2010-06-09-o-2-bafg-einkommensv.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Einheit
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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn
HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn

- ausschließlich per E-Mail - BOSTANSCHRIFT 53170 Bonn

Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- TEL +49 (0)228 99 57-2243
rung Fax +49 (0)228 99 57-82243
Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITETVON Werner Cremerius

E-MAIL Werner.Cremerius@bmbf.bund.de
HOMEPAGE www.bmbf.de

parum Bonn, 09.06.2010
cz 414-42510 EKV

(Bitte stets angeben)

BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

hier: Hinweis zu $ 2 Nummer 5 BAföG-EinkommensV
BEZUG
ANLAGE

Bis zum 31.Dezember 2005 sah $ 3 Nummer 9 EStG vor, dass eine Abfindung wegen einer vom Ar-
beitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu
einem Höchstbetrag von 7.200 Euro steuerfrei war. Diese Regelung war Grundlage für die Bestim-
mung in $ 2 Nummer 5 BAföG-EinkommensV. Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zum Einstieg in
ein steuerliches Sofortprogramm" vom 27. Dezember 2005 die Vorschrift des $ 3 Nummer 9 EStG mit
Wirkung vom 1. Januar 2006 ersatzlos abgeschafft und mit ihm die bisher geltende Steuervergünsti-
gung für Abfindungen. $ 3 Nummer 9 EStG wurde dementsprechend aufgehoben. Durch das Kinder-
förderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. IS. 2403) wurde $ 3 Nummer 9 EStG neu gefasst.
Danach sind die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen zur Unfallversicherung und Al-
tersvorsorge nach $ 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VII (Bereitschaftspflege) und die Erstattungen für Bei-
träge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach $ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB
VII (Kindertagespflege) steuerfrei.

Diese neue Regelung in $ 3 Nummer 9 EStG hat jedoch jetzt nichts mehr mit dem bisher durch $ 2
Nummer 5 BAföG-EinkommensV geregelten Zweck der Anrechnung von steuerfreien Abfindungen
als Einkommen im Sinne des BAföG zu tun. Die jetzt formal in Bezug genommenen Erstattungen von
Vorsorgebeiträgen entsprechen gerade nicht dem vom BAföG verfolgten Zweck der Deckung von
Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten und waren weder vom historischen Verordnungsgeber bei der
Regelung von $ 2 Nummer 5 BAföG-EinkommensV gemeint, noch erschiene nach der genannten
Zweckbestimmung aus heutiger Sicht eine Einbeziehung der in der neuen Regelung des $ 3 Nummer 9
EStG genannten Erstattungsbeträge in $ 2 BAföG-EinkommensV notwendig oder auch nur ange-
messen. Im Wege der Auslegung des erkennbaren Verordnungszwecks führt die derzeitige Fassung
von $2 Nummer 5 BAföG-EinkommensV daher entgegen deren Wortlaut nicht zu einer Anrechnung,
sondern geht ins Leere.

Da eine Aufhebung der Regelung des $ 2 Nummer 5 BAföG-EinkommensV im Rahmen des 23. BA-
föGÄndG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, bitte ich bis zur förmlichen Ande-
rung der BAföG-EinkommensV bereits um Beachtung im Verwaltungsvollzug.

TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0
FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601
E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de
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sere2 Die Anrechnung der durch die Änderung des $ 3 Nummer 9 EStG steuerpflichtigen Abfindungen er-
folgt über $ 21 Absatz 1 BAföG.

 
   

Greitierius
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