne sich daher nur von dem Gesamtbedarf ableiten. Maßgebend für die Festlegung der Pauschale von 20%, die als Ausbildungskostenanteil gelte, müsse daher der Gesamtbedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 BAföG sein. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Die Problematik wird relevant bei Erstattungsansprüchen nach § 104 SBG X. Vor Erstattung an nachrangig verpflichtete Leistungsträger (z.B. Jobcenter, Jugendämter) ist der oben bezeichnete Anteil entsprechend den Vorgaben des Urteils abzuziehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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